Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei nicht nach außen hin identifizierbarem Gehaltszahlungsvorgang

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt unter dem Aspekt fremdüblicher tatsächlicher Durchführung der Lohnzahlungsverpflichtung voraus, dass vom Willen des Arbeitgebers getragene Zahlungsvorgänge in Gestalt des Abflusses aus seinem Vermögensbereich und des Zuflusses in den Vermögensbereich des Arbeitnehmers identifizierbar sind. Daran fehlt es, wenn der mit Bankvollmacht ausgestattete Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen an sich selbst vorgenommen haben soll, indem er monatliche Abhebungen größerer Geldbeträge vom betrieblichen Girokonto teils als Kasseneingang, teils als Entnahme und teils als Arbeitsvergütung im Journal erfasst.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen IV R 68/02)

BFH (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen IV R 68/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein zwischen dem Kläger und der Klägerin vereinbartes Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde.

Der Kläger ist selbständiger Architekt.

Auf Grund von Prüfungsanordnungen vom 25.04.1995, 16.08.1995 und 11.10.1995 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung u. a. für die Einkommensteuer 1984 bis 1993 durchgeführt. Bei dieser Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass in der Buchführung des Klägers für die Jahre 1990 bis 1992 folgende Beträge als Aushilfslohn für die Klägerin gebucht waren:

1990

5.650 DM

1991

5.280 DM

1992

6.000 DM.

Den monatlichen Aushilfslohnzahlungen entsprechende Geldabhebungen vom betrieblichen Girokonto konnte der Betriebsprüfer nicht feststellen. Festgestellt wurde, dass von der Klägerin monatlich größere Geldbeträge (4.000 - 6.000 DM) bar vom Girokonto des Architekturbüros abgehoben wurden. Diese Beträge wurden von ihr, je nach Verwendungszweck, als Kasseneingang, als laufende Privatentnahmen oder als ihre Arbeitsvergütung im Journal eingetragen. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 20.04.1989 IV R 81/85, BStBl. II 1989, 655 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass dem Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen und der Gewinn entsprechend zu erhöhen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellung des Betriebsprüfers wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 28.06.1999 Bezug genommen.

Auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung änderte der Beklagte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid der Kläger für 1990 vom 08.05.1992 und setzte durch Änderungsbescheid vom 20.07.1999 die Einkommensteuer auf 16.200 DM fest. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigte der Beklagte u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers, die um den geltend gemachten Aushilfslohn der Klägerin erhöht wurden. Auch bei der Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 durch Änderungsbescheide vom 09.01.1997 berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers, die um den geltend gemachten Aushilfslohn für die Klägerin erhöht wurden.

Gegen alle Steuerbescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Wegen der Einzelheiten der Einspruchsschreiben wird auf diese Bezug genommen. Am 27.12.1999 änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide für 1991 und 1992 aus Gründen, die mit dem Klageverfahren nichts zu tun haben. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2000 wurden Einsprüche beider Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben am 12.05.2000 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger darauf, dass die Klägerin ständig im Betrieb des Klägers mitgearbeitet habe. Grundlage für diese Mitarbeit sei ein am 06.11.1985 abgeschlossener und am 03.01.1986 geänderter Arbeitsvertrag gewesen. Aus diesem dem Senat in Kopie vorliegendem Arbeitsvertrag ergibt sich u. a., dass die Klägerin für das Architekturbüro des Klägers als Bürohilfe für Schreibarbeiten, Buchführung, Bauabrechnungen usw. tätig sein sollte. Für ein monatliches Gehalt von 400 DM sollte die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden erbringen. Im Rahmen dieses Arbeitsvolumens sollten auch örtliche Aufmaße auf Baustellen, Lichtpausen-Besorgungen, Behördenwege usw. ausgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 40 und 72 der FG-Akte Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, dass die Klägerin auf Grundlage des Arbeitsvertrages sämtlichen Schriftverkehr des Architekturbüros erledigt habe, Angebote und Auftragserteilungen zusammengestellt und geprüft, eigenverantwortlich alle Handwerkerrechnungen mit eigenständiger Maßaufnahme auf den Baustellen geprüft, Baugenehmigungsanträge zusammengestellt und geschrieben sowie die gesamte Buchführung, die Aktenablage, die Archivierung und die Post bearbeitet habe.

Ferner behaupten die Kläger, dass die Klägerin, um Bankgebühren zu vermeiden, im Namen und mit V...

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