rechtskräftig

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 246/98)

BFH (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen IV R 67/96)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und von Beruf Kieferorthopäden Sie betreiben seit dem 01.07.1977 … eine kieferorthopädische Praxis Davor hatte die Klägerin die Praxis allein betrieben, der Kläger war angestellt.

Das Grundstuck … hatten die Kläger 1974 für rd. 655 000,– DM als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil erworben. Im Anschluß an den Erwerb ließen sie das Erdgeschoß und das 1 Obergeschoß mit einem Kostenaufwand von 540 000,– DM für eine Nutzung als kieferorthopädische Praxis mit angeschlossenem Labor zur Herstellung kieferorthopädischer Apparate umbauen. Für die Einrichtung wurden weitere rd. 400 000,– DM investiert.

Im Erdgeschoß befinden sich die Praxisraume Empfang, Wartezimmer, WC's, Behandlungsräume, Röntgen, Filmentwicklung und im 1 OG Labor, Sozial- und Abstellräume sowie Büros und Versand. Das 1 OG ist über das Treppenhaus des Gebäudes zu erreichen, außerdem besteht über eine innenliegende Treppe eine unmittelbare Verbindung zur Praxis.

In dem Labor wurden zunächst Arbeiten sowohl für die eigene Praxis als auch für fremde Zahnärzte ausgeführt Seit Juli 1977 werden durch eigene Angestellte nur noch Leistungen für die eigene Praxis erbracht.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 05.07.1977 gründeten die Kläger die … GmbH An dem Stammkapital von 50 000,– DM ist der Kläger mit einer Stammeinlage von 37 500,– DM (= 75 %) und die Klägerin mit einer Stammeinlage von 12 500,– DM (= 25 %) beteiligt Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Speziallabors zur Herstellung von Geraten zur kieferorthopädischen Behandlung. Des weiteren werden auf Anforderung Heil- und Kostenplane erstellt und Beratungsleistungen erbracht Geschäftsführer der GmbH ist der Kläger. Die GmbH beschäftigt neben den Klägern weitere Hilfskräfte, 1987 waren es durchschnittlich 6 fremde Arbeitnehmer. Die GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich im Auftrag dritter Zahnärzte.

Mit Vertrag vom 10.12.1977 vermieteten/verpachteten die Kläger „als Inhaber der Praxis für Kieferorthopädie” das Labor nebst Einrichtung an die GmbH Die Pacht für die Laboreinrichtung bemißt sich nach Kostenersatz, für die Räume war eine Miete von 14,– DM/m² vereinbart. Die GmbH betreibt seither ihr Unternehmen in den angemieteten Räumen. Die vermieteten/verpachteten Räume und Laboreinrichtung werden auch von den eigenen Angestellten der Kläger genutzt. Je nach Arbeitsanfall ist das Personal bisweilen für das jeweils andere Labor tätig.

Die Aufwendungen für den Umbau und die Einrichtung von Praxis und Labor sind seit jeher im Anlageverzeichnis der Praxis-GbR enthalten Auch der Teil des Grundstücks und des Gebäudes, der auf die für Praxiszwecke genutzten Räume entfallt, wird von den Prozeßbeteiligten übereinstimmend als notwendiges Betriebsvermögen angesehen. Die von der GmbH gezahlten Mietzinsen wurden als laufende Einnahmen der Praxis-GbR erfaßt, entsprechend wurden die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt.

Das FA nahm eine echte Betriebsaufspaltung zwischen der Praxis-GbR der Kläger und der Klammer-Labor-GmbH an. Es vertrat jedoch in zwei vorausgegangenen Betriebsprüfungen die Auffassung, daß die Betriebsaufspaltung derzeit keine steuerlichen Auswirkungen habe. Im Zuge einer die Veranlagungszeiträume 1985–1987 betreffenden Außenprüfung griff der Prüfer den Sachverhalt auf und kam zu folgender steuerlichen Beurteilung: Wie bisher vom FA angenommen liege eine echte Betriebsaufspaltung vor. Da keine Trennung der gewerblichen Tätigkeit der Kläger (Besitzgesellschaft) und der freiberuflichen Tätigkeit (kieferorthopädisches Labor) vorgenommen worden sei, erzielten die Kläger gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die von den Klägern gewählte Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sei nicht zulässig, vielmehr sei der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Es ergaben sich folgende Gewinnänderungen:

1985

1986

1987

DM

DM

DM

bisher

1 563 307,–

1 566 465,–

1 293 505,–

lt BP

1 646 576,–

1 254 613,–

1 157 226,–

Wegen der Begründung der Auffassung des Prüfers im einzelnen wird auf Tz. 10–13 des Betriebsprüfungsberichts … sowie die Anlagen 1 und 3 zu diesem Bericht verwiesen.

Das Finanzamt erließ … gegen die Kläger Bescheide über die gesonderte und einheitliche -Feststellung der Einkünfte für 1985–1987, denen die Erkenntnisse der BP zugrunde liegen.

Mit ihrer nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Qualifizierung der festgestellten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und gegen die Hohe der Einkünfte, soweit diese durch die Umstellung der Gewinnermittlungsart beeinflußt ist Sie machen unter Bezugnahme auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Rechtsgutachten der Rechtsanwälte … (vgl. Bl. 13 ff d A) geltend.

1. In Tz 10 des Betriebsprüfungsberichts für den Prüfungszeitraum 1981–...

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