vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Sorgfaltspflichten bei Barverkäufen hochwertiger Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis.
  2. Die Gewährung von Vertrauensschutz bei Barverkäufen hochwertiger Pkw setzt neben der Erfüllung der formellen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV voraus, dass der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege vorlegen kann.
  3. Eine mehr als laienhafte Prüfung der vorgelegten Ausweiskopien und der Unterschriften kann dabei nicht verlangt werden.
  4. Bei Vorlage eines die Identität des Käufers belegenden Handels- und Gesellschaftsregisterauszugs ist der Unternehmer nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen über dessen tatsächliche Existenz und Sitz einzuholen.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4 S. 1; UStDV § 17a Abs. 1-2, § 17c Abs. 1-2, § 18e; RL 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. a, Art. 28c Teil A

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen V R 28/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwei Pkw-Lieferungen der Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin betreibt in „L-Stadt” einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen.

Sie veräußerte am 02.11.2004 zwei gebrauchte Pkw - welche sie im Internet zum Verkauf angeboten hatte - für jeweils 20.750 EUR. Erwerber war nach den erteilten Rechnungen eine „F” GmbH in „...” „E-Stadt"/Luxemburg. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung nahm eine Person, die sich als „Q” und Geschäftsführer der „F” GmbH ausgab, Kontakt mit der Klägerin auf. Die Fahrzeuge wurden durch eine andere Person abgeholt, die unter dem Namen „M” als Beauftragter der „F” GmbH auftrat. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Die beiden Rechnungen vom 02.11.2004, welche an die „F” GmbH in „E-Stadt”, Luxemburg gerichtet sind, erfolgten ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Auf den bei der Klägerin verbliebenen Rechnungsexemplaren versicherte der angebliche Herr „M” mit seiner Unterschrift, die Kfz nach Luxemburg auszuführen. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung bzw. des -abschlusses gelangte die Klägerin außerdem in den Besitz folgender Unterlagen:

Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister von und zu „E-Stadt” vom 12.02.2003 über die Eintragung der „F” GmbH mit Hinweis auf den Geschäftsführer „Q”.

Ein Schreiben mit Briefkopf der „F” GmbH mit Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises von Herrn „Q”, wohnhaft „N-Straße 1” in „D-Stadt”. Auf dem Schreiben befindet sich folgender handschriftlicher Hinweis: „Vollmacht! Bitte Herrn „M” Kfz-Brief und Schlüssel aushändigen. Herr „M” hat Kaufpreis in bar dabei.” Das Schreiben trägt eine der Unterschrift auf dem Personalausweis des Herrn „Q” ähnelnde Unterschrift und einen Stempel mit der Bezeichnung

„"F”

„..."Büro für KFZ-Technik

„...”

„H-Straße 2”

„...""E-Stadt"”.

Eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn „M”, die ebenfalls eine ähnliche Unterschrift und denselben Stempel wie das vorgenannte Schreiben sowie für die „F” GmbH die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer „...001...” enthält.

Kopien von Vorder- und Rückseite des Personalausweises von Herrn „M”, wohnhaft „I-Straße 3” in „J-Stadt”.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die sich in den Steuerakten befindenden Unterlagen Bezug genommen.

Die Klägerin ließ sich die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der „F” GmbH ebenfalls am 02.11.2004 im Wege einer einfachen Bestätigungsanfrage vom Bundesamt für Finanzen bestätigen. Daraufhin behandelte sie die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.

Ob die beiden Pkw tatsächlich - wie von dem Abholer auf den Doppeln der Rechnungen angegeben - nach Luxemburg befördert wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung „D-Stadt” traf der Prüfer folgende Feststellungen (Kurzbericht vom 14.08.2007):

Die Firma „F” GmbH in „E-Stadt"/Luxemburg sei bereits durch Gerichtsbeschluss vom 18.09.1996 aufgelöst worden, da seit dem 30.04.1996 kein bekannter Gesellschaftssitz mehr habe festgestellt werden können. Lt. Auskunft der luxemburgischen Behörden habe jedoch ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („...001...”) Gültigkeit behalten, weil die Liquidation des Unternehmens noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Bei dem Kauf der Gebrauchtwagen seien für die „F” GmbH zwei Herren aufgetreten, die sich als deren Geschäftsführer „Q” und deren bevollmächtigter Abholer „M” ausgaben. Die Kontaktaufnahme dieser Personen zu den Fahrzeughändlern sei üblicherweise über ein Prepaid-Karten-Handy und ein in einem Internet-Cafe in „D-Stadt” betriebenes Faxgerät erfolgt. Über ...

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