Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland – Möglichkeit der Verlustverrechnung im Streitjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verluste aus einer französischen Betriebsstätte (Organgesellschaft) sind aufgrund der Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland-Frankreich wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage des Organträgers ausgenommen (Symmetriethese, vgl. BFH Urteil vom 17. Juli 2008 I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630).
  2. Ein phasengleicher Abzug der ausländischen Betriebsstättenverluste kommt nur dann in Betracht, wenn bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in Frankreich für den betreffenden sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft wurden und keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der ausländischen Betriebsstätte für künftige Zeiträume von der Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden („definitiv gewordene Verluste”).
  3. Ein inländischer Verlustabzug im Verlustentstehungsjahr ist nur dann möglich, wenn hinsichtlich des ausländischen Betriebsstättenverlust bereits im Verlustentstehungsjahr ausgeschlossen ist, dass es künftig zu einer – wenn auch zeitlich begrenzten – Verrechnung im Betriebsstättenstaat kommen kann.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1; DBA Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 7, Art. 4 Abs. 1; EG Art. 43, 56

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen I R 100/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine deutsche Holding innerhalb des schwedischen „B” Konzerns, die u. a. eine hundertprozentige Beteiligung an der „J-GmbH” hält, mit der ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen ist. Die „J-GmbH” ist auf dem Gebiet der Herstellung und dem Vertrieb von „E-Maschinen” tätig. In den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 unterhielt diese jeweils eine rechtlich unselbständige Betriebsstätte in Frankreich und in Italien. Die Betriebsstätten erfüllten die Voraussetzungen des § 12 Abgabenordnung und Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA Deutschland-Frankreich), bzw. Art. 5 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Deutschland-Italien). Die im Veranlagungszeitraum 1999 erwirtschafteten Betriebsstättenverluste machte die Klägerin im Rahmen des ihr zugerechneten Einkommens der „J-GmbH” in ihrer Steuererklärung geltend.

Aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung „C-Stadt” für den Zeitraum 1996 bis 1999 erließ der Beklagte einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1999, in dem er die Verluste aus ausländischen Betriebsstätten nicht einkommensmindernd berücksichtigte. Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass zwar eine Berücksichtigung der Verluste nach § 2 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz nach der Gesetzesänderung weggefallen sei, die Nichtberücksichtigung der Verluste aus ausländischen Betriebsstätten jedoch die Verletzung EG-vertraglicher Grundrechte auf freier Niederlassungswahl darstelle. Es handle sich um eine Schlechterstellung gegenüber Mitbewerbern, die im Inland tätig seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der Verluste aus der französischen Betriebsstätte von 18.214,00 DM und aus der italienischen Betriebsstätte von 135.274,00 DM. Sie macht geltend, aus den Regelungen der DBA Deutschland-Frankreich bzw. Deutschland-Italien ergebe sich kein Verlustabzug bzw. Verrechnungsverbot. Zwar seien nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – von den DBA-Regeln sowohl Positiv- als auch Negativeinkünfte umfasst. Dies sei jedoch aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 13. November 2002 (I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795, DStR 2003, 685) fraglich geworden.

Die Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland sei nicht EG-rechtskonform. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 hat das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren I R 84/04 (zur Frage, ob die Abschaffung des unbeschränkten Verlustabzuges aus ausländischen Betriebsstätten durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 europarechtswidrig ist) angeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens des BFH (I R 84/04; BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630) ist mit V...

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