Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Unterwerfung von Gewinnausschüttungen einer belgischen Enkelgesellschaft unter das Halbeinkünfteverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach dem DBA-Belgien als Schachteldividenden steuerfreie Gewinnausschüttungen einer belgischen Enkelgesellschaft, die an eine als Organträger der inländischen Mutterkörperschaft fungierende Personengesellschaft weitergeleitet werden, unterliegen unter der Geltung des § 15 KStG 2002 (i. d. F. d. UntStFG) nicht dem Halbeinkünfteverfahren.
  2. Die noch in § 15 Nr. 2 KStG 2000 enthaltene ausdrückliche Einschränkung der Abkommensberechtigung für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger ist mit der Einführung der Bruttomethode in § 15 KStG 2002 ersatzlos entfallen.
  3. Die ab dem Veranlagungszeitraum 2003 geltende Fassung des § 15 Abs. 2 KStG i. d. F. d. StVergAbG hat nicht lediglich klarstellenden, sondern rechtsbegründenden Charakter.
  4. Die im Jahr 2002 bestehende abweichende Regelung kann nicht durch Analogieschluss mit steuerverschärfender Wirkung ausgefüllt werden.
 

Normenkette

KStG i.d.F. d. UntStFG § 15 S. 1 Nr. 2; DBA-Belgien Art. 10 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.09.2008; Aktenzeichen I R 41/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, an der als Kommanditisten ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Die Klägerin übt als Konzernobergesellschaft die einheitliche Leitungsmacht über die zu ihr gehörenden Unternehmen und Beteiligungen aus. In den Konzernabschluss sind neben der Klägerin als Obergesellschaft 9 inländische und 6 ausländische Gesellschaften einbezogen, bei denen der Klägerin unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte der jeweiligen Gesellschaften zustehen. Zu den ausländischen Gesellschaften gehört die in Belgien ansässige „T- BVBA”, deren Anteile von der inländischen „L-GmbH”, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, gehalten werden.

Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der „L-GmbH” als Organgesellschaft besteht aufgrund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 21.10.2002 ein Organschaftsverhältnis. Die „L-GmbH” vereinnahmte im Streitjahr (2002) von der „T-BVBA” Ausschüttungen in Höhe von 7.716.889,34 EUR. Die Klägerin behandelte diese über die „L-GmbH” bezogenen ausländischen Schachteldividenden im Hinblick auf die Befreiungsvorschrift des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11.04.1967 – DBA-Belgien – (BGBl II 1969, 17) bei der Gewinnfeststellung des Streitjahres als steuerfreien Ertrag.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „F-Stadt” gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass im Hinblick auf die in § 15 Nr. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858) - KStG 2002 - angeordneten Bruttomethode die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft auf der Ebene der Klägerin mit der Folge durchzuführen sei, dass auf die ausländischen Schachteldividenden das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, da sie von einer Personengesellschaft bezogen worden sind, deren Gesellschafter einkommensteuerpflichtig seien. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erhöhte in einem auf den Prüfungsfeststellungen beruhenden, gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr den Gewinn um insgesamt 3.857.944,67 EUR.

Gegen diesen Änderungsbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben, mit der sie geltend macht, dass auch eine Personengesellschaft als Organträger DBA-privilegierte Auslandsdividenden beziehen könne. Die Steuerbefreiung von DBA-Einkünften einer Personengesellschaft als Organträger sei erst ab dem Veranlagungszeitraum 2003 aufgrund der entsprechenden Ergänzung in Satz 2 des § 15 KStG durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG vom 16.05. 2003, BGBl I 2003, 660) - KStG 2003 - entfallen. Da die in § 15 Nr. 2 Satz 1 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetz (StSenkG vom 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433) - KStG 2000 - noch enthaltene Einschränkung der Abkommensberechtigung von Organgesellschaften im KStG 2002 nicht mehr enthalten gewesen sei, seien die Dividenden aus Belgien mangels Geltung von § 8b Abs. 1 KStG nunmehr unmittelbar bei der Organgesellschaft nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA Belgien in Deutschland steuerfrei gestellt. Rechtsvorschriften, die diese Befreiung rückgängig machen könnten, seien weder für die Organgesellschaft noch für den Organträger ersichtlich, so dass die aus Belgien bezogene Dividende endgültig steuerfrei bleibe. Folgerichtig halte auch der Beklagte deshalb insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke für ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge