Entscheidungsstichwort (Thema)

Negatives Kapitalkonto, Übergang des verrechenbaren Verlustes bei Schenkung eines Kommanditanteils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der unentgeltlichen Teilübertragung einer Kommanditbeteiligung ist nach dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 EStG die von § 15 a Abs. 2 EStG geforderte Beteiligungsidentität gewahrt, so dass der verrechenbare Verlust notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten übergeht.
  2. Die Zurechnung der verrechenbaren Verluste ist aus steuerlicher Sicht nicht disponibel.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 3, § 15 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen IV R 16/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin war in den Streitjahren 2007 bis 2010 Kommanditistin der … GmbH und Co KG. In den Jahren davor war sie mit einer Kommanditeinlage von 38.346,89 Euro neben ihrem Ehemann, Herrn …, dem mit Beschluss vom 8.9.2014 Beigeladenen (Kommanditeinlage 58.231,85 Euro), an der KG beteiligt.

Streitig ist, ob hinsichtlich ihrer, nach Übertragung eines Teils des Kommanditanteils des Beigeladenen auf sie, erweiterten Beteiligung ab dem 1.1.2007 ein weiterer verrechenbarer Verlust gem. § 15 a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. 160.290,97 Euro zu berücksichtigen ist.

Mit „Schenkungsvertrag” vom ….2006 übertrug der Beigeladene zum 1.1.2007 einen Teil seines Kommanditanteils i.H.v. 52.437,13 Euro auf die Klägerin. Nach gleichzeitiger (geringfügiger) Kapitalerhöhung verfügte die Klägerin anschließend über eine Kommanditeinlage von 90.800 Euro und der Beigeladene über eine Kommanditeinlage von 5.800 Euro.

In dem Vertrag hieß es u.a.: „Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto bleiben unberührt. Insbesondere das gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom ….1997 für den Schenker geführte Privatkonto verbleibt dem Schenker und wird von diesem/für diesen unverändert fortgeführt.” (§ 2 Abs. 1 des Vertrages)

Auf diesem „Privatkonto” wurden Entnahmen, Einlagen, Gewinn/Verluste verbucht (entsprechend § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages: „Des weiteren wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto eingerichtet, über das sich der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern vollzieht.” und § 11 Abs. 3: „Der verbleibende Gewinn oder Verlust wird gem. § 6 Abs. 1 verteilt und den gem. § 6 Abs. 3 gebildeten Privatkonten der Gesellschafter gutgebracht oder belastet.” ). In den Jahresabschlüssen wird allerdings unterschieden zwischen Kommanditkapital, variablem Kapital, Entnahmen, Einlagen, Gewinn/Verlust. Das „Privatkonto” wird in einer Anlage zur Feststellungserklärung berechnet aus den Positionen Verlustausgleichskonto, Entnahmen/Einlagen, Gewinn-/Verlustanteil.

Dementsprechend wiesen die Jahresabschlüsse der Jahre ab 2007 lediglich hinsichtlich des Kommanditkapitals geänderte Werte aus, während die Verteilung des Kapitals im Übrigen unverändert fortgeführt wurde. Der verrechenbare Verlust des Beigeladenen zum 31.12.2006 betrug 178.004,39 Euro, wovon nach dem Klagebegehren, der Höhe nach zwischen den Beteiligten außer Streit, ein Anteil von 160.290,97 Euro rechnerisch auf die anteilig übertragene Kommanditbeteiligung entfiel.

Der Beklagte erließ Bescheide über die Feststellung der verrechenbaren Verluste nach § 15 a Abs. 4 EStG zum 31.12.2007 und zum 31.12.2008 vom 18.10.2010, geändert am 10.6.2011, sowie zum 31.12.2009 vom 10.6.2011 und zum 31.12.2010 vom 7.5.2012.

Er vertrat mit den durch Einsprüche angefochtenen Bescheiden die Auffassung, die seinerzeit vorhandenen und durch nicht ausgleichsfähige Verluste entstandenen vortragsfähigen verrechenbaren Verluste gem. § 15 a EStG seien durch die schenkweise Übertragung untergegangen und nicht auf die Erwerberin zu übertragen. Dem geänderten Feststellungsbescheid zum 31.12.2007 ist allerdings zu entnehmen, dass der verrechenbare Verlust des Beigeladenen, entgegen der Begründung des Beklagten, der Verlust sei untergegangen, für den Beigeladenen unverändert fortgeführt wurde. Der Beklagte hat also entsprechend dem Wortlaut des „Schenkungsvertrages” den den übertragenen Anteil betreffenden verrechenbaren Verlust bei dem Beigeladenen belassen.

Mit ihren Einsprüchen trug die Klägerin unter Hinweis auf Wacker in Schmidt, Kommentar zum EStG, zu § 15 a Rz. 234 vor, die Übertragung des Kommanditanteils führe zu einem Übergang des verrechenbaren Verlustes. Dieser Sichtweise habe sich auch die Verwaltung in H 15 a EStH 2009 angeschlossen. Das Privatkonto, auf dem auch die Entnahmen verbucht worden seien, stelle nur insoweit eine Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft dar, als es zu höheren als gesellschaftsvertraglich zugelassenen Entnahmen durch den Beigeladenen gekommen sei. Diese Verbindlichkeit sei durch die Übertragung des Kommanditanteils nicht untergegangen, sondern belaste weiterhin den Beigeladenen.

Das durch Verluste in der Vergangenheit entstandene negative Kapitalkonto sei mit d...

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