Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Betraut eine GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet unter dessen Anschrift ihren vom tatsächlichen Betriebssitz abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt.
  2. Da § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere auch an unzutreffende Rechnungsangaben - nicht vorsieht, können Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.
  3. Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Feststellungslast bei Einbindung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette ergibt sich nichts anderes (entgegen FG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395).
  4. Die bloße Angabe des Ziellandes Spanien reicht als belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsortes i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV für steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nicht aus (vgl. BFH-Rspr.).
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 1-2; AO §§ 163, 227

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.2018; Aktenzeichen XI R 20/14)

BFH (Beschluss vom 06.04.2016; Aktenzeichen XI R 20/14)

 

Tatbestand

Die im Dezember 2007 gegründete Klägerin handelt mit Kraftfahrzeugen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist A. Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 umfasste, gelangte die Prüferin zu folgenden Feststellungen (Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht vom 29.01.2010):

1. Die Klägerin habe im Prüfungszeitraum steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i. H. v. 6.223.648,00 € erklärt. Bisher als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an einen Firma B in Mallorca behandelte Umsätze seien jedoch steuerpflichtig. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C seien die an die Firma B berechneten Fahrzeuge tatsächlich nicht nach Spanien verbracht worden, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Dies führe zu Mehrsteuern von 192.474,31 € in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis Juni 2008.

2. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer D GmbH seien nicht abziehbar, da es sich bei der D GmbH um eine „Scheinfirma” handele, die unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift „Z-Straße” in Y-Stadt keinen Sitz gehabt habe. Die nicht abziehbare Vorsteuer betrage 630.922,31,33 € in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis Juni 2008.

Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der D GmbH stützte sich die Prüferin im Wesentlichen auf die Angaben der Zeugin S im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C vom 13.11.2008, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Im Rahmen einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die u. a. die Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2008 umfasste, gelangte die Prüferin zu der Feststellung, dass die Klägerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D GmbH i. H. v. 1.354.521,11 € geltend gemacht hatte, die aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht abziehbar seien.

Nach den Feststellungen der Steuerfahndung C veräußerten die Klägerin und ihre bereits 1995 gegründete Schwestergesellschaft A GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: A) ausweislich ihrer Ausgangsrechnungen in der Zeit von November 2007 bis März 2008 insgesamt 61 Fahrzeuge (davon 14 durch die Klägerin) an die Firma B und in der Zeit von März 2008 bis Dezember 2008 insgesamt 145 Fahrzeuge (davon 121 durch die Klägerin) an eine Firma F, …, Niederlande.

Die Klägerin hatte die von ihr an die Firmen Firma B und F veräußerten 135 Fahrzeuge von den Firmen D GmbH (122 Fahrzeuge) und G „…” (13 Fahrzeuge) erworben.

Die A GmbH hatte die von ihr an die Firmen Firma B und F veräußerten 71 Fahrzeuge von den Firmen D GmbH (46 Fahrzeuge), G „…” (23 Fahrzeuge) und H GmbH & Co KG (1 Fahrzeug) erworben. Bei einem Fahrzeug ließ sich der Lieferant nicht feststellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C erstellte Liste mit insgesamt 206 einzeln aufgeführten Fahrzeugen Bezug genommen (im Folgenden: Fahrzeugliste).

Im Verlauf des Verwaltungs- und des Klageverfahrens führte die Steuerfahndung bei den jeweiligen Herstellern Ermittlungen u. a. zu den der Klägerin und der A GmbH berechneten und von ihnen gegenüber den Firmen B und F abgerechneten Fahrzeugen durch. Dabei teilten die Hersteller zu mehr als 60 der Klägerin oder der A GmbH in Rechnung gestellten Fahrzeugen mit, dass ein Fahrzeug mit der angegebenen Fahrgest...

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