rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden einkommensteuerlich zusammenveranlagt. Der Kläger ist Architekt in „X” und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die er gemäss § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Klägerin, geboren am „-” 1945, ist Hausfrau und arbeitet im Architekturbüro ihres Ehemannes.

Der Kläger traf im Jahre 1990 gegenüber der Klägerin und einem weiteren Angestellten, geboren am „-” 1964, eine Zusage über eine betriebliche Altersversorgung. Zu diesem Zweck trat der Kläger mit Wirkung zum 01.12.1990 der Versorgungskasse für Mittelständische Unternehmen e. V. – in der Folge: VMU – bei.

Um die Versorgung der Arbeitnehmer des Klägers zu gewährleisten, schloss die VMU Rückdeckungsversicherungen bei der „A” Lebensversicherung AG, „S”, ab. Gegenstand der Rückdeckungsversicherungen sind Kapitallebensversicherungen zugunsten der Angestellten des Klägers. Versicherungsnehmerin ist die VMU.

Zur Bildung der Versorgungsanwartschaften verpflichtete sich der Kläger, an die VMU festgelegte Geldbeträge zu entrichten. Diese Beitragszuwendungen sollten von der Unterstützungskasse als Prämien für die Rückdeckungsversicherungen an die „A” Lebensversicherung AG weitergeleitet werden.

Ursprünglich war hierzu ein fünfjähriger Prämienzahlungszeitraum vereinbart, beginnend mit dem Beitritt des Klägers zu der Unterstützungskasse. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres der Angestellten des Klägers sollten sodann Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen durch die VMU erbracht werden.

Im Jahre 1991 tätigte der Kläger auf die Versorgungszusagen beider Angestellter Geldzuwendungen in Höhe von 57.968,– DM an die VMU. Die Zuwendungen wurden bestimmungsgemäss als Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 30.11.1991 und den Zeitraum vom 01.12.1991 bis zum 30.11.1992, jeweils auf die Lebensversicherungen zugunsten der Klägerin und des weiteren Angestellten, der „A” Lebensversicherung AG zugeleitet. Dabei entfiel auf die Versorgungsanwartschaft der Klägerin ein Betrag von jeweils 12.946,– DM für jeden der beiden v.g. Zahlungszeiträume, insgesamt 25.829,– DM. Auf die Versorgungsanwartschaft des anderen Arbeitnehmers des Klägers entfiel für jeden der beiden v.g. Zahlungszeiträume ein Betrag von jeweils 16.022,– DM. insgesamt 32.044,– DM.

Im Mai 1991 erhielt der Kläger von der Unterstützungskasse ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 28.400 DM. Dieses sollte mit den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung verrechnet werden.

Mit Wirkung vom 01.12.1992 wurde der altersbedingte Eintritt des Versorgungsfalles jeweils auf die Vollendung des 55. Lebensjahres der Arbeitnehmer festgelegt. Der Prämienzahlungszeitraum für die Rückdeckungsversicherung wurde zugleich bis zu dem v.g. Zeitpunkt ausgeweitet. Hinsichtlich der Klägerin ergab sich aus der Angleichung des Prämienzahlungszeitraums an die Laufzeit der Versorgungsanwartschaft im Jahre 1992 ein noch verbleibender Beitragszeitraum von acht Jahren; hinsichtlich des anderen Arbeitnehmers ergab sich ein solcher von 27 Jahren.

Die Kläger haben in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 die in diesem Zeitraum an die VMU getätigten Zuwendungen in Höhe von 57.968,– DM als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht. Anerkannt wurde zunächst nur ein Teilbetrag in Höhe von 5.341,– DM für einen Arbeitnehmer des Klägers. Auf den erhobenen Einspruch des Klägers wurde in der Einspruchsentscheidung vom 09.10.1996 für den zweiten Angestellten ebenfalls ein Betrag in Höhe von 5.341,– DM als abziehbare Betriebsausgabe gemäss § 4 d Abs. 1 Buchstabe b. bb EStG anerkannt. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte aus, einer weiteren Berücksichtigung stehe § 4 d Abs. 1 Buchstabe c EStG 1991/EStG 1992 entgegen; insbesondere sei ursprünglich und bei Zahlung an die VMU ein nur fünfjähriger Beitragszeitraum zur Rückdeckungsversicherung vorgesehen gewesen, obgleich der Betriebsausgabenabzug die Beitragsentrichtung bis zum plangemässen Versorgungseintritt erforderlich mache. Diese Rechtslage habe bereits vor der Klarstellung durch das Steueränderungsgesetz 1992 gemäss EStG 1991 im Veranlagungszeitraum 1991 gegolten.

Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger sind der Ansicht, der ursprünglich vereinbarte fünfjährige Prämienzahlungszeitraum zur Rückdeckungsversicherung berühre den Betriebsausgabenabzug nicht, zumal im Todesfall des Leistungsanwärters der Versorgungsfall sofort eintrete, und zwar ohne Berücksichtigung der bisherigen Beitragsdauer. Im übrigen seien die gesetzlichen Neuerungen im EStG 1992 von konstitutiver Wirkung und nicht rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 1991 anwendbar.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.10.1996 dahin zu ändern, dass die Zuwendungen an die VMU i...

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