rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage bei Besteuerung des privaten Kfz-Anteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz ist der Listenpreis für die Sonderausstattung mit einem Navigationsgerät nicht in die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils einzubeziehen, da insoweit die für Telekommunikationsgeräte geltende Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG 2000 eingreift.

 

Normenkette

EStG 2000 § 3 Nr. 45, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1-2, § 8 Abs. 2; TKG § 3 Nrn. 16-17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen VI R 37/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils, den ein Arbeitnehmer durch die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs erlangt, auch die Anschaffungskosten für ein in das Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät gehören.

Die Kläger sind verheiratete Eheleute, die in den Streitjahren 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Makler nichtselbständig tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Arbeitgeber ihm ein Firmenfahrzeug, das mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, auch zur privaten Nutzung überlassen. Der abgerundete Bruttolistenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugs Audi belief sich auf 76.400,- DM zuzüglich des Preises für das Navigationsgerät in Höhe von 6.521,55 DM. Dieses Gerät „Audi Navigation Plus” arbeitet mit GPS (Global Position System) nach der Bedienungsanleitung folgendermaßen: Die aktuelle Fahrzeugposition wird mit Hilfe von Radsensoren und Signalen, die von Satelliten empfangen werden, ermittelt. Die Radsensoren messen die zurückgelegte Wegstrecke und die Fahrtrichtung. Die gemessenen Informationen werden dem Navigationssystem mitgeteilt und mit dem gespeicherten Kartenmaterial verglichen.

Der Beklagte nahm bei der Berechnung des sich aus der Nutzungsüberlassung des Pkw ergebenden geldwerten Vorteils als Bemessungsgrundlage den Bruttolistenpreis des Pkw zzgl. des Kaufpreises für das Navigationssystem an. Er ist der Auffassung, dass die Anschaffungskosten für das Navigationssystem als Sonderausstattung in den Bruttolistenpreis des Pkw einzubeziehen seien.

Die Einsprüche der Kläger gegen die insoweit angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 blieben erfolglos. Zur Begründung ihrer anschließend erhobenen Klage tragen sie vor, die Anschaffungskosten für das Navigationsgerät seien zu unrecht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils einbezogen worden. Es handele sich nämlich um ein Telekommunikationsgerät im Sinne des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, dessen Überlassung ebenso wie die eines Autotelefons durch den Arbeitgeber steuerfrei sei. Der geldwerte Vorteil aufgrund einer möglichen privaten Nutzung unterliege daher nicht der Besteuerung. Für die Beurteilung als Telekommunikationsgerät sei nicht Voraussetzung, dass das Gerät Nachrichten sowohl senden als auch empfangen könne; der bloße Empfang von Daten, wie er bei dem vom Kläger genutzten Navigationssystem erfolge, sei ausreichend.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 07.05.2002 und vom 06.05.2002 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2003 dahingehend geändert, dass der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges auf der Grundlage des Listenpreises des Fahrzeuges, aber ohne die Anschaffungskosten für die Navigationsanlage, im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ermittelt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Navigationsgerät sei als Sonderausstattung zu beurteilen und deshalb zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils einbezogen worden. Insbesondere handele es sich nicht um ein Telekommunikationsgerät im Sinne von § 3 Nr. 45 EStG. Hierunter seien lediglich technische Einrichtungen zu verstehen, mit denen sich Personen zeitgleich über eine Distanz schriftlich oder mündlich verständigen könnten. Die Navigationsanlage verwirkliche keinen Informationsfluss in zwei Richtungen, sondern empfange lediglich GPS-Signale und Verkehrsnachrichten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die übersandten Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Kläger auf der Grundlage des Listenpreises des Pkws einschließlich der Anschaffungskosten für das Navigationsgerät ermittelt. Zwar handelt es sich bei diesem Gerät um eine Sonderausstattung des Fahrzeugs; ihre Überlassung auch zur privaten Nutzung ist jedoch kein der Einkommensteuer unterliegender geldwerter Vorteil, weil es sich um ein Telekommunikations...

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