vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dient die Beteiligung an einer ausländische Kapitalgesellschaft (Sociedad de Responsabilidad Limitada – SRL) ausschließlich dem Zweck, eine auf Mallorca belegene Immobilie unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken während eines Urlaubs nutzen zu können, so fehlt es an der für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht, ohne die es auch nicht zum Bezug verdeckter Gewinnausschüttungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommen kann (entgegen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2003 11 K 499/98, EFG 2004, 124).
  2. Mangels Kapitalanlage i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt in diesem Fall auch keine Beteiligung i. S. von § 17 EStG vor, aus der sich Einkünfte ergeben können.
  3. Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts mangels Gewinnerzielungsabsicht einer als Liebhaberei zu bezeichnenden Tätigkeit nachgeht, unterliegen bei den Gesellschaftern keiner Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 oder 2 EStG.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen I R 111/10)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin durch die unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in Spanien zu Wohnzwecken, das ihr von einer spanischen Kapitalgesellschaft überlassen wurde, an der sie beteiligt war, eine verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat.

Herr X gründete am 22. Juli 1999 die SL, mit Sitz in Palma de Mallorca. Das Gesellschaftskapital in Höhe von 42.071 Euro (= 7.000.026 Peseten) wurde in 100 Anteile aufgeteilt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister von Mallorca eingetragen. Herr X brachte in Anrechnung auf seine Einlageverpflichtung ein 1.000 qm großes Grundstück ein, das er im Jahr zuvor erworben hatte. Er errichtete auf dem Grundstück ein 160 qm großes Einfamilienhaus mit Schwimmbad (BP-Handakte Bl. 257). Der steuerliche Berater von Herrn X teilte in einem Schreiben vom 8. Juli 2004 mit, dass die SL im Jahr 2001 von der spanischen Finanzbehörde geprüft worden und ihr im Ergebnis bestätigt worden sei, dass sie für die Jahre 1999 bis 2001 keine Steuern zu zahlen habe. Dies bedeute, dass bei der Gesellschaft keine Gewinne angefallen seien (BP-Handakte Bl. 258, 272; vgl. auch die Jahresabschlüsse für 2001 bis 2003, ebenda Bl. 247-249, und den Steuerbescheid für 2003 vom 20. Juli 2004, ebenda Bl. 278 f.).

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Mai 2000 verkaufte Herr X je 25 Gesellschaftsanteile für jeweils 300.000 DM (= 153.387,56 Euro bzw. 25.521.542 Peseten) an die Klägerin, ihren Ehemann und an deren Söhne (BP-Handakte Bl. 224 ff.). Ein Teilbetrag des Gesamtkaufpreises in Höhe von 1.100.000 DM wurde in drei Raten bis Ende 2000 gezahlt; von dem zunächst als Sicherheit einbehaltenen Restbetrag in Höhe von 100.000 DM zahlten die Käufer nur einen Teilbetrag in Höhe von 10.773 DM an den Verkäufer aus. Die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 89.227 DM verweigerten sie unter Hinweis darauf, dass sie angesichts gravierender Baumängel des Objekts Nachbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe hätten durchführen müssen (BP-Handakte Bl. 650, 679 ff., 245 f., 259).

Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Söhne nutzten das Grundstück im Streitjahr (2001) bei Aufenthalten in Mallorca zu eigenen Wohnzwecken. Ein Entgelt entrichteten sie nicht. Dritten wurde das Objekt nicht überlassen. Gewinne wurden seitens der SL nicht ausgeschüttet (BP-Handakte Bl. 221, 243).

Durch notariell beurkundete Verträge vom 26. März und 2. April 2002 verkauften die Klägerin und ihr Ehemann ihre Anteile an der SL je zur Hälfte an ihre Söhne, die dafür jedem Elternteil 153.387,56 Euro zahlten (BP-Handakte Bl. 230).

Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin aufgrund der von ihr beantragten getrennten Veranlagung erstmals durch Bescheid vom 18. Februar 2004, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, Einkommensteuer für 2001 fest. Die Festsetzung wurde später durch Bescheide vom 14. Juli 2004 und 22. Februar 2005, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, geändert.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 16. August 2005 führte der Beklagte vom 26. September 2005 bis zum 18. Januar 2007 bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2000 bis 2002 durch. Dabei lag dem Prüfer eine Mitteilung des Finanzamts (FA) vom 27. Juli 2004 vor, in der dieses darauf hinwies, dass im Rahmen einer Außenprüfung bei Herrn X die Veräußerung der Anteile an die Klägerin, ihren Ehemann und ihre Söhne bekannt geworden sei (BP-Handakte Bl. 215). Der Veranlagungsbeamte des Beklagten hatte daraufhin die Klägerin, ihren Ehemann und deren Söhne aufgefordert, die bislang unterbliebene Anzeige gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) nachzuholen...

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