Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einbeziehung einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Mieters des Objekts bestellte persönliche Dienstbarkeit, nach der der Dienstbarkeitsberechtigte dem jeweiligen Eigentümer für die Nutzung des Dienstbarkeitsgegenstandes ein Entgelt entsprechend der Zahlungsregelungen des zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten bestehenden Mietvertrags in der zuletzt gezahlten Höhe zu leisten hat, hat jedenfalls bei Angemessenheit der vereinbarten Miete keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 882

 

Tenor

Die Grunderwerbsteuer betreffend den Grundstückskauf vom 27. März 2013 wird unter Änderung des Bescheids vom 24. Mai 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 auf … EUR festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin selbst Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus einem Grundstückskauf, insbesondere um die Frage, ob bzw. mit welchem Wert eine sog. Mieterdienstbarkeit in die Gegenleistung einzubeziehen ist.

Die G-GmbH mit dem Sitz in … (im Folgenden: Veräußerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von Z unter Blatt Nr. xy eingetragenen Grundstücks, welches mit einem Lebensmittelmarkt, Kfz-Stellplätzen sowie einer Tankstelle bebaut ist. Das Grundstück mit aufstehender Bebauung und Kfz-Stellplätzen war an die H-GmbH (im Folgenden: Mieterin) vermietet.

Mit notarieller Urkunde vom 27. März 2013 kaufte die Klägerin von der Veräußerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von … EUR. In derselben notariellen Urkunde bestellten die Veräußerin und die Klägerin zugunsten der Mieterin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Für die Nutzung des Dienstbarkeitsgegenstandes hatte „der Dienstbarkeitsberechtigte dem jeweiligen Eigentümer … statt der Miete ein Entgelt entsprechend der Zahlungsregelungen des für den Dienstbarkeitsgegenstand zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Dienstbarkeitsberechtigten … bestehenden Mietvertrages in der zuletzt gezahlten … Höhe … zu leisten”. Der Höchstbetrag für den Wertansatz der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 882 BGB wurde auf … EUR festgelegt. Wegen der weiteren Ausgestaltung wird auf § … der notariellen Urkunde verwiesen. Mit (gesonderter) Vereinbarung vom 27. März 2013 schloss die Klägerin mit der Mieterin einen Mietvertrag bzgl. des Grundstücks. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der Tag des Besitzübergangs aus dem Grundstückskaufvertrag zwischen Veräußerin und Klägerin bestimmt. Das Mietverhältnis sollte am … 2031 enden. Der Mietzins betrug … EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. § … des Vertrags enthält eine Regelung zur Mieterdienstbarkeit unter Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf … EUR fest. Die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Kaufpreis von … EUR und der als Mieterdienstbarkeit bezeichneten sonstigen Leistung zusammen, welche der Beklagte mit … EUR bezifferte. Erläuternd führte der Beklagte aus, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Mieterdienstbarkeit) gemäß § 13 BewG mit dem Vervielfältiger 11,617 = … bewertet worden sei.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 19. August 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2013 den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 24. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf … EUR herabgesetzt wird.

Sie ist der Ansicht, die Mieterdienstbarkeit dürfe nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, denn Leistungen, die der Erwerber auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag zu erbringen habe, seien allenfalls dann als sonstige Leistung in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn sich der Erwerber gegenüber dem Veräußerer zum Abschluss des Vertrages mit dem Dritten verpflichtet habe oder wenn ihm ohne die Begründung der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Dritten der Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück mit Wissen und Wollen des verkaufsbereiten Grundstückseigentümers versperrt gewesen wäre. Der Kaufvertrag habe aber keinerlei Zwang der Klägerin zur Bestellung der Dienstbarkeit vorgesehen. Die Dienstbarkeit sei nicht Bestandteil des Kaufvertrages gewesen, sondern nur aus Praktikabilitätsgründen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die Bestellung der Dienstbarkeit sei auch nicht Bedingung des Kaufvertr...

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