Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Bildung organschaftliche Ausgleichsposten

 

Leitsatz (amtlich)

Hinsichtlich der nur verrechenbaren Verluste einer OG ist keine handelsrechtliche Mehrabführung an die OT eingetreten, weil das steuerrechtlich der OT zuzurechnende Einkommen nicht von dem tatsächlich abgeführten Einkommen abweicht. Denn soweit Verluste zu einem negativen Kapitalkonto führen und steuerrechtlich nur verrechenbar sind, sind sie dem steuerrechtlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die gewinnwirksamen Auswirkungen durch die Anwendung der Spiegelbildmethode sind auf diese Weise wieder zu neutralisieren. Da hierdurch allein die Gewinnermittlung bei der OG betroffen ist, hat sie noch vor der Zurechnung des Ergebnisses zur OT zu erfolgen. Eine sich allein technisch in einem Zwischenschritt der Einkommensermittlung ergebende Abweichung von Handels- und Steuerbilanz stellt keine Mehrabführung dar, die zu einem organschaftlichen Ausgleichsposten führen kann.

 

Normenkette

KStG §§ 14, 28-29, 37; EStG § 15a; UmwStG § 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen I R 65/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Bilanzgewinn der Organträgerin durch Bildung eines passiven organschaftlichen Ausgleichsposten mindern durfte, der auf nicht ausgleichsfähigen Verlusten i. S. d. § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) beruhte, die der Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft zuzurechnen waren.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der A - Gesellschaft mbH (im Folgenden OT). Mit notariellem Verschmelzungsvertrag vom ... 2004 ist die OT als übertragende Gesellschaft rückwirkend zum ... 2004, 0.00 Uhr auf die Klägerin als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der OT auf den ... 2003 zugrunde gelegt.

Die OT war zu 100 % beteiligt an der B - Gesellschaft mbH (im Folgenden OG). Zwischen der OT als Organträgerin und der OG bestand ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. Aufgrund Beherrschung- und Gewinnabführungsvertrag vom ... 1994 war die OG verpflichtet, ihren gesamten, nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die OT abzuführen. Die OT verpflichtete sich, jeden während der Vertragsdauer bei der OG entstehenden Verlust entsprechend § 302 Aktiengesetz (AktG) auszugleichen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen zugestimmt hatten, war seit November 1994 im Handelsregister eingetragen. Das körperschaftsteuerliche Organschaftsverhältnis wurde zum ... 2003 aufgelöst.

Die OG ihrerseits war in dem streitgegenständlichen Zeitraum an der C GmbH und Co. KG (im Folgenden C) als Kommanditistin beteiligt.

Für die OT war mit Feststellungsbescheid zum 31.12.2002 vom 21.03.2007 ein Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Höhe von ... € festgestellt worden.

Aus der Beteiligung der OG an der C resultierten Verluste, die aufgrund der Kommanditistenstellung der OG nicht ausgleichsfähig i. S. d. § 15 a Abs. 1 EStG waren. Diese nur verrechenbaren Verluste betrugen laut Feststellungsbescheid für 2003 der C vom 11.01.2006 ./. ... €.

Bei der Klägerin fand im Hinblick auf ihre Stellung als Rechtsnachfolgerin der OT für den Zeitraum 2000-2003 eine Außenprüfung statt. Aufgrund der Außenprüfung kam der Beklagte u. a. zu dem Ergebnis, dass die OG Mehrabführungen bewirkt habe, weil handelsrechtlich ein höherer Gewinn als steuerrechtlich abgeführt worden sei. Diese Mehrabführungen verminderten den in den vergangenen Jahren gebildeten organschaftlichen Ausgleichsposten, der nach der Weiterentwicklung durch die Betriebsprüfung zum 31.12.2003 ./. ... € betrug. Aufgrund der für das Steuerrecht maßgebenden sogenannten Spiegelbildtheorie sei in der Steuerbilanz, abweichend von der handelsrechtlich zulässigen Bewertung mit den Anschaffungskosten, vermindert um etwaige Abschreibungen, das Kapitalkonto der beteiligten OG bei der Personengesellschaft zu erfassen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertungsansätze in der Handels- und Steuerbilanz habe die OG eine handelsrechtliche Mehrabführung bewirkt, die über die Bildung von organschaftlichen Ausgleichsposten zu neutralisieren sei. Die Tatsache, dass bei der OG anteilige Verluste aus der Beteiligung an der Personengesellschaft gemäß § 15 a EStG nicht ausgleichsfähig seien, sei für die Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten unbeachtlich. Die Regelung des § 15 a EStG sei nicht bei der Bilanzierung, sondern erst bei der Einkommensermittlung der OG zu berücksichtigen. Deshalb sei auch bei Vorliegen von verrechenbaren Verlusten i. S. d. § 15 a EStG ein organschaftlicher Ausgleichsposten zu bilden. Der organschaftliche Ausgleichsposten sei noch nicht bei Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages gewinnwirksam aufzulösen, sondern erst bei der Veräußerung der Beteiligung an der ehemaligen Organgesellschaft in 2004.

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