Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer bei außergewöhnlich guter Ertragslage; Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführervergütung; Tantieme; Fremdvergleich; Gehaltsstruktur; Grundvergütung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsführervergütung; Tantieme; Fremdvergleich; Gehaltsstruktur; Grundvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei besonders guter Ertrags- bzw. Wirtschaftslage einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge der Gesellschafter- Geschäftsführer einem Fremdvergleich zu unterziehen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Kapitaleinsatz, sondern die Arbeitsleistung der Gesellschafter-Geschäftsführer für den Geschäftserfolg entscheidend sind.
  2. Grenzwert für die noch als angemessen anzusehende Vergütung ist in diesen Fällen (bei Vornahme eines außerbetrieblichen Fremdvergleichs) der um 40% erhöhte Spitzenwert der einschlägigen Gehaltsstrukturuntersuchungen.
  3. Bei Betätigung in einer stark wachstumsorientierten Branche besteht kein Anlass, die zugesagte Tantieme bereits deshalb als teilweise unangemessen anzusehen, weil sie die Höhe der Grundvergütung deutlich übersteigt.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen I R 37/01)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen im Bereich der Geschäftsführer-Vergütung.

Unternehmensgegenstand der durch Urkunde vom ... 1986 gegründeten Klägerin ist die Herstellung von und der Handel mit Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen; insoweit wurde die Geschäftstätigkeit einerA-GbR fortgeführt. Gesellschafter der Klägerin zu 60 v.H. ist HerrB, Gesellschafter zu 40 v.H. ist HerrC (das Stammkapital beträgt 100.000,00 DM). Beide Gesellschafter sind zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt. Die Klägerin betreibt ihr Gewerbe in einem von einerD-GbR, an der die HerrenB undC ebenfalls zu 60 v.H./40 v.H. beteiligt sind, angemieteten Bürogebäude; die Klägerin untervermietet einen Teil der Räumlichkeiten an eineE-GbR (auch hier besteht ein Beteiligungsverhältnis 60 v.H./40 v.H.).

Die Klägerin beschäftigt zwischen 43 (1989) und 30 Mitarbeiter (1992). Für Entwicklungsleistungen werden der Klägerin in Folge einer Tätigkeit der HerrenB undC arbeitsstundenbezogene Rechnungen erteilt (in den Streitjahren zwischen 1.516 und 2.236 Arbeitsstunden p.a. mit einem Kostenaufwand von ca. 379.000,00 DM bis 581.300,00 DM).

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1987 bis 1992 folgende Umsätze/Jahresüberschüsse (gerundete Beträge):

Umsatz (Mio. DM)

Jahresüberschuss (TDM)

1987

4,9

416

1988

9,1

1.188

1989

9,7

1.541

1990

10,4

1.760

1991

11,7

1.448

1992

9,4

1.117

Offene Gewinnausschüttungen wurden am 16.12.1988 (416.000,00 DM), 13.07.1989 (1.200.000,00 DM), 05.10.1990 (1.540.000,00 DM), 23.07.1991 (1.755.000,00 DM), 22.05.1992 (1.440.000,00 DM) und am 26.04.1993 (1.100.000,00 DM) beschlossen.

Die Geschäftsführer-Anstellungsverträge datieren vom 21.01.1986. Es ist eine Vergütung in der Form eines Grundgehalts zuzüglich Weihnachtsgeld (letzteres für 1987-1989), darüber hinaus eine Tantieme und die Vereinbarung einer Direktversicherung bzw. PKW-Gestellung (letzteres für 1988-1992) vorgesehen. Das Festgehalt von HerrnB ist dabei in den Streitjahren mit Beträgen von 159.000,00 DM bis 184.000,00 DM vereinbart, das Gehalt von HerrnC mit Beträgen von 100.000,00 DM bis 122.000,00 DM. Das Tantiemeversprechen bezieht sich auf 18 v.H. (HerrB) bzw. 12 v.H. (HerrC) des “Gewinns vor Steuern”. Die Höhe des vereinbarten Festgehalts und der Tantieme entspricht dem Verhältnis der beteiligten Gesellschafter am Stammkapital der Klägerin (60 v.H./40 v.H.).

Als Gesamtvergütung fielen in den Jahren von 1988 bis 1992 folgende Beträge (in DM) an:

1988

1989

1990

1991

1992

B

706.422

893.707

1.042.599

916.720

770.216

C

466.039

590.829

695.512

610.669

512.857

Im Zuge einer Außenprüfung war vorgeschlagen worden, die Vergütungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Unter Zuhilfenahme von Daten aus Gehaltsstrukturuntersuchungen wurde für die Streitjahre aus den vorhandenen Tabellen (betr. das Jahr 1994) ein höchstmöglicher Betrag von 416.000,00 DM abgeleitet, der um 20 v. H. (83.200,00 DM) erhöht und mit zwei multipliziert wurde. Soweit dieser Betrag von 998.400,00 DM - anteilig verteilt auf HerrnB zu 60 v.H. (599.400,00 DM) und HerrnC zu 40 v.H. (399.000,00 DM) - überschritten wurde, wurde vorgeschlagen, eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen (1988: 174.061,00 DM; 1989: 486.136,00 DM; 1990: 739.711,00 DM; 1991: 528.989,00 DM; 1992: 284.673,00 DM). Im Übrigen wurde vorgeschlagen, neben den Einkommenserhöhungen (unter jeweiliger Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellung) die Ausschüttungsbelastung in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Einkommenserhöhung herzustellen (Textziffer 10 des Außenprüfungsberichts vom 12.03.1996).

Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Festsetzungen zur Körperschaftsteuer 1988-1...

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