Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rabattfreibetrag für geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens kann dem Arbeitnehmer nicht der Rabattfreibetrag i.H.v. 2.400,-- DM gewährt werden, wenn der Arbeitgeber keine Darlehensgeschäfte im allgemeinen Geschäftsverkehr tätigt. Die Hingabe von Darlehen an verbundene Unternehmen reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1-2, 3 Sätze 1-2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2002; Aktenzeichen VI R 134/99)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein zinsloses Darlehen der Arbeitgeberin des Klägers ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu gewähren ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger ist bei der X-AG in A beschäftigt und erhielt im Streitjahr von seiner Arbeitgeberin ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM. Die Auszahlung erfolgte im September; ab Oktober 1993 rechnete die Arbeitgeberin dem Gehalt des Klägers einen Betrag von 143,33 DM monatlich als Sachbezug zu und unterwarf ihn der Lohnversteuerung.

Mit Einkomensteuerbescheid vom . . . August 1995 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger mit . . . DM fest und legte dabei Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 114.278,00 DM zugrunde.

Die Kläger erhoben am . . . August 1995 Einspruch, den sie u.a. damit begründeten, die Einkünfte des Klägers seien um 430,00 DM zu kürzen. Ihm stehe ein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, insbesondere gehöre die Gewährung von Darlehen zu den üblichen Geschäften der Arbeitgeberin des Klägers. Deren Unternehmensgegenstand sei nach § 2 der Satzung vom . . . April 1991 u.a. Handel und die Erbringung von Dienstleistungen. Nach Satz 2 der Satzungsbestimmung sei die X-AG zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Außerdem gewähre die X-AG regelmäßig betriebsfremden Dritten im geschäftlichen Verkehr Darlehen in Höhe von ca. 25 Mio. DM. Sie legten Auszüge aus den Bilanzen der X-AG vor, aus denen sich ergibt, daß zum . . . September 1993 insgesamt 25.181.593,00 DM an verbundene Unternehmen darlehensweise überlassen worden sind. Dieser Betrag verteilte sich auf drei Darlehen in Höhe von 25 Mio. DM an die X-Y GmbH, 355.105,00 DM an die X-Z GmbH und weitere 144.441,00 DM an die X-W AG.

Mit Bescheid vom . . . November 1995 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid vom . . . August 1995 und setzte - bei unveränderten Einkünften des Klägers - die Einkommensteuer neu auf . . . DM fest. Mit Einspruchsentscheidung vom . . . Dezember 1995 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger hinsichtlich des begehrten Rabattfreibetrages als unbegründet zurück. Er führte aus, der geldwerte Vorteil aus dem zinslosen Darlehen sei Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG und nach § 8 Abs. 1 und 2 EStG zu bewerten. Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG stehe dem Kläger nicht zu, denn diese Begünstigungsvorschrift solle nur für solche Personalrabatte gelten, die vom Arbeitgeber auf den Erwerb von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die zu seinem üblichen Sortiment gehörten, gewährt werden. Die Gewährung von Darlehen gehören nicht zum üblichen Unternehmensgegenstand der X-AG. Die tatsächlich gewährten Darlehen seien an verbundene Unternehmen, mithin außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs erfolgt.

Die Kläger haben am . . . Dezember 1995 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, Darlehensgewährungen gehörten mit zu den Hauptaktivitätsfeldern der X-AG. Im übrigen sei es nicht erforderlich für die Gewährung des Freibetrages nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, daß der Arbeitgeber die Leistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr erbringen. Selbst gelegentliche Hilfsgeschäfte seien, sofern sie nicht überwiegend an Arbeitnehmer erbracht würden, begünstigt.

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1993 . . . November 1995 dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 430,00 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom . . . November 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Den Klägern steht ein Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG für die geldwerten Vorteile aus dem zinslos gewährten Darlehen nicht zu.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 1993 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den regelmäßigen Bezügen auch sonstige Vorteile aus der Beschäftigung im privaten Dienst. Derartige Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, sofern sie nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preis...

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