Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Zinsen aus Sparanteilen aus einer Lebensversicherung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein über eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach Ablauf von zwölf Jahren abgesichertes Darlehen, dessen Auszahlungsbetrag der Steuerpflichtige durch einen Darlehensvertrag unverzinslich seiner Ehefrau zum Erwerb eines Wertpapierdepots zur Verfügung stellt, dient dem Erwerb einer Forderung des Steuerpflichtigen und wird damit mit der Folge der Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung steuerschädlich im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 verwendet.

 

Normenkette

EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) cc), Abs. 2 Sätze 2, 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2; EStG i.d.F. des AltEinkG § 52 Abs. 36 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen VIII R 3/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthalten sind.

1. A-Versicherung …

Am 20.01.2011 teilte die B-Bank dem Beklagten mit, dass der Kläger (geboren ….1948) bei ihr am 03.12.2010 ein Darlehen über 120.000,00 € aufgenommen habe (…). Unter Verwendungszweck des Darlehens heißt es ”Einlage Steuerkanzlei“.

Die Ansprüche aus der A-Lebensversicherung würden der Darlehnssicherung dienen.

Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.08.2011 fest, dass wegen der Verwendung der Ansprüche aus dieser Versicherung (Einlage in Steuerkanzlei) die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind.

Der rechtzeitig eingelegte Einspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach der vorliegenden Anzeige nach § 29 EStDV diene die Versicherung wohl der Besicherung von Darlehen zur Betriebsmittelfinanzierung, so dass dessen Finanzierungskosten grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen mit der Folge, dass die Lebensversicherung grundsätzlich steuerschädlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwendet worden sei. Eine Ausnahme gelte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 c) EStG nur für den Fall, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.

Der Einspruchsführer habe es versäumt, diesen Umstand zu belegen.

Des Weiteren habe er nicht aufgeklärt, ob die A-Versicherung zur Tilgung des Darlehens abgetreten worden sei. Die Auszahlung der Versicherung erfolgte während der Darlehenslaufzeit. Die Verwendung des Auszahlungsbetrages der Versicherung zur Darlehenstilgung führe zwangsläufig zur Steuerschädlichkeit, da nur die Besicherung und nicht auch die Tilgung durch die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 c) EStG erfasst werde.

Hiergegen wendet sich die rechtzeitig erhobene Klage.

Die A-Versicherung sei bereits vor Abtretung an die B-Bank mit einem Vorauszahlungsbetrag von 33.250,00 € beliehen worden. Gemäß dem … Schreiben der A-Versicherung vom 14.03.2007 und der beigefügten Vorauszahlungsvereinbarung (…) sei aus der Versicherung als Policendarlehen eine Vorauszahlung i.H.v. 33.250,00 € auf das Konto des Klägers bei der C-Bank … überwiesen worden.

Die Versicherung, eine Rentenversicherung so der Kläger, ende am 01.10.2013. Ab dann werde eine monatliche Rente gezahlt. Damit seien Ansprüche aus der Versicherung unter drei Jahren abgetreten worden.

Das Darlehen der B-Bank sei gewährt worden, um eine Einlage in die Praxis zu tätigen, die die erhöhten Privatentnahmen der Vergangenheit habe ausgleichen sollen. Eine Einlage, die Privatentnahmen ausgleichen soll, führe jedoch nicht dazu, dass die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Die Abtretung an die B-Bank bedeute auch nicht, dass unmittelbar in Höhe der etwaigen ausgezahlten Beträge eine Darlehenstilgung erfolge. Die Abtretung sei zu Sicherungszwecken für das gewährte Darlehen der B-Bank durchgeführt worden.

Auf die gerichtliche Anforderung vom 23.04.2013 nach § 79 Buchst. b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) darzulegen und nachzuweisen, dass die Ansprüche des Versicherungsvertrages insgesamt nicht länger als drei Jahre (während der gesamten Laufzeit der Versicherung) der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen gedient haben, hat der Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein der A-Lebensversicherung vom 02.08.2011 eingereicht (…).

Die Versicherung, abgeschlossen im Jahr 1992, ende am 01.10.2013. Damit habe die Lebensversicherung weniger als drei Jahre der Absicherung des Darlehens gedient.

Bei der früheren Beleihung sei dem Beklagten bereits seinerzeit der Zweck der Beleihung der Lebensversicherung mitgeteilt worden. Aufgrund der damaligen Mitteilungen habe das Finanzamt entschieden, dass die Beleihung steuerunschädlich sei. Damit dürfte nunmehr eindeutig sein,...

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