vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 109/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht – Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Überlassung eines Ferienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft – hier: durch den Erwerb der Anteile einer Grundbesitz haltenden spanischen Sociedad Limitada - genügt es für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht und damit einer Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass dem Anteilseigner Vorteile in der Gestalt unentgeltlicher Nutzung eines der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgutes (Ferienhaus auf Mallorca) zufließen, ohne dass die Gesellschaft nach ihrer Zielsetzung und tatsächlichen Geschäftstätigkeit Gewinn durch Teilnahme am marktwirtschaftlichen Geschehen erzielt oder – bei einer wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 EStG – mit zu einem Einkünfteüberschuss führenden Wertsteigerungen der Anteile zu rechnen ist.
  2. Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung an den Anteilseigner führt nach spanischem Recht als verhinderte Vermögensmehrung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
  3. Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann – anders als inländische Kapitalgesellschaften - über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen und einen Liebhabereibetrieb unterhalten.
  4. In gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unternommene verlustbringende Aktivitäten einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die mangels Gewinnerzielungsabsicht einer als Liebhaberei zu bezeichnenden Tätigkeit nachgeht, unterliegen daher bei den inländischen Gesellschaftern keiner Besteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. August 2003 11 K 499/98, EFG 2004, 124).
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen I R 109/10)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger durch die unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken, das ihm von einer spanischen Kapitalgesellschaft überlassen wurde, an der er beteiligt ist, verdeckte Gewinnausschüttungen bezogen hat.

Herr X gründete am 22. Juli 1999 die Sociedad Limitada (SL), mit Sitz in Palma de Mallorca. Das Gesellschaftskapital in Höhe von 42.071 Euro (= 7.000.026 Peseten) wurde in 100 Anteile aufgeteilt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister von Mallorca eingetragen. Herr X brachte in Anrechnung auf seine Einlageverpflichtung ein 1.000 qm großes Grundstück ein, das er im Jahr zuvor erworben hatte. Er errichtete auf dem Grundstück ein 160 qm großes Einfamilienhaus mit Schwimmbad (BP-Handakte Bl. 257). Der steuerliche Berater von Herrn X teilte in einem Schreiben vom 8. Juli 2004 mit, dass die SL im Jahr 2001 von der spanischen Finanzbehörde geprüft worden und ihr im Ergebnis bestätigt worden sei, dass sie für die Jahre 1999 bis 2001 keine Steuern zu zahlen habe. Dies bedeute, dass bei der Gesellschaft keine Gewinne angefallen seien (BP-Handakte Bl. 258, 272; vgl. auch die Jahresabschlüsse für 2001 bis 2003, ebenda Bl. 247-249, und den Steuerbescheid für 2003 vom 20. Juli 2004, ebenda Bl. 278 f.).

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Mai 2000 verkaufte Herr X 25 Gesellschaftsanteile für jeweils 300.000 DM (= 153.387,56 Euro bzw. 25.521.542 Peseten) an den Kläger, an seinen Bruder und an deren Eltern (BP-Handakte Bl. 224 ff.). Ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises in Höhe von 1.100.000 DM wurde in drei Raten bis Ende 2000 gezahlt; von dem zunächst als Sicherheit einbehaltenen Restbetrag in Höhe von 100.000 DM zahlten die Käufer nur einen Teilbetrag in Höhe von 10.773 DM an den Verkäufer aus. Die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 89.227 DM verweigerten sie unter Hinweis darauf, dass sie angesichts gravierender Baumängel des Objekts Nachbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe hätten durchführen müssen (BP-Handakte Bl. 650, 679 ff., 245 f., 259).

Der Kläger, sein Bruder und ihre Eltern nutzten das Grundstück in den Streitjahren (2001 bis 2005) bei Aufenthalten in Mallorca zu eigenen Wohnzwecken. Ein Entgelt entrichteten sie nicht. Dritten wurde das Objekt nicht überlassen. Gewinne wurden seitens der SL nicht ausgeschüttet (BP-Handakte Bl. 221, 243).

Durch notariell beurkundete Verträge vom 26. März 2002 und 2. April 2002 verkauften die Eltern des Klägers ihre Anteile an der SL je zur Hälfte an den Kläger und seinen Bruder, die dafür jedem Elternteil 153.387,56 Euro zahlten (BP-Handakte Bl. 230).

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheide vom 15. November 2002, vom 20. Oktober 2003, vom 23. August 2004, vom 31. März 2006 und 26. April 2007 erstmals Einkommensteuer für die Streitjahre fest. Die Bescheide für 2001, 2004 und 2005 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. D...

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