Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Streitigkeiten über Gebührenforderung eines Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Gebührenforderung eines Rechtsanwaltes, der in einem finanzgerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, ist der Finanzrechtsweg auch nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 34 ZPO gegeben.

 

Normenkette

ZPO § 34; FGO § 70; GVG § 17a

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer am 20.07.2001 gegen die Beklagten erhobenen Klage machen die Kläger eine anwaltliche Gebührenforderung geltend, da sie für die Beklagten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: V 254/98) tätig geworden seien.

Mit Verfügung vom 24.07.2001 wurden die Kläger um Äußerung zur Zuständigkeit des Finanzgerichtes gebeten. Zugleich wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an das zuständige Amtsgericht in Betracht komme.

Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 30.07.2001 die Verweisung an das Amtsgericht Hamburg beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FGO nicht zulässig, so dass das Gericht dies nach § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen hat.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Fällen ist der Finanzrechtsweg ebenfalls gegeben, wenn die Verwaltungsakte von Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Abgabenangelegenheiten sind nach § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Klägers nach der Rechtsnatur seines Klagebegehrens zu entscheiden.

Die von den Klägern geltend gemachte Gebührenforderung ist keine Abgabenangelegenheit in dem oben genannten Sinne. Der Finanzrechtsweg ergibt sich auch nicht aus § 155 FGO i.V.m. § 34 ZPO. § 34 ZPO regelt die sachliche Zuständigkeit für Gebührenklagen, nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges. Dieser soll nicht von der Wahl der Zuständigkeit abhängen dürfen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 22. Aufl. Rz. 5 zu § 34).

Das Verfahren ist deshalb an das gem. § 29 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 3 BRAGO zuständige Amtsgericht Hamburg zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 662369

DStRE 2002, 256

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