Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch kein erstmaliger Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids bei Behandlung von Einkünften aus einem Planungsbüro als freiberufliche Einkünfte im Rahmen der Betriebsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden in einem nach dem Umfang der Prüfungsanordnung auch die Gewerbesteuerpflicht umfassenden Betriebsprüfungsbericht die Einkünfte aus einem von dem Steuerpflichtigen betriebenen Planungsbüro unverändert als freiberufliche Einkünfte behandelt, so bewirkt diese Feststellung eine auch dem Erlass eines erstmaligen Bescheids entgegenstehende Änderungssperre bezüglich der Festsetzung des Gewerbsteuermessbetrages.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 2 Sätze 1-2, § 202 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen IV R 36/01)

BFH (Urteil vom 02.10.2003; Aktenzeichen IV R 36/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, nach Durchführung einer Betriebsprüfung erstmalig einen Gewerbesteuermessbetrag 1991 für die Einkünfte des Klägers aus dem Planungsbüro festzusetzen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 Einkünfte aus einem Planungsbüro (Konstruktiver Fenster- und Fassadenbau) und unterhielt bis 1990 zusätzlich eine Handelsvertretung für Fenster.

In der Einkommensteuererklärung 1991 erklärte der Kläger - wie in den Vorjahren - die Einkünfte aus dem Planungsbüro von 116.876 DM als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, § 18 EStG. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handelsvertretung) wurden für dieses Jahr nicht mehr erklärt. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 erfolgte mit Bescheid vom 1.6.1993 unter Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß.

Am 8.7.1993 ordnete der Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1989 bis 1991 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.90 bis 1.1.92 an. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde am 2.5.1994 ein Bericht erstellt.

Im Rubrum des Berichts ist als „Gewerbezweig/Beruf” des Klägers vermerkt: „Planungsbüro, Handelsvertretung (bis 1990)”. Im Abschnitt „C. Prüfung der einzelnen Steuerarten” wird unter der Überschrift „Einkommensteuer” in Tz. 10 festgestellt: „Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Handelsvertretung) 1989 und 1990 ergeben sich keine Änderungen”. Tz. 11 lautet: „Die Änderungen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Planungsbüro) ergeben sich aus der Anlage 1 des Prüfungsberichts”. Laut Anlage 1 ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit 1991 wegen einzelner, hier nicht streitiger Betriebsausgabenkürzungen um insgesamt 12.907 DM zu erhöhen.

Unter der Überschrift ’’Gewerbesteuer’’ enthält der Bericht in Tz. 14 die Feststellung: ’’Hinsichtlich der Einkünfte aus der Handelsvertretung ergeben sich keine Feststellungen, da die Freibeträge nicht überschritten wurden.’’

Im Anschluss an die Betriebsprüfung ergingen geänderte Bescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer 1989 bis 1991. Gewerbesteuerfestsetzungen erfolgten entsprechend Tz. 14 (Freibeträge unterschritten) nicht.

Ende des Jahres 1996 kam der Beklagte aufgrund von Feststellungen des Landesrechnungshofs zu dem Ergebnis, der Kläger habe aus dem Planungsbüro keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. DieEinkunftsartsei im Rahmen der Betriebsprüfung nicht geprüft worden. Der Kläger habe 1992 sein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt. In diesem Zusammenhang sei dem Beklagten ein Auszug aus dem Handelsregister bekannt geworden, wonach der Kläger von Beruf ’’Techniker’’ sei. Dies rechtfertige keine Eingliederung in die Einkunftsart ’’selbständige Tätigkeit’’. Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs sprächen auch die hohen Personalkosten (50% des Umsatzes) und der Umstand, dass der Kläger eine Handelsvertretung für Fenster unterhalten habe.

Mit Bescheid vom 24.1.1997 setzte der Beklagte erstmalig einen Gewerbesteuermessbetrag 1991 für die Einkünfte des Klägers aus dem Planungsbüro fest.

Dagegen erhob der Kläger am 29.1.1997 Einspruch und machte geltend, die Einkünfte des Jahres 1991 seien abschließend im August 1993 durch die Betriebsprüfung geprüft worden. Sämtliche Bescheide für 1991 seien bestandskräftig, eine Änderungsgrundlage hinsichtlich der Einkünfte aus dem Planungsbüro existiere nicht.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, für den erstmaligen Erlass des Gewerbesteuermessbescheides 1991 bedürfe es keiner Änderungsvorschrift und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12.9.1997 als unbegründet zurück. Die Zuordnung der Einkünfte zum Gewerbebetrieb sei zutreffend, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er berechtigt sei, die Berufsbezeichnung ’’Ingenieur’’ zu führen. Es könne auch nicht von einer dem Ingenieurberuf ’’ähnlichen’’ Tätigkeit des Klägers i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgegangen werden. Der Kläger habe weder die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit der eines Ingenieurs nachgewiesen noch Unterlagen zu Art und Inhalt seiner Tätigkeit vorgelegt.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ...

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