rechtskräftig

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages erfolgte Übernahme von Verlusten der … (K-GmbH) seitens der Klägerin in den Jahren 1984 bis 1986 zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung an die Konzernspitze … (AöR) zu qualifizieren ist.

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin im Konzern stellen sich wie folgt dar:

AöR

100 v.H.

W-GmbH

100 v.H.

Klägerin

100 v.H.

Organschaft

m. EAV

K-GmbH

Kasino

Kasino

Kasino

Kasino

[AöR, W-GmbH, Klägerin, K-GmbH und Kasinos

senkrecht durch eine Linie verbunden]

Die Klägerin ist zu 100% an der K-GmbH, vormals H GmbH, beteiligt. Die K-GmbH bewirtschaftet vier ehemalige Kasinobetriebe in Hamburg. Diese Kantinen befinden sich auf Gelände der AöR und stellen Versorgungseinrichtungen für die AöR-Mitarbeiter dar. AöR-Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch die Mitarbeiter der ehemaligen Kasinobetriebe. Während der Streitjahre war die Klägerin verpflichtet, als Organträgerin im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages die Verluste der K-GmbH zu übernehmen.

Die K-GmbH erwirtschaftete in den Jahren 1984 bis 1988 folgende Verluste (FG-A Bl 121):

1984

DM

1985

DM

1986

DM

1987

DM

1988

DM

DM

An der Klägerin hält die W-GmbH alle Anteile; an der W-GmbH ist wiederum die AöR zu 100 % beteiligt. Bei der AöR sind die Anteile an der W-GmbH dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „… -Werbung” zuzurechnen.

Bis zur Übernahme der Bewirtschaftung der Kantinen durch die K-GmbH, wurden diese als Betriebstätten von der Kasinobetriebe Hamburg GmbH und einer weiteren Kasinobetriebe GmbH betrieben, an denen jeweils die AöR zu 100% beteiligt war.

Da die beiden Kasino-Gesellschaften Verluste erwirtschafteten, gab die AöR ein Gutachten in Auftrag, um festzustellen, ob durch eine Neuorganisation der Kasinobetriebe mittelfristig deren Ertragslage entscheidend verbessert werden könnte. Das Gutachten vom 28.11.1983 (FG-A Bl 34-63), kam zu dem Ergebnis, daß die Kasinobetriebe an die Klägerin angebunden und mit deren Kasinogesellschaft verschmolzen werden sollten. Es sei insbesondere im Personalbereich eine Kosteneinsparung in Höhe von DM 930.000 jährlich möglich. Voraussetzungen für weitere Kosteneinsparungen seien unter anderem ein freieres Wirtschaften in Form eines Profitcenter-Systems, freiere Preisgestaltungen und wirtschaftlichere Öffnungszeiten. Eine Vollkostendeckung sei zwar fraglich, aber bei durchgreifenden Maßnahmen denkbar. Auf den Inhalt des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen.

Während der Vorbereitung der Umstrukturierung der Kasinobetriebe setzten die Betriebsräte der zu übertragenden Kasinobetriebe in einer Betriebsvereinbarung eine zweijährige Kündigungssperre für die Mitarbeiter durch (vgl. u.a. FG-A Bl 65, Schreiben der AöR an die Klägerin vom 02.08.1984; Bp-A IIb Bl 18 i, Vermerk des PV über eine Besprechung vom 20.07.1984).

Aufgrund dieser Betriebsvereinbarung äußerte die Klägerin unter anderem mit Schreiben vom 02.07.1984 Bedenken gegenüber der AöR, daß

„… die gemeinsam erstrebten und grundsätzlich auch erreichbaren wirtschaftlichen und steuerlichen Effekte in jedem Fall dann nicht erreicht werden können, wenn nicht sowohl … (die AöR) als auch … (die Klägerin) der neuzugründenden Kasino GmbH die zum Betrieb der Kasinos erforderlichen Räume einschließlich Strom bzw. Gas, Wasser und Heizung kostenlos zur Verfügung stellen.

Sollten auch diese Belastungen auf die neue GmbH übertragen werden, sind nach meiner heutigen Einschätzung weitere steuerlich und wirtschaftlich sinnvollen Effekte auf Konzernebene nicht erreichbar. …” (FG-A Bl 195/196).

In einer Besprechung am 08.10.1984 zwischen der Klägerin, der AöR und der W-GmbH einigte man sich auf die Übernahme der Betriebskosten für die Kasinobetriebe durch die AöR für eine Übergangszeit von vorerst zwei Jahren (Bp-A IIb Bl 25a-25c). Diese Regelung diente als Ausgleich für die Belastungen der Klägerin aufgrund der zweijährigen Besitzstandsgarantie (vgl. Schreiben der AöR vom 02. 08.1984, FG-A Bl 65).

Am 23.10.1984 übertrug die AöR die Anteile an ihren beiden Kasino-Gesellschaften zu einem Buchwert von DM 20.000 auf die Klägerin mit Wirkung zum 01.03.1984 (vgl. Beschluß des Aufsichtsrats, FG-A Bl.198).

Zuvor hatte sich die AöR mit Wirkung zum 31.01.1984 verpflichtet, bei ihren beiden Kasinobetrieben eine freiwillige Einlage in Höhe von insgesamt DM … zur Stärkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Eigenverantwortung (vgl. -Bp-A- IIb Bl 12 l; Entwurf der Vorlage zur Verwaltungsratssitzung der AöR am 12.03.1984) und zum Ausgleich künftiger Verluste der übertragenen Kasinobetriebe (FG-A Bl 10, 25) zu leisten, die den freien Rücklagen zugeführt werden sollte (FG-A Bl 66). Bei Übertragung der beiden Kasinobetriebe verzichtete die AöR gegenüber der Klägerin auf die Auszahlung der freien Rücklage in Höhe von DM ….

Ebenfalls mit Wirkung zum 01.03.1984 verschmolz die Klägerin ihre beiden Kasinogesellschaften mit der der Klägerin gehörenden Kasinogesellschaft, die ihren Namen im Zuge der Versc...

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