vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lieferung von Investitionsgütern durch landwirtschaftliche Erzeugerorganisation – Minderung des Entgelts um EU-Zuschüsse – Entgelt von dritter Seite – Einordnung als echter Zuschuss – Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention bei Zahlung aus Betriebsfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Entgelt für Lieferung von Investitionsgütern durch eine landwirtschaftliche Erzeugerorganisation an die ihr angeschlossenen Produzenten gehören - neben den in Rechnung gestellten Beträgen - als Entgelt von dritter Seite auch die hierbei abgezogenen aus EU-Fördermitteln i.S.d. Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse stammenden Zuschüsse, die aus einem von ihr verwalteten Betriebsfonds gezahlt werden.
  2. Der Annahme eines Entgelts von dritter Seite steht das mit den Betriebsfondsmitteln verfolgte Förderungsziel nicht entgegen.
  3. Die unmittelbare Begünstigung der belieferten Erzeuger durch die Minderung der Anschaffungskosten der Investitionsgüter überlagert die – eine Einordnung als echte Zuschüsse ermöglichende - lediglich mittelbare Begünstigung der Erzeugerorganisation selbst durch die hierzu eingesetzten EU-Fördermittel.
  4. Bei der Verwendung der Betriebsfondsmittel handelt es sich um eine unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der RL 388/77/EWG.
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 3; RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 11 Abs. 1 Buchst. b; VO (EG) Nr. 2200/96 Art. 15 Abs. 2 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen XI R 26/19 (XI R 5/17))

BFH (Urteil vom 22.01.2020; Aktenzeichen XI R 26/19)

BFH (Beschluss vom 13.06.2018; Aktenzeichen XI R 5/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist durch Verschmelzung Rechtnachfolgerin der M-Genossenschaft. M gehörten eine Vielzahl von Genossenschaftsmitglieder an. M war in den Streitjahren als Großhändler für Obst, Gemüse und Kartoffeln tätig, indem sie die von ihren Mitgliedern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter vermarktete.

M ist eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28.10.1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse - EGV 2200/96 -. Nach Art. 15 EGV 2200/96 können derartige Erzeugerorganisationen einen sog. Betriebsfonds einrichten und dafür eine finanzielle Beihilfe der EU erhalten. Der Fonds speist sich je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe der EU. Die Beiträge der Erzeuger wurden in den Streitjahren in der Weise erbracht, dass alle Mitglieder der M einen festen Prozentsatz ihrer Umsatzerlöse in den Betriebsfonds einzahlten, indem M bei jeder Anlieferung einen Betriebsfondsbeitrag von 3 % des Umsatzerlöses einbehielt. Mit den Mitteln des Betriebsfonds können sog. operationelle Programme, die den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von diesen genehmigt werden müssen, finanziert werden (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 EGV 2200/96).

Nach Art. 15 Abs. 4 Buchst. a EGV 2200/96 müssen operationelle Programme neben mehreren der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b EGV 2200/96 genannten Ziele (Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung; stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder; Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise; Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt) weitere Ziele verfolgen, zu denen insbesondere folgendes gehört: die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing, die Schaffung von Ökoproduktlinien, die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion, die Verringerung der Rücknahmen. Nach Art. 15 Abs. 4 Buchst. b EGV 2200/96 müssen operationelle Programme Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien umfassen. Inhalt von operationellen Programmen können u. a. auch Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation sein (vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchst. o EGV 609/2001 und Anhang 1 Ziffer 17 EGV 1433/2003).

In diesem Rahmen schloss M mit verschiedenen Erzeugern sog. Anschaffungs- und Nutzungsverträge (vgl. z. B. Anschaffungs- und Nutzungsverträge der M mit…vom 05.02.2002, mit…vom 16.06.2003 und mit…GbR vom 31.12.2003 in BP-Handakte des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bd. VIII, Bl. 14 ff.). M und der jewei...

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