rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht unwesentlicher gewerblicher Grundstücksnutzung durch Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vermietung eines nicht unwesentlichen Teils des Grundbesitzes eines grundstücksverwaltenden Unternehmens an dessen Gesellschafter schließt auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die erweitere Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus.
  2. Eine Flächenüberlassung von 481 qm (1,68% der Gesamtfläche) zu einem Mietentgelt von 126.636,-- DM (2,6% der Gesamterträge) kann nicht mehr als unwesentlich angesehen werden. Als Maßstab für die Wesentlichkeitsgrenze von Mieterträgen ist dabei auch die Höhe der gewerbesteuerlichen Freibeträge heranzuziehen.
 

Normenkette

GewStG §§ 9, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und erzielt Einkünfte aus der Vermietung von zwei Bürogebäuden, die sich in A-Stadt und B-Stadt befinden. Komplementärin war im Streitjahr die Z Liegenschaftsverwaltungs- und Beratungs-GmbH. Kommanditistinnen die Z-AG, die Z2-AG und die B-GmbH Holding.

In der Gewerbesteuererklärung 1997 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 3.762.875 DM und beantragte hierfür eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wobei sie die Mieterlöse auf insgesamt 4.680.603 DM bezifferte. Der Beklagte legte einen hiervon abweichenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 3.834.071 DM zugrunde und berücksichtigte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in entsprechender Höhe. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 20. April 1999 setzte der Beklagte den Messbetrag auf 0 DM fest.

Im Jahr 2000 traf der Beklagte die Feststellung, dass die Z-AG und die Z2 -AG in folgendem Umfang Mieter der Grundstücke in A-Stadt und B-Stadt waren:

B-Stadt

A-Stadt

Gesamt

Mietfläche

471,41 qm

10,00 qm

481,41 qm

Vermietbare Fläche insgesamt

11.380,72 qm

12.055,30 qm

23.436,02 qm

= v. H.

4,14

0,08

2,05

Auf Grund dieser Feststellung erließ der Beklagte am 12. Dezember 2001 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem er die erweiterte Kürzung nicht mehr berücksichtigte, sondern lediglich eine Kürzung um 1,2 v. H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes vornahm.

Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin am 2. Januar 2001 Einspruch ein und machte geltend: Die Vermietung an eigene Gesellschafter stehe der erweiterten Kürzung vorliegend nicht entgegen, weil es sich lediglich um eine untergeordnete Nutzung in bezug auf die Gesamtfläche handele. In dem Urteil vom 19. September 1939 I 270/38 habe der Reichsfinanzhof - RFH - (Reichssteuerblatt - RStBL - 1940, 38) einen wesentlichen Teil bei einer Vermietung von mehr als 2 v. H. an einen Gesellschafter angenommen. Danach habe lediglich das Finanzgericht (FG) Hamburg in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -1975, 273) zur selben Frage Stellung genommen und sei davon ausgegangen, dass kein unwesentlicher Teil bei einer Vermietung von 6,24 v. H. der Gesamtfläche an einen Gesellschafter vorliege. Diese Feststellung habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 8. Juli 1978 I R 78/75 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 505) bestätigt. Daraus sei zu schließen, dass der BFH von einem unwesentlichen Teil bei einer Flächennutzung von unter 6,24 v. H. der Gesamtfläche ausgehe, mit der Folge, dass die Begünstigungsregel vorliegend eingreife. Mit Schreiben vom 12. April 2001 übersandte die Klägerin eine Übersicht zum Verhältnis der jährlichen Gesamtmiete ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer (4.830.772 DM) zu den Mietzahlungen der Gesellschafter ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer (126.636 DM), welches rund 2,6 v. H. ausmacht.

Der Beklagte wies den Einspruch in der Entscheidung vom 7. September 2001 zurück und führte zur Begründung aus: Die erweiterte Kürzung sei nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG zu versagen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene. Nach Abschnitt 60 Abs. 4 Satz 9 der Gewerbesteuerrichtlinien gelte eine Ausnahme dann, wenn nur ein ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene. Die Richtlinien bezögen sich insoweit auf das RFH-Urteil vom 19. September 1939. Die Ausnahmeregelung sei nach der Rechtsprechung des BFH wegen des Zwecks der gesetzlichen Regelung eng auszulegen. Nach dem Urteil des BFH vom 18. April 2000 VIII 68/98 sei die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der Kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich mit der Verwaltun...

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