rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften bei Änderung des Finanzierungszwecks

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Weiterlaufende Schuldzinsen aus einem ursprünglich der Finanzierung eines Mietgrundstücks dienenden Darlehen können nach Veräußerung des Mietobjekts und Verwendung eines entsprechenden Teils des Erlöses zur Kapitalanlage aufgrund der damit eintretenden Zweckänderung der Darlehensaufnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
  2. Betragliche Abweichungen zwischen Darlehen und Wiederanlagesumme in einem Unschärfebereich von rd. 5% sind für die Zuordnung unschädlich.
  3. Die Vorfälligkeitsentschädigung für ein abgelöstes weiteres Darlehen kann demgegenüber nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Kapitalanlage stehen, wenn diese Anlage ausschließlich aus dem verbleibenden Veräußerungserlös finanziert worden ist.
  4. Für die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist nicht die Höhe der Zinssätze, sondern die betragliche Höhe der Darlehens- und Guthabenzinsen unter Berücksichtigung des geplanten Tilgungsverlaufs zu vergleichen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen VIII R 34/04)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Kläger Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen kann. Im einzelnen geht es um folgende Beträge:

* Schuldzinsen

13.318 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

47.633 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

122.660 DM

* Vorfälligkeitsentschädigung

38.124 DM

Der Kläger veräußerte das ehemals von ihm vermietete Objekt Z-Strasse 2 in Z mit am 23.6.1997 notariell beurkundetem Vertrag zum 30.9.1997 für 1.635.928 DM. Zu diesem Zeitpunkt bestanden insoweit noch Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 711.383 DM sowie 386.609 DM. Das erste Darlehen blieb bestehen - die Schuldzinsen beliefen sich für den Zeitraum vom 30.9. bis 31.12.1997 auf 13.318 DM. Das andere Darlehen wurde vorzeitig abgelöst; hierfür fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 47.633 DM an. Am 21.10.1997 legte der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.100.000 DM zu einem Zinssatz von 3 % für die Zeit vom 27.10. bis 5.11.1997 an - ab dem 5.11.1997 Teile dieser Kapitalanlage zu verschiedenen Zinssätzen:

355.000 DM

6,5 %

435.000 DM

5,25 %

310.000 DM

3 %

Der Kläger veräußerte das Objekt Z Strasse 1 in Z mit am 23.6.1997 notariell beurkundetem Kaufvertrag für 1.564.072 DM. Damit dies lastenfrei geschehen konnte, löste er zwei Darlehen bei der Stadtsparkasse ab - in Höhe von insgesamt 998.099 DM; hierfür fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 122.660 DM an. Am 30.9.1997 legte der Kläger einen Betrag in Höhe von 440.000 DM zu einem Zinssatz von 2,75 % für die Zeit vom 7. bis 17.10.1997 an - ab dem 17.10.1997 zu einem Zinssatz von 3 %.

Der Kläger veräußerte das Objekt X Strasse 20 in X mit am 14.5./15.9.1997 notariell beurkundeten Verträgen zum 30.9.1997 für insgesamt 802.500 DM. Zu diesem Zeitpunkt bestand insoweit noch ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 303.641 DM. Dieses löste der Kläger ab; hierfür fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 38.124 DM an. Am 21.10.1997 legte der Kläger einen Betrag in Höhe von 250.000 zu einem Zinssatz von 3 % an.

Das Finanzamt erkannte die streitigen Beträge nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Es sei - so die Ausführungen des Finanzamts in den Gründen der Einspruchsentscheidung - nicht hinreichend nachgewiesen, daß der Kläger beim Verkauf der einzelnen Objekte von vorneherein beabsichtigt habe, den verbleibenden Verkaufserlös anzulegen, um so Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Unabhängig davon fehle es an einer entsprechenden Einkunftserzielungsabsicht - denn der Zinssatz für die Darlehen habe 7,77 % betragen, der Zinssatz für die Guthaben läge deutlich darunter.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, die streitigen Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen seien als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.

Das Darlehen über verbleibende 711.383,72 DM sei und werde im Einvernehmen mit der Darlehensgeberin bis zum Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist, dem 31.12.2004, in Anspruch genommen. Die bei einer Ablösung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung sei weitaus höher als die Zinsdifferenz zwischen 7,77 % (Darlehen) und 3-6,5 % (Kapitalanlagen). Im übrigen seien die einzelnen Beträge ab 1998 wegen größtmöglicher Erträge und Sicherheiten unterschiedlich angelegt worden, teilweise auch mit 8-8,5 %. Das Darlehen habe am 31.12.2001 noch 646.518,48 DM betragen.

Damit stünden die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen - das gelte ebenso für die Vorfälligkeitsentschädigungen.

Das Finanzamt hat die ursprünglichen Einkommensteu...

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