Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewertung von Waren bzw. Dienstleistungen, die verbilligt an Arbeitnehmer überlassen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG für sogenannte Belegschaftsrabatte ist auch dann anzuwenden, wenn keine unternehmensspezifischen Waren oder Dienstleistungen an den Arbeitnehmer überlassen oder erbracht werden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2-3, § 3 Nr. 68

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen VI R 54/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber des Klägers diesem ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt hat, das in Höhe der Zinsersparnis von dem Kläger als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammenveranlagt wurden. Der Kläger bezog in den Streitjahren als Geschäftsführer des Reiseveranstalters R GmbH in Hamburg Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.6.1995 hatten die Kläger eine Eigentumswohnung zum Preis von 660.000 DM erworben. Im Juli 1995 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Darlehensvertrag, wonach dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM, das mit jährlich 5 % zu verzinsen sein sollte, gewährt wurde. Weiter wurde vereinbart, dass das Darlehen mit 50.000 DM jährlich rückzahlbar und die erste Rate am 1.7.1996 fällig sein sollte. Die Zinsen waren zum Jahresende zu zahlen. Dieser Darlehensvertrag wurde in den Streitjahren vereinbarungsgemäß durchgeführt, der Kläger führte die Darlehenssumme Ende 1995 auf 225.000 DM und Ende 1996 auf 175.000 DM zurück.

Nachdem dieser Sachverhalt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Arbeitgeberin des Klägers durch das Finanzamt Hamburg-... festgestellt worden war, ging der zuständige Außenprüfer davon aus, dass nach Abschnitt 31 Abs. 8 LStR Zinsvorteile unter 6 % Darlehenszinsen p. a. als Arbeitslohn zu versteuern seien. Das Finanzamt Hamburg-... erließ daraufhin am 10.12.1998 gegen die Arbeitgeberin einen Haftungsbescheid wegen nicht abgeführter Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.748,90 DM. Zugleich teilte es dem Beklagten mit, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 1.250 DM (1995), 2.250 DM (1996) und 1.750 DM (1997) von dem Arbeitgeber des Klägers nicht versteuert worden sei. Der Beklagte änderte daraufhin die ESt-Bescheide für 1995 bis 1997 nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, indem er in Höhe des errechneten Zinsvorteiles von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausging und insoweit entsprechend höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers ansetzte. Die geänderten ESt-Bescheide für die Streitjahre wurden am 8.1.1999 zur Post gegeben.

Die Kläger legten gegen diese ESt-Bescheide am 10.2.1999 Einsprüche ein. Zur Begründung führten sie aus, als Maßstab für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung würden nach der Rechtsprechung des BFH im Bereich der Verzinsung von Geschäftsführerverrechnungskonten Zinssätze berücksichtigt in einer Höhe von Drei-Monats-Festgeldern. Unterhalb dieses Zinssatzes liege nach herrschender Meinung keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Arbeitgeber des Klägers habe in den Streitjahren Festgeldkonten unterhalten, deren Verzinsung 3,5 % betragen habe. Ein vergleichbarer Zinssatz für die Finanzierung von Immobilien mit einer 5-jährigen Laufzeit habe unter 6 % gelegen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sein Arbeitgeber keine Bankgeschäfte tätige. Insoweit könne der Zinssatz für die Kreditgewährung das Mittel zwischen dem Soll- und dem Haben-Zinssatz der Kreditinstitute betragen. Im Streitfall habe sein Arbeitgeber den Mittelwert zwischen dem Soll- und dem Haben-Zinssatz eines Kreditinstitutes berechnet, so dass kein Raum für steuerpflichtigen Arbeitslohn verbleibe. Nach § 52 Abs. 2 h EStG läge eine Zinsersparnis auch dann nicht vor, wenn ein Darlehen zum Wohnungskauf gewährt werde und der Zinssatz zwischen 4 und 6 % betrage.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 12.1.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass als Arbeitslohn auch ein Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Darlehens in Betracht komme. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei in den LStR der Wert des Sachbezuges (§ 8 Abs. 2 EStG) festgelegt worden. Nach Abschnitt 31 Abs. 8 LStR sei von einem Zinsvorteil auszugehen, soweit der Zinssatz für das Darlehen 6 % unterschritten habe. Im Streitfall sei deshalb ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des in den Streitjahren noch offenen Darlehensbetrages entstanden, da das Darlehen zu einem Zinssatz von nur 5 % gewährt worden sei.

Mit ihrer am 15.2.2000 erhobenen Klage tragen die Kläger weiter vor, dass kein Raum für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn im Hinblick auf das gewährte Darlehen bestehe und wiederholen insoweit die Argumentation ihrer Einspruchsbegründung. Zudem sei es dem Betriebsprüfer ohne großen Verwaltungsaufwand möglich gewesen, durch Nachfrage oder Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen den üblichen Zinss...

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