Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos der Trägerkörperschaft um Verluste eines BgA - Regiebetrieb als unselbständiger Teil eines kommunalen Eigenbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

Das steuerlichen Einlagekonto der Trägerkörperschaft ist um Verluste eines BgA zu erhöhen, der als Regiebetrieb lediglich unselbständiger, weder rechtlich wirtschaftlich noch organisatorisch abgegrenzter Teil eines kommunalen Eigenbetriebs ist und damit nicht die Möglichkeit hat, einen Jahresverlust gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 EigVO NW auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Normenkette

KStG 2002 § 27 Abs. 2 S. 1, Abs. 7; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10b; GO NW §§ 107, 97 Abs. 1; EigVO NW § 10 Abs. 6 S. 1

 

Streitjahr(e)

2003, 2005

 

Tatbestand

Die Klägerin bildete im Jahre 1996 unter dem Namen „...""T-Stadt” („T”) einen Eigenbetrieb zur koordinierten Verwaltung des städtischen Grundvermögens. Der „T” ist finanzwirtschaftliches Sondervermögen der Klägerin und rechtlich unselbständig. Nach § „...” der Betriebssatzung vom „.. . ..”.2003 betreibt der „T” Vermögensnutzung und -verwaltung im nicht steuerpflichtigen Bereich. Sofern steuerpflichtige Tätigkeiten anfallen, sind diese wirtschaftlich und organisatorisch abzugrenzen.

Der Betrieb war in den Streitjahren (2003 und 2005) in die beiden Geschäftssparten Gebäude und Straßen/Grünflächen gegliedert und umfasste auch das von der Klägerin unterhaltene Telekommunikationsnetz. Wegen Einzelheiten wird auf die Lageberichte 2003 (Bl 33 GA) und 2005 (Bl. 39 GA) Bezug genommen. In den Streitjahren erbrachte die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Telekommunikationseinrichtungen nachhaltig wirtschaftliche Leistungen an Dritte (insbesondere kommunale Eigengesellschaften). Diese Leistungen wurden satzungsgemäß von den übrigen nicht steuerbaren Tätigkeiten wirtschaftlich und organisatorisch in der Weise abgegrenzt, dass hierfür in der Buchführung des „T” entsprechende Kostenstellen für einen Betrieb „A” eingerichtet wurden. Eigenbetriebsrechtlich stellt der „T” nur ein (einheitliches) Jahresergebnis fest. Für die einzelnen Organisationseinheiten werden lediglich in der Kostenrechnung Teilergebnisse unter Berücksichtigung der betriebsinternen Leistungsverrechnung, Verteilungen zentraler Positionen und Umlagen zentraler Organisationseinheiten dargestellt. Da der BgA „A” innerhalb des „T” nur Teil einer Abteilung war, wurde sein steuerliches Ergebnis derivativ aus der Kostenrechnung abgeleitet. Der BgA verfügte weder über ein Geldkonto noch über „eigenes” Kapital. Für steuerliche Zwecke wurde sein Gewinn durch „Betriebsvermögensvergleich” ermittelt, wobei auf der Passivseite statt des Kapitalkontos ein Verrechnungskonto „Sondervermögen „T"” in den Streitjahren mit folgenden Salden ausgewiesen wurde:

2003

2005

Stand 1.1.

1.048.173,30

708.789,56

Zugang

207.534,60

250.366,32

Fehlbetrag

./. 143.704,09

./. 887,24

Saldo

1.112.003,82

958.268,64

Die für die Streitjahre ermittelten Verluste von 143.704,09 EUR in 2003 und 887,24 EUR in 2005 erfasste die Klägerin in ihren Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2003 und 2005 jeweils als Zugang. Der Beklagte machte die Erhöhung des steuerlichen Einlagekonto um diese Verluste rückgängig und ließ zudem weitere Zu- und Abgänge unberücksichtigt. Der Einspruch blieb hinsichtlich der bestandserhöhenden Berücksichtigung der Verluste ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin den bestandserhöhenden Ansatz der Verluste bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und begründet ihre Auffassung wie folgt:

Der BgA sei im Gegensatz zum übergeordneten „T” weder nach abgaberechtlichen Vorschriften noch nach sonstigen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung NRW (EigVO) gelte ausdrücklich nur für das Sondervermögen insgesamt, nicht aber für dessen unselbständige Teile. Der BgA habe seinen Gewinn lediglich freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er über kein eigenes Kapital (Vermögen) verfügt habe. Er habe weder finanzwirtschaftlich noch rechtlich eigenständig über die Verwendung seiner Jahresergebnisse entscheiden können. Vielmehr seien etwaige Jahresüberschüsse automatisch in das Sondervermögen übergegangen, wie umgekehrt auch Verluste im Gegenzug automatisch vom Sondervermögen getragen worden seien.

Den Lageberichten sei zu entnehmen, dass es eigenbetriebsrechtlich jeweils nur ein Jahresergebnis gegeben habe. Dies ergebe sich auch aus den Ratsbeschlüssen über die Feststellungen der jeweiligen Jahresabschlüsse.

Der BgA sei aufgrund seiner organisatorischen Einbettung in den „T” nicht wie ein Eigenbetrieb, sondern wie ein Regiebetrieb zu qualifizieren. Da der BgA keine Möglichkeit habe, in seiner Bilanz einen Verlustvortrag nach §§ 268 Abs. 1, 270 Abs. 2 HGB auszuweisen, gelte der Verlust im Jahr seiner Entstehung als durch Einlagen der Trägerkörperschaft ausgeglichen und führe zu einem entsprec...

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