Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerbefreiung der Einnahmen eines Übungsleiters bei fehlender Abgrenzbarkeit der nebenberuflichen Tätigkeit von der Haupttätigkeit. Einkommensteuer 1981

 

Leitsatz (amtlich)

Kann zwischen der Haupttätigkeit und der Nebentätigkeit eines Übungsleiters nicht unterschieden werden, ist eine teilweise Steuerbefreiung der erzielten Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Hochschullehrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau des Klägers, die mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, bezog in Streitjahr 1981 Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Musiklehrerin an den Musikschulen in Sa. und Su. sowie als Lehrkraft an der Musikhochschule.

Wegen wissenschaftlicher Arbeiten ausserhalb seines Wohnortes machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1981 u. a. einen Betrag von 4.407 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend, und zwar 3.600 DM als Unterkunfts- und Verpflegungskosten und 807 DM als Fahrtkosten. Dabei bezog er sich auf die Kosten, die ihn anlässlich zweier Aufenthalte in R. bei W./Tirol in der Zeit vom 25. März bis 26. April 1981 und 16. September bis 12. Oktober 1981 entstanden waren. Die Bezüge seiner Ehefrau aus der Unterrichtstätigkeit an den Musikschulen (3.953 DM und 10.914 DM) ordnete der Kläger den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Einnahmen aus der Tätigkeit an der Musikhochschule (7.336 DM) den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu.

Darüber hinaus erzielte die Ehefrau des Klägers Einkünfte aus der Tätigkeit als Pianistin in Höhe von 1.244 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. März 1983 wurden von Beklagten bezüglich des Aufenthalts in W. 500 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Die Bezüge aus der Tätigkeit der Ehefrau an der Musikhochschule wurden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EinkommensteuergesetzEStG – nicht gewährt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14. April 1983, beim Beklagten am 15. April 1983 eingegangen, Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung von 31. Januar 1985, dem Kläger am 11. Februar 1985 zugegangen, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Beklagte zuvor den Kläger auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen hatte. Gleichzeitig wurden die im Ausgangsbescheid als Werbungskosten anerkannten 500 DM für den Aufenthalt in W. nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1985, beim Finanzgericht am 25. Februar 1985 eingegangen, erhob der Kläger Klage.

Der Kläger beantragt (sinngemäss),

den Einkommensteuerbescheid vom 14. März 1983 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1985 dahingehend abzuändern, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Tirol in Höhe von 4.407 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden sowie für die Einnahmen der Ehefrau aus der Tätigkeit an der Musikhochschule den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zuzulassen.

Der Kläger trägt vor, er ziehe sich mehrere Male im Jahr wegen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach Tirol zurück. In W./Tirol führe er Forschungsarbeiten durch. Bei der aufgesuchten Gegend handele es sich um ein abgelegenes, touristisch nicht erschlossenes Tal in Nordtirol, das zum Urlaub ungeeignet sei, zumal in der Zeit zwischen März und April. Seine Forschungsarbeiten zwängen ihn dazu, sich völlig zurückzuziehen, um für Fragen der Kommunalpolitik, der Familie und der üblichen Berufsroutine unerreichbar zu sein. Hierfür müsse er sich aus dem üblichen Lebens- und Wohnbereich entfernen. Diese Perioden stellten auch keinen Erholungsurlaub dar. Den Jahresurlaub habe er nämlich nachweislich woanders verbracht. Auch könne seine Arbeit nicht mit der der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer verglichen werden. Sein Beruf als Wissenschaftler erfordere Tätigkeiten, die nicht in die üblichen Ablauf- und Vorstellungsschemata von Arbeit passten. Ausserdem sei die Begründung des Beklagten für die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen widersprüchlich, da der Beklagte ursprünglich einen Betrag von 500 DM als Werbungskosten anerkannt habe. Schliesslich habe der Beklagte in den Vorjahren die ihm wegen wissenschaftlicher Arbeiten ausserhalb seines Wohnsitzes entstandenen Aufwendungen durchweg als Werbungskosten anerkannt, so dass er, der Kläger, habe davon ausgehen können, dass dies auch für die Beurteilung im Streitjahr gelten würde. Darüber hinaus seien die Einnahmen seiner Ehefrau aus der Tätigkeit an der Musikhochschule als nebenberufliche Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG teilweise steuerfrei. Die Arbeit an der Musikhochschule sei hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale vom Unterricht an den Musikschulen abz...

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