Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Enthält der Feststellungsbescheid der Besitz-GbR im Hinblick auf die unterbliebene Feststellung der Steuerabzugsbeträge aus einer Gewinnausschüttung der Vertriebs-GmbH, deren Anteile im Rahmen einer doppelten Betriebsaufspaltung (Produktions-KG und Vertriebs-GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschafter gehören, eine Lücke, liegt hierin in rechtlicher Hinsicht ein Fehler und, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt zur Kenntnis genommen hat, die irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.d. § 174 Abs. 4 AO.
  2. Auch ein Antrag auf Ergänzung des Feststellungsbescheids der Besitz-GbR im Sinne des § 179 Abs. 3 AO zu Gunsten der Besitzgesellschafter stellt einen Änderungsantrag im Sinne des § 174 Abs. 4 AO dar, der die Finanzbehörde zur Änderung der widerstreitenden Feststellung für die Beteiligten der Produktions-KG berechtigt.
  3. Bei mehreren Feststellungen im Rahmen eines einheitlichen Feststellungsbescheids liegt grundsätzlich nur ein einheitlicher Verwaltungsakt vor, der teilbar ist, soweit einzelne Feststellungen selbständig sind und insoweit eine Teilanfechtung möglich ist. Auf diesen einheitlichen Feststellungsbescheid ist für Zwecke des § 174 Abs. 4 AO abzustellen.
 

Normenkette

AO § 174 Abs. 4-5, § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, § 181 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen IV R 34/09)

BFH (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen IV R 34/09)

 

Tatbestand

Streitig sind die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2002 nach § 174 der AbgabenordnungAO –.

Der Kläger ist ehemaliger Kommanditist (Beteiligung: 52 %) der „ABCD” GmbH & Co. KG, die Textilprodukte herstellte. Weitere Gesellschafter der „ABCD” GmbH & Co. KG waren im Streitjahr die AB-GmbH (Komplementärin), Frau Beate E. (Kommanditbeteiligung: 24 %) und Frau Doris F. (Kommanditbeteiligung: 24 %). Daneben war der Kläger – zusammen mit den übrigen Kommanditisten und im Verhältnis der Kommanditeinlagen – Gesellschafter der AG-GmbH sowie der F. Grundstücks GbR (ab 2004: F. GmbH & Co. KG). Es bestand eine (doppelte) Betriebsaufspaltung zwischen der F. Grundstücksverwaltungs GbR als Besitzgesellschaft und der „ABCD” GmbH & Co. KG (Produktionsgesellschaft) sowie der AG-GmbH (Vertriebsgesellschaft) als Betriebsgesellschaften.

Die AB-GmbH sowie die AG-Textil GmbH wurden auf die „AH” GmbH & Co. KG – nunmehr „AG” GmbH & Co. KG – verschmolzen. Das Vermögen der „ABCD” GmbH & Co. KG ist der „AG” GmbH & Co. KG im Jahr 2006 angewachsen.

Im Rahmen der Feststellungserklärung der „ABCD” GmbH & Co. KG für das Jahr 2002 wurde eine am 23. Juli 2002 beschlossene Gewinnausschüttung der AG-GmbH i.H.v. insgesamt 400.000 EUR – nebst den dazugehörigen Steuerabzugsbeträgen (80.000 EUR Kapitalertragsteuer, 4.400 EUR Solidaritätszuschlag) – erfasst. Dabei gingen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Anteile an der AG-GmbH Sonderbetriebsvermögen bei der „ABCD” GmbH & Co. KG darstellten und Ausschüttungen dort zu erfassen seien. Der Beklagte erließ am 2. Oktober 2003 einen entsprechenden Feststellungsbescheid für das Jahr 2002.

Mit Urteil vom 2. April 2004 (11 K 3126/01, EFG 2004, 942) entschied der erkennende Senat in dem Verfahren der „ABCD” GmbH & Co. KG gegen das Finanzamt K-Stadt betreffend die Streitjahre 1995 bis 1997, dass die Anteile an der AG-GmbH Betriebsvermögen der F. Grundstücksverwaltungs GbR darstellen und dass für diese Gesellschaft eine eigene Gewinnfeststellung durchzuführen ist.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der „ABCD” GmbH & Co. KG sowie der F. Grundstücksverwaltungs GbR für die Jahre 2001 bis 2003 bzw. 2004 folgte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung dem Urteil des erkennenden Senats und erfasste die Anteile an der AG-GmbH und damit auch die betreffenden Gewinnausschüttungen bei der F. Grundstücksverwaltungs GbR (vgl. Betriebsprüfungsberichte vom 14. bzw. 22. September 2006, Tz. 2.2 bzw. 2.3). Hinweise über die Behandlung der entsprechenden Steuerabzugsbeträge enthielt der Betriebsprüfungsbericht nicht.

Am 13. Februar 2007 erließ der Beklagte einen (erstmaligen) Feststellungsbescheid für die F. GmbH & Co. KG (als Rechtsnachfolgerin der F. Grundstücksverwaltungs GbR) für das Jahr 2002. Darin wurde die Ausschüttung der AG-GmbH i.H.v. 400.000 EUR erfasst, nicht jedoch die Steuerabzugsbeträge. Zugleich änderte der Beklagte am 13. Februar 2007 den Feststellungsbescheid der „AG” GmbH & Co. KG (als Rechtsnachfolgerin der „ABCD” GmbH & Co. KG) und minderte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend.

Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2007 legte die F. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 13. März 2007 „Einspruch” ein und beantragte, die auf die Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer i.H.v. 80.000 EUR sowie den Solidaritä...

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