rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften in den USA

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versagung des Abzugs von ausländischen Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an US-amerikanischen Personengesellschaften aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des § 2a Abs. 3 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 beruht auf zutreffender Auslegung der DBA-Freistellungsklausel und verstößt nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EGV.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3 S. 1, § 32b; DBA USA Art. 23 Abs. 2 lit. a, Art. 24; GG Art. 3 Abs. 1; EGV Art. 43, 56 Abs. 1; EG Art. 57 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 lit. a

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.03.2008; Aktenzeichen I R 116/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist an zwei, als Betriebsstätten im Sinne des § 12 Abgabenordnung -AO- behandelten, Personengesellschaften amerikanischen Rechts beteiligt.

Ab 1995 zog die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 2 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - die Verluste aus diesen Beteiligungen als ausländische Betriebsstättenverluste von dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Für 1999 erklärte die Klägerin Verluste aus dieser Beteiligung in Höhe von 4.226.375 DM und begehrte in ihrer Körperschaftsteuererklärung, diese Verluste bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 a Abs. 3 EStG abzuziehen. Mit Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 24.01.2001 versagte der Beklagte die Verrechnung der ausländischen Verluste. Zur Begründung wies er darauf hin, dass § 2 a Abs. 3 EStG durch Gesetz vom 24.03.1999 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ersatzlos aufgehoben worden sei.

Nachdem der Beklagte den dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 31.05.2001 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, die Aufhebung des § 2 a Abs. 3 EStG verstoße gegen höherrangiges Recht, sodass diese Norm weiterhin in ihrer alten Form (Bekanntmachung vom 16.04.1997) anzuwenden sei. Die Klägerin meint, die Verluste müssten auf Grund des Welteinkommensprinzips mit den inländischen Gewinnen verrechnet werden. Die Berücksichtigung der ausländischen Betriebsstättenverluste sei nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA ausgeschlossen. Denn nach dem amtlichen OECD-Kommentar zu Art. 23 A/23 B OECD-MA beziehe sich die in Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Freistellung von Einkünften nicht auf negative Einkünfte. Ob negative ausländische Einkünfte berücksichtigt werden könnten, hänge vielmehr ausschließlich vom innerstaatlichen Recht ab.

Die Streichung des § 2 a Abs. 3 EStG verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz -GG- und das dort verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip. Es käme durch die Nichtberücksichtigung des Verlustes zu einer Überbesteuerung im Heimatstaat. Denn dort werde nicht der reale Nettoertrag, sondern der inländische Bruttogewinn ohne Minderung um die ausländischen Betriebsstättenverluste der Besteuerung zu Grunde gelegt. Die Aufhebung des § 2 a Abs. 3 EStG könne nicht damit gerechtfertigt werden, die Regelung sei systemwidrig und bereite den Finanzämtern erhebliche Schwierigkeiten. Auch stehe einem Verlustabzug nach § 2 a Abs. 3 EStG nicht die Freistellung der Einkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen entgegen; denn der Verlustabzug des § 2 a Abs. 3 EStG sei nur vorübergehender Natur und es trete lediglich ein Verschiebungs- und Stundungseffekt ein. Im Übrigen sei es gleichheitswidrig, dass Verluste aus Ländern, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsvereinbarungen bestünden, vom Abzug ausgeschlossen seien, während Verluste aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsregelung oder überhaupt kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden sei, abgezogen werden könnten. Gleichheitswidrig sei auch, dass Verluste aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellung bestünde, sich bei Personengesellschaften über einen negativen Progressionsvorbehalt auswirken könnten, wohingegen bei Körperschaften - wie der Klägerin - eine Verlustberücksichtigung in jeder Hinsicht ausgeschlossen sei.

Die Nichtberücksichtigung der ausländischen Verluste verstoße auch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Zunächst sei Art. 23 Abs. 2 DBA-USA europarechtskonform auszulegen. So sei der Begriff der Einkünfte im Bereich der DBA so zu verstehen, dass negative Einkünfte von einer Freistellung nicht umfasst seien. Dies habe der österreichische Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2001 in Bezug auf das DBA Deutschland-Österreich mit Hinweis auf den Sinn und Zweck eines DBA festgestellt. Dies gelte auch für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und USA.

Mit der Nichtanerkennung der ausländischen Betriebsstättenverluste werde gegen die Niederlassungsfreiheit gemä...

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