Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein USt-Vorauszahlungsbescheid wird zum Gegenstand eines anhängigen Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Zustimmung zu einer USt-Voranmeldung.

CMR-Frachtbriefe sind regelmäßig keine ausreichenden Nachweise über die Versendung des Gegenstandes der Lieferung ins übrige Gemeinschaftsgebiet. Ihre Funktion besteht vielmehr im Nachweis des Beförderungsvertrags und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.

Ein Gutglaubensschutz im Sinne von § 6a Abs. 4 UStG ist erst zu prüfen, wenn der Unternehmer seinen Nacheispflichten nach §§ 17a ff UStDV nachgekommen ist.

 

Normenkette

AO §§ 168, 365 Abs. 3; UStG § 6a; UStDV § 10 Abs. 1, § 17a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen XI R 10/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden soweit darin Umsatzsteuer für von ihr erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen festgesetzt ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist Frau A, Kommanditistin Frau B. Die Klägerin war in der Vergangenheit im ...-Gewerbe und im Handel mit ... tätig. Seit Ende des Jahres 2004 war die Klägerin überwiegend als Großhandel mit Lebensmitteln, vorwiegend im Handel mit ... der Marke ... tätig. Die Klägerin bezog ihre Ware bei der Firma C GmbH, X-Straße in D. Die Ware wurde vorwiegend in verschiedene europäische Länder, wie Frankreich, Schweden, Luxemburg und die Niederlande weiterverkauft, zu einem kleinen Teil auch an inländische Abnehmer. Die Ware wurde von Spediteuren, die von den Abnehmern beauftragt worden waren, aus dem Lager in Hamburg abgeholt. Der jeweilige Fahrer quittierte auf dem CMR-Frachtbrief, die Ware in Empfang genommen zu haben. Die Aufträge der ausländischen Kunden erfolgten per Telefon oder Fax. Regelmäßig wurde die Ware bei Abholung in bar bezahlt. Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen ausländischen Abnehmern hatte die Klägerin gemäß § 18e UStG Anfragen an das Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gerichtet.

Mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen meldete die Klägerin überwiegend innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. an und machte für Januar 2005 ein Umsatzsteuerguthaben von 8.237,57 € geltend. Mit Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2005 meldete sie ein Umsatzsteuerguthaben von 153.566,17 € mit berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 2005 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 200.064,94 € an.

Nachdem der Beklagte zu den Voranmeldungen für Januar und Februar 2005 seine Zustimmung erklärt hatte, teilte der Beklagte auf den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Schreiben vom 3.8.2005 mit, dass eine Zustimmung zu der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2005 vor Abschluss der Ermittlungen nicht in Betracht komme. Gegen diese ablehnende Mitteilung des Beklagten legte die Klägerin am 3.8.2005 Einspruch ein.

Ab dem 17.5.2005 führte der Beklagte für die Voranmeldungszeiträume Januar bis April 2005 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin durch. Ab dem 30.5.2005 wurden die Ermittlungen für diese Voranmeldungszeiträume von dem Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg - Steuerfahndung - übernommen und auf die Monate Mai und Juni 2005 ausgedehnt. Gleichzeitig wurde ein Strafverfahren gegen die Komplementärin als formelle Geschäftsführerin und deren Ehemann Herrn A als faktischen Geschäftsführer eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens legte die Klägerin Schreiben der Firma E Ltd. vom 23.5.2005 vor, worin diese unter Auflistung der CMR-Frachtbrief-Nr., der Anzahl der Europaletten, des Lieferdatums und des Rechnungsbetrages bestätigte, dass genannte Lieferungen aus März und Mai 2005 direkt in die Niederlande verbracht worden seien. Sie legte weiterhin zwei von ihr vorgefertigte Schreiben vor, in denen die Firmen F und G, ebenfalls unter Auflistung der CMR-Frachtbrief-Nr., der Anzahl der Europaletten, des Lieferdatums und des Rechnungsbetrages, bestätigten, dass genannte Lieferungen aus April 2005 direkt nach Frankreich verbracht worden seien.

Das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg - Steuerfahndung - kam gemäß Bericht vom 4.9.2006 zu dem Ergebnis, dass als innergemeinschaftliche Lieferungen erklärte Umsätze an die Firmen F, Frankreich, H Ltd., Luxemburg, E Ltd., Niederlande und G, Frankreich nicht an die genannten Firmen ausgeführt worden seien, sondern an Abnehmer in Deutschland. Die der Firma F, Frankreich von der Klägerin in Rechnung gestellten Lieferungen seien nach den Ermittlungen überwiegend an die Firma J in K, Deutschland erfolgt. Dies habe durch Ermittlungen bei dem Transportunternehmen L festgestellt werden können. Die gegenüber der Firma H Ltd., Luxemburg abgerechneten Warenlieferungen seien an die Firma M, in N bzw. Fa. O Ltd., in P ausgeliefert worden. Über die bei den Transporten ve...

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