rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich nicht auf Zinseinnahmen des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen, die zwar zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören, jedoch weder bei dem Gesellschafter der Gewerbsteuer unterlegen haben noch in den Anwendungsbereich der Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG fallen.
  2. Eine rückwirkende Einbeziehung derartiger Zinseinnahmen in eine ggf. erforderliche verfassungsgemäße Neuregelung des § 32c EStG erscheint nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgeschlossen.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 32c Abs. 1, 2 S. 1; GewStG §§ 7, 8 Nrn. 1, 4

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen X R 6/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Tarifbegrenzung nach § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG- auch auf Zinseinnahmen erstreckt, die der Kläger als Gesellschafter einer KG a. A. aus einer Darlehensgewährung gegenüber der Gesellschaft erzielt hat.

Der Kläger war bis zum 30. 09. 1997 Komplementär (und Kommanditaktionär) der X und Y KGaA. In dieser Eigenschaft bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sich zusammen setzten aus Festbezügen (1994 bis 1996 je 192.000 DM, 1997 192.000 DM), einer Gewinnbeteiligung (1996 240.000 DM, 1997 200.000 DM) und Zinseinnahmen aus einem der KG a. A. gewährten Darlehen von 887.981 DM (1994), 784.956 DM (1995), 651.577 DM (1996) und 407.723 DM (1997).

Im Rahmen einer vom Finanzamt Z bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung - Bp - gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG erstrecke sich hinsichtlich der Beträge, die bei der Gewerbesteuer nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - hinzuzurechnen seien, nur auf solche, die im Tatbestand des § 32 c Abs. 2 EStG ausdrücklich genannt seien. Das seien im Fall des Klägers die der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 4 GewStG unterfallenden Festbezüge und die Gewinnbeteiligung, nicht aber die Darlehenszinsen, die zwar - zu 50 % - ebenfalls dem Gewerbeertrag hinzugerechnet würden, allerdings nicht nach § 8 Nr. 4 GewStG, sondern nach der Vorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG, die in § 32 c EStG nicht aufgeführt sei (Bp-Bericht vom 01. 02. 1999, Tz. 16).

Hiergegen richtet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger machen geltend, die Tarifbegrenzung erstrecke sich auch auf 50 % der Darlehenszinsen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die in § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG alle Gewinne einbeziehe, die nach § 7 GewStG der Gewerbesteuer unterlägen - das sei im Hinblick auf die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG für die Hälfte der Darlehenszinsen der Fall. Das Gesetz habe lediglich gewerbesteuerfreie Einkünfte ausnehmen wollen. Eine Tarifbegünstigung für Darlehenszinsen werde außerdem dem Zweck der Vorschrift gerecht, die eine Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verhindern wolle. Dass eine Doppelbelastung bei demselben Steuersubjekt eingetreten sei, erfordere die Tarifvorschrift nicht.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. 01. 2000 bei der Berechnung der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG 50 % der Darlehenszinsen zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, nach § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG sei nicht der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG die Ausgangsgröße für die Steuerentlastung, sondern der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn, soweit nicht die in Abs. 2 erwähnten Einschränkungen eingriffen. Eine zusätzliche Berücksichtigung der Zinsentgelte scheide damit aus.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; der Beklagte hat für die Darlehenszinsen eine Tarifbegrenzung zutreffend abgelehnt.

Gemäß § 32 c Abs. 1 EStG setzt der Abzug eines Entlastungsbetrages nach Absatz 4 von der tariflichen Einkommensteuer voraus, dass in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatz 2 enthalten sind. Nach § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG sind gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen. Ausgenommen sind nach § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2 a, 3, 5, 7 und 8 GewStG zu kürzen sind.

Die in § 32 c Abs. 2 Satz 1 EStG in Bezug genommene Vorschrift des § 7 GewStG regelt den Umfang des Gewerbeertrages und definiert ihn als den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn zuzüglich der Hinzurechnungen na...

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