Entscheidungsstichwort (Thema)

Büroräume im Wohnhaus als betriebsstättenähnliche Räume

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Büroräume im Wohnhaus des Stpfl. können nur dann als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen sein, wenn sie auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt werden und dadurch ihre Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Auftraggebern reichen hierfür nicht aus.
  2. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen.
  3. Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit Eigenbelege mit den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 geforderten Angaben vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
  4. Dies gilt auch, wenn auf den die Betragsgrenze des R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR 1999 von 200 DM übersteigenden Rechnungen der Name des Rechnungsadressaten fehlt.
  5. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nur bei Inanspruchnahme der Nachweiserleichterung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1997 für den Fall der Gaststättenbewirtung.
 

Normenkette

EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 2, 6b

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen X R 57/09)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1998 bis 2000 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1998 bis zum Wegzug der Kläger in die USA am 5. August 2001 im Bereich „Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen” gewerblich tätig. Die Geschäftsidee des Klägers war, Dienstleistungen als externe „Exportabteilung” mittelständischer Unternehmen zu erbringen. Die Klägerin betrieb ein Schreib- und Graphikdesignbüro. Daneben erzielten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Für sein Gewerbe nutzte der Kläger Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus, das im Miteigentum beider Kläger stand. Dabei handelte es sich zum einen um Räumlichkeiten im Untergeschoss (42,81 qm), die sowohl über einen separaten Hauseingang als auch über eine innenliegende Treppe betreten werden konnten. Des Weiteren wurde ein Arbeitszimmer im ersten Obergeschoss (17,8 qm) genutzt, das über eine Treppe im Wohnbereich zu erreichen war. Auf die vom Kläger erstellten Grundrisszeichnungen des Erdgeschosses sowie des Untergeschosses (Blatt 128 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Der Kläger wies die entsprechenden Gebäudeteile in der Bilanz zur Hälfte als Betriebsvermögen aus, im Hinblick auf den der Klägerin gehörenden Miteigentumsanteil wurde ein Mietvertrag geschlossen.

In den Jahren 2003 und 2004 führte das beklagte Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2000 bei dem Kläger durch. Dabei gelangte die Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass es sich bei den vom Kläger genutzten Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handele, das nicht den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit des Klägers darstelle, so dass lediglich Aufwendungen i.H.v. 2.400 DM p.a. abgezogen werden könnten. Die den Höchstbetrag übersteigenden Raumkosten i.H.v. 13.498 DM (1998), 23.934 DM (1999) bzw. 15.011 DM (2000) wurden dem Gewinn hinzugerechnet (Tz. 2.9 des Betriebsprüfungsberichts vom 26. Februar 2004 sowie ergänzendes Schreiben des Beklagten vom 7. Juni 2004). Des Weiteren wurden Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) unter Hinweis darauf, dass Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 Satz 4 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR – a.F.), nicht anerkannt (Tz. 2.9 und Anlage 5 zum Betriebsprüfungsberichts vom 26. Februar 2004). Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege, die der Kläger weitgehend erstellt hatte, ließ die Betriebsprüfung zum Nachweis nicht ausreichen.

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 24. Juni 2004 nach § 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000. Dagegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 bis 2000 unter einem hier nicht streitigen Gesichtspunkt herab. Im Hinblick auf die Raumkosten und die Bewirtungsaufwendungen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben am 21. März 2007 Klage erhoben. Sie begehren zunächst den unbeschränkten Abzug der Raumkosten. Bei den vom Kläger genutzten Räumlichkeiten handele sich um eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Kläger sei in den Streitjahren häufig im Ausland tätig gewesen, die Betriebsstätte sei der einzige Anknüpfungspunkt in Deutschland gewesen. Sofern man die Räumlichkeiten nicht als Betriebs...

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