Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.1998; Aktenzeichen V R 101/96)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer.

Mit Kaufvertrag vom …1989 erwarb die Klägerin ein 1989 fertiggestelltes Wohn- und Geschäftshaus. Die Wohnfläche beträgt 230 qm, die gewerblich nutzbare Fläche 244 qm. Nach einem Gutachten der Frankfurter Hypothekenbank vom …1989 betrug die erwartete Jahresmiete … DM, wovon 70,71 % auf die gewerblichen Flächen entfallen sollten. Der Kaufpreis entspreche dem 13,9 fachen der Miete. Der Sachwert betrage … DM und der Ertragswert … DM, wovon … DM (ca.69,17 %) auf die Gewerbeflächen entfielen. Bei Abschluß des Kaufvertrages waren die meisten Einheiten bereits vermietet. Kurz nach Abschluß des Kaufvertrages vermietete die Klägerin noch eine Wohnung. In den Anschaffungskosten sind Vorsteuern in Höhe von … DM enthalten. In ihrer Umsatzsteuererklärung 1989 erklärte die Klägerin Vorsteuern in Höhe von … DM, was 69,06 % der in den Anschaffungskosten enthaltenen Vorsteuern entspricht. Von der aus dem Objekt im Jahre 1989 insgesamt erzielten Miete entfielen 69,06 % auf die zu gewerblichen Zwecken vermieteten Räume.

Mit Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 14.12.1990 setzte der Beklagte nach Erklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung eine negative Umsatzsteuer von … DM fest.

Mit geändertem, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 27.10.1993 berücksichtigte der Beklagte Vorsteuern in Höhe von lediglich … DM und setzte eine negative Umsatzsteuer von … DM fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte entsprechend dem Verhältnis der gewerblich vermieteten Flächen zu den für Wohnzwecke vermieteten Flächen nur 51,55 % der in den Anschaffungskosten enthaltenen Vorsteuern. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.11.1993 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.1994 zurückwies.

Am 25.04.1994 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, es handele sich bei dem in Rede stehenden Gebäude um ein Renditeobjekt. Die Klägerin habe es erworben, um daraus Mieteinkünfte, sowohl aus der Vermietung von gewerblichen Flächen wie aus der von Wohnungen zu erzielen. Die Klägerin habe vor dem Kauf des Grundstücks Renditeüberlegungen unter Einbeziehung der zu erwartenden Mieteinkünfte und steuerlicher Aspekte angestellt. Sie habe die ermittelte Rendite gegenüber Anlagen in Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren abgewogen. Die wirtschaftlich allein zutreffende Methode der Aufteilung von Vorsteuern müsse daher entsprechend dem Verhältnis des Ertragswertes, der sich aus den gewerblich vermieteten Flächen ableite, zu dem Ertragswert, der sich aus den zu Wohnzwecken vermieteten Flächen ableite, ergeben. Danach entfielen von den Anschaffungskosten 69,06 % und nicht lediglich 51,55 % auf den Teil des Gebäudes, der zu gewerblichen Zwecken vermietet sei, so daß auch 69,06 % der Vorsteuern abzuziehen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 23.03.1994 aufzuheben und den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 27.10.1993 dahin zu ändern, daß eine negative Umsatzsteuer in Höhe von … DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß die Vorsteuern entsprechend dem Verhältnis der vorhandenen Wohnflächen zu den gewerblichen Flächen aufzuteilen seien.

Dem Gericht haben vorgelegen die Einkommensteuerakten Band IX und X, die Umsatzsteuerakten Band I und II sowie die Rechtsbehelfsakten und zwei Ordner mit Unterlagen, jeweils zur Steuernummer …. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Niederschrift des Erörterungstermins vom 14.05.1996 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 1989 des Beklagten vom 27.10.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 23.03.1994 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte lediglich Vorsteuern nach dem Verhältnis der Gewerbeflächen zu den Wohnflächen berücksichtigt.

Gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1989 kann der Unternehmer in Rechnungen ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Dabei ist nach Abs. 2 der Vorschrift vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für die Lieferungen und die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze – wie der Vermietung zu Wohnzwecken (§ 4 Nr.12 i.V.m. § 9 Abs.2 UStG) – verwendet. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist, wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dabei kann der Unternehmer die nicht abziehbaren ...

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