Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1982 und 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2002; Aktenzeichen IX R 53/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die u.a. in den Streitjahren 1982 und 1984 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Streitig sind Einkünfte des Kl. aus Ver-mietung und Verpachtung des bebauten Grundstücks „H”, (kurz: das Grundstück). Dazu ist insbesondere streitig, ob

  • für die von den Voreigentümern zu je ½ Miteigentumsanteil – dem Heilpraktiker „K” und dessen Ehefrau „B” – genutzten Räume gemäß § 21 Abs. 2

    1. Alt. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Nutzungswert anzusetzen

    und

  • die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nur nach den vom Kl. teilweise getragenen (gezahlten) Anschaffungskosten zu bemessen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Kl. erwarb das Grundstück in dem von der erstrangigen Grundschuldgläubigerin, der „A”, betriebenen Zwangsversteigerungsver-fahren 12 K 14/81 Amtsgericht (AG) „H”. Das 1.490 qm große Grundstück war mit einem 2 ½ -geschossigen, voll unterkellerten Wohngebäude (Baujahr 1976/77) mit 2 Garagen bebaut. Im Gebäude befanden sich

  • im Erdgeschoß Praxisräume (220 qm), in denen K seine Praxis als Heilpraktiker betrieb,
  • im Obergeschoß eine von den Eheleuten „K” selbstgenutzte Wohnung (224 qm),
  • im Dachgeschoß zwei Wohnungen, von denen seinerzeit die größere (97 qm) an die Eheleute „F” für 950 DM mtl. und die kleinere (85 qm) an „S” für 750 DM mtl. vermietet war, und
  • in einem Anbau eine Schwimmhalle (79 qm).

Das AG hatte im Verfahren 12 K 14/81 die Versteigerung mit Beschluß vom 23.4.1981 angeordnet und den Verkehrswert nach § 74a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) mit Beschluß vom 24.11.1981 auf 1.780.000 DM festgesetzt. Es hat das Grundstück mit Beschluß vom 11.3.1982 für einen durch Zah-lung von 1.185.000 DM zu berichtigenden Betrag dem Kl. zugeschlagen, da er mit die-sem Bargebot im Versteigerungstermin vom 5.3.1982 Meistbietender geblieben war. Es hat im Verteilungstermin (8.4.1982) die Forderung wegen des vom Kl. nicht gezahlten Bargebots nebst Zinsen (1.188.555 DM) gem. § 118 Abs. 1 ZVG i.H. von 4.347,81 DM auf das Land Nordrhein-Westfalen –NW– (Gerichtskasse Essen –E–) sowie i.H. von 1.184.207,19 DM auf die „A”, und zwar jeweils nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 8.4.1982, übertragen. Auf Ersuchen des AG wurde der Kl. am 3.8.1982 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Am 5.3.1982 war das Grundstück in Abt. des Grundbuches wie folgt belastet:

  1. 1.030.000 DM Grundschuld nebst 14 v.H. Zinsen p.a. und einer einmaligen Nebenleistung von 5 v.H. für die „A”,
  2. 100.000 DM Grundschuld mit 15 v.H. Zinsen p.a. für die Commerzbank AG,
  3. 200.000 DM Grundschuld mit 16 v.H. p.a. für die Bank für Gemeinwirtschaft AG (eingetragen 20.3.1981),
  4. 134.552,79 DM Zwangssicherungshypothek nebst 1 v.H. mtl. Säumniszuschläge von 119.000 DM für das Land NW (Finanzamt –FA – H),
  5. 121.244,19 DM Zwangssicherungshypothek nebst 1 v.H. mtl. Säumniszuschläge von 91.800 DM für das Land NW (FA H) (zu 4 und 5 eingetragen 8.4.1981),
  6. 80.000 DM Grundschuld mit 15 v.H. Zinsen p.a. für die Commerzbank AG (eingetra- gen 25.5.1981),
  7. 75.000 DM Eigentümergrundschuld nebst 15 v.H.Zinsen p.a. für Eheleute „K” (einge- tragen 1.6.1981),
  8. 85.000 DM Eigentümergrundschuld wie Nr. 7 (bewilligt 3.7.1981; eingetragen 29.7.1981),
  9. 200.000 DM Eigentümergrundschuld wie Nr. 7 und 8 (eingetragen am 29.7.1981) sowie mehreren weiteren Zwangshypotheken (lfd. Nrn. 10 bis 17). Die im Verfahren 12 K 14/81 gemäß § 109 ZVG zu berücksichtigenden Ansprüche der „A” betrugen insges. 1.695.105,20 DM.

2. a) Die „A” betrieb wegen der ihr übertragenen Forderung gegen den Kl. wiederholt die Zwangsversteigerung (12 K 29/82 und 12 K 17/85) und Zwangsverwaltung (12 L 4/82 und 12 L 11/87) des Grundstücks. Sie ließ ferner mit Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluß des AG „E” vom 29.4.1983 31 M 1139/83 Gehaltsansprüche des Kl. beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NW (LBV) pfänden (FG-Akte 22).

b) Die Zwangsverwaltung 12 L 4/82 wurde, zugleich mit der Bestellung des Zwangsverwalters „Z”, durch Beschluß des AG H vom 13.8.1982 angeordnet. Sie wurde erst Anfang 1986 auf Antrag der „A” aufgehoben. Wegen der Rechnungslegung des „Z” für 1982 bis 1984 wird auf dessen Schreiben an das AG vom 2.1.1984 und 19.2.1985 Bezug genommen (FG-Akte 43-48).

„Z” nahm das Grundstück am 19.8.1982 in Besitz. „Z” teilte dies dem Kl. mit Schreiben vom selben Tage mit. „Z” setzte, da die Voreigentümer die Praxisräume und die Wohnung ohne einen Vertrag mit dem Kl. weiter nutzten, eine Nutzungsentschädigung i.H. von mtl. 3.840 DM zuzügl. 400 DM ab dem 13.8.1982 fest. Sie wurde von den Eheleu-ten „K” zwar „akzeptiert”, aber nicht gezahlt. „” forderte die Eheleute „K” am 7.12.1982 vergeblich auf, das Haus zu räumen. Mit Schreiben vom 19.5.1983 legte ein „W” dem AG einen...

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