vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Bezug von Handwerkerleistungen für steuerfreie Vermietungsleistungen – Änderungsbegehren trotz Nichterstattung der Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer – Berichtigung der Umsatzsteuerschuld beim Leistungsempfänger gem. § 17 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Umsatzsteuerschuldnerschaft eines die bezogenen Handwerkerleistungen für umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen verwendenden Unternehmers nach § 13b UStG ist unabhängig davon zu verneinen, ob er als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an den leistenden Werkunternehmer erstattet.
  2. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer neben den Vermietungsleistungen als selbständiger Malermeister Bauleistungen erbringt (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008).
  3. Dem Begehren der Reduzierung der zu Unrecht festgesetzten Steuer kann nicht der Einwand einer nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG beim Leistungsempfänger vorzunehmenden Berichtigung der Umsatzsteuerschuld entgegengesetzt werden.
  4. § 17 UStG ist keine Steuerschuld begründende Vorschrift, sondern setzt eine zunächst bestehende Steuerschuld voraus (vgl. FG Münster, Urteil vom 31.01.2017 15 K 3998/15 U, EFG 2017, 527).
 

Normenkette

UStG 2008 § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2; UStG 2010 § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5; UStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009, 2010, 2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2019; Aktenzeichen XI R 21/17)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 insoweit, als dort zu seinen Lasten gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer auf an ihn erbrachte Handwerkerleistungen auch insoweit festgesetzt wurde, als er diese nicht unmittelbar zur Erbringung von Werkleistungen, sondern zur Erzielung seiner Vermietungsumsätze verwandte.

Der Kläger war in den Streitjahren 2009 - 2011 als selbständiger Malermeister einzelunternehmerisch gemäß § 2 UStG tätig. Daneben vermietet er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und erzielte insoweit steuerfreie Umsätze iSd § 4 Nr. 12 UStG. In den Streitjahren 2009 - 2011 ließ der Kläger an seinen vermieteten Immobilien diverse lnstandhaltungsarbeiten durchführen:

2009 : (3.745,75 €, USt 711,70 €)

Dachdeckermeister B, Dachdeckerarbeiten (Bl 19 FG)

Rechnung vom 22.01.2009 über 518,57 € netto

Hinweis auf § 13b UStG

Dachdeckermeister B, Dachdeckerarbeiten (Bl 22 FG)

Rechnung vom 28.06.2009 über 666,25 € netto

Hinweis auf § 13b UStG

C, Pflasterarbeiten (Bl 20)

Rechnung vom 13.06.2009 über 300 €

Hinweis auf Kleinunternehmer § 19 Abs. 1 UStG

C, Pflasterarbeiten (Bl 21)

Rechnung vom 02.06.2009 über 1.300 €

Hinweis auf Kleinunternehmer § 19 Abs. 1 UStG

D Garten- und Landschaftsbau, Stellplatzerweiterung (Bl 23 FG)

Rechnung vom 11.02.2009 über 807,50 € zuzüglich 153,43 € USt, brutto 960,93 €

2010 : (8.394,55 €, USt 1.594,96 €)

E, Maurerarbeiten (Bl 25 f FG)

Rechnung vom 04.08.2010 über 3.412 € zuzüglich 648,28 € USt, brutto 4.060,28 €

F KG, Fliesenarbeiten (Bl 27 FG)

Rechnung vom 10.02.2010 über 2.600 € zuzüglich 494 € USt, brutto 3.094 €

Haustechnik G KG, Sanitärarbeiten (Bl 28 ff FG)

Rechnung vom 28.08.2010 über 2.382,55 € netto

Hinweis auf § 13b UStG

2011 : (2.326,60 €, USt 442,05 €)

Elektro H, Elektroarbeiten (Bl 35 f FG)

Rechnung vom 26.09.2011 über 1.966,73 € netto

Hinweis auf § 13b UStG

I, Dachdeckerarbeiten (Bl 37 FG)

Rechnung vom 24.11.2011 über 359,87 € netto

Hinweis auf § 13b UStG

Der Kläger ging in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2008 und Abschn. 13b.1 Abs. 11 UStAE 2010) für die Streitjahre 2009 - 2011 zunächst davon aus, dass er für bezogene Werkleistungen aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister auch dann als Steuerschuldner gemäß § 13b UStG anzusehen sei, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezog, weil die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr als 10 % seiner insgesamt erzielten Umsätze ausmachten. In den Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 behandelte er daher auch die für sein Vermietungsunternehmen bezogenen Leistungen als solche, für welche er die Umsatzsteuer aufgrund Wechsels der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG (BMG 3.745,75 €, USt 711,70 € (2009), 8.394,55 €, USt 1.594,96 € (2010) und 2.326,60 €, USt 442,05 € (2011)) schuldete, und führte diese in einer Anlage zur jeweiligen Umsatzsteuererklärung gesondert auf. Den zeitgleich eingereichten Einkommensteuererklärungen waren zudem als Anlage zur Anlage V Einzelaufstellungen der Erhaltungsaufwendungen beigefügt, aus denen sich der einzelne Rechnungsbetrag, der Name des leistenden Handwerkers sowie die Anwendung des § 13b UStG ergab. Die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 standen jeweils einer Umsatzsteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Nach durchgeführter Betriebsprüfung für die Jahre 2009 - 2011 und ansc...

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