Entscheidungsstichwort (Thema)

Freibetrag nach § 14a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht bei Veräußerung von eigenem Betriebsvermögen; Kiesvorkommen als selbstständiges Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG 1990 bei Veräußerung von Teilen des zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens steht dem Steuerpflichtigen nicht zu, wenn er den aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Vermögen herrührenden Veräußerungsgewinn zur Abfindung weichender Erben eines an ihn verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs verwendet.
  2. Ein bislang ungenutztes Kiesvorkommen wird nicht dadurch als selbständiges Wirtschaftsgut zur nachhaltigen Nutzung in Verkehr gebracht, dass Grundstücke unter Ausweis eines hälftig auf das Kiesvorkommen entfallenden Kaufpreises an einen Erwerber (Landschaftsverband) veräußert werden, der an dem Bodenschatz kein einem Abbauunternehmer vergleichbares Interesse hat, sondern die Flächen zum Zweck der Flussrenaturierung ankauft. Dies gilt auch dann, wenn das Kiesvorkommen für diesen Zweck wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.
 

Normenkette

EStG §§ 13, 14a Abs. 4 S. 1

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen IV R 51/05)

BFH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen IV R 51/05)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung eines Freibetrages zu § 14 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Sachverhalt I). Ferner ist streitig, ob ein Kiesvorkommen schon ein selbständiges Wirtschaftsgut ist mit der Folge, dass es sich um steuerfrei veräußertes Privatvermögen handelt (Sachverhalt II).

Zum Sachverhalt I:

Der Kläger betreibt seit Jahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 55 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und erzielt hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er bewirtschaftete den seiner Mutter gehörenden Betrieb bereits seit dem Jahre 1965 aufgrund eines Pachtvertrages.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24.4.1990 veräußerte der Kläger mehrere ihm gehörende und ebenfalls von ihm landwirtschaftlich genutzte Flächen an die Z GmbH und Co. KG. Der Käufer beabsichtigte, den Grundbesitz auszukiesen. Eine erforderliche Genehmigung für die Auskiesung nach dem Abgrabungsgesetz war bereits mit Auflagen durch den Regierungspräsidenten erteilt worden. Nach Nr. II des Vertrages teilte sich der Gesamtkaufpreis von 400.000,00 DM auf in einen Kaufpreis für die Ackerkrume der verkauften Parzellen i.H.v. 195.000,00 DM und in einen Kaufpreis für das mitverkaufte Kiesvorkommen in den verkauften Parzellen i.H.v. 205.000,00 DM.

Der Buchwert der veräußerten Flächen betrug 86.352,00 DM.

Besitz und Nutzungen, Gefahr und Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gingen auf den Käufer mit dem 1.10.1990 über (III Nr. 3 des Vertrages). Mit dem bereits im Juni 1990 erhaltenen Erlös fand der Kläger zum 1. Juli 1990 seine sieben Geschwister mit insgesamt 130.000,00 DM ab. Diese erklärten sich darauf hin mit notariellem Vertrag vom 24.2.1991 sich am zukünftigen Nachlass der Mutter für abgefunden. Die Geschwister verzichteten gleichzeitig gegenüber der Mutter auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht.

Der Kläger war von seiner Mutter zum Alleinerben bestimmt worden.

Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Mutter erklärte diese zum 30.6.1993 die Betriebsaufgabe. Eine Hofübergabe (Übereignung) an den Kläger hatte bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.

Die Kläger machten im Vorverfahren hinsichtlich des Gewinns aus dem veräußerten Grund- und Bodenanteil i.H.v. 108.648,00 DM einen Freibetrag nach § 14 a Abs. 4 EStG i.H.v. 66.680,00 DM geltend, den das Finanzamt nicht anerkannte. Entsprechend den Einkommensteuerrichtlinien 1990 Abschnitt 133 b Abs. 5 sei ein Freibetrag zur Abfindung weichender Erben nicht zu gewähren, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seitens des Hofübergebers (der Mutter) vor dem Erbfall in unmittelbarem zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit der vorgezogenen Abfindung aufgegeben oder veräußert werde. Da der Zeitraum von der Veräußerung zum 1.10.1990 bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe am 30.6.1993 weniger als drei Jahre umfasste, sei das Kriterium des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllt.

Im Klageverfahren erstrebt der Kläger nunmehr den Freibetrag in Höhe von 108.648,00 DM, der in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung von § 14 a Abs. 6 EStG anteilig auf 72.432,00 DM eingeschränkt wurde. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 12.9.2002 IV R 28, 29/01 in BStBl II 2002, 813. Hier führe der BFH aus, dass die Erklärung einer Betriebsaufgabe nicht zur Zerschlagung des Betriebes und damit nicht zur Versagung des Freibetrages für weichende Erben führe.

Zum Sachverhalt II:

Am 26.4.1990 beschloss der Landschaftsverband (LV) zwecks der Auengestaltung, bestimmte Flurstücke von dem Kläger bzw. seiner Mutter zu erwerben. Die zu erwerbend...

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