rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe eines Teilbetriebs durch verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Ermittlung des Aufgabegewinns und des Geschäftswerts anhand des Veräußerungspreises von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Einbringung eines Teilbetriebs eines Einzelunternehmens gegen ein den Buchwert übersteigendes Entgelt in eine Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

2. Maßstab für die Ermittlung der stillen Reserven – insbesondere der Höhe des Geschäftswerts – kann das in einem in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag geschlossenen Anteilskaufvertrag vereinbarte Entgelt sein, das ein fremder Dritter für den Erwerb von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft zu zahlen bereit ist. Welche Gründe aus Sicht des Erwerbers für die Wertfindung leitend waren, ist ohne Bedeutung.

 

Normenkette

EStG 1997 § 16 Abs. 3 S. 5, § 6 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 1. Oktober 2008 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, soweit der Antragsgegner von einem höheren Geschäftswert als 2.434.282 DM ausgegangen ist (siehe II 2 c (3) der Gründe). Im übrigen wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/10 dem Antragsgegner und zu 9/10 den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller betrieb in A das Einzelunternehmen X. Dieses Einzelunternehmen umfasste die drei Bereiche:

  • ▸ Softwareentwicklung und -vertrieb
  • ▸ Versicherungsmaklertätigkeit
  • ▸ Datenbankdienste

Am 31. Mai 2000 beauftragte der Antragsteller die Unternehmensberatung Y zur Umwandlung der X in eine Aktiengesellschaft gegen ein Pauschalhonorar von 100.000 DM mit einer Reihe von Tätigkeiten, zu denen auch die Unternehmensbewertung gehörte. Mit Gutachten vom 18. August 2000 bewerteten Y den Geschäftsbereich „Software” der X zum 30. Juni 2000 mit 9.658.000 DM (ohne Betriebsgrundstück nebst Darlehn.

Am 24. August 2000 wurde die X AG durch Bargründung errichtet. Das Grundkapital der X AG betrug 50.000 EUR, aufgeteilt in 50.000 Stückaktien à 1 EUR. Alleinige Aktionäre waren der Antragsteller mit 47.500 und Z mit 2.500 Stückaktien.

Am 21. Dezember 2000 schlossen die X AG und die S AG – ein fremdes Unternehmen – einen Beteiligungsvertrag (Bl. 692 ff. BpU II). Darin war vorgesehen, dass sich die S AG mit 25,1 % am Grundkapital der X AG beteiligt unter der Voraussetzung, dass aus dem Einzelunternehmen des Antragstellers der Geschäftsbereich Software mit allen Aktiven und Passiven ausgegliedert und im Wege der Sachkapitalerhöhung in die X AG eingebracht wird. Für diese Beteiligung sollen 1.750.000 DM gezahlt werden (§ 2). Des Weiteren sollte der Antragsteller in 2000 10 % seines Aktienpaketes für 75.000 DM für je 1 % der Aktien an die S AG verkaufen. Auf Verlangen der S AG sollen bis 31. Dezember 2002 weitere 8 % der Aktien zu demselben nämlichen Preis übertragen werden (§ 4). Die Vertragsbeteiligten verpflichteten sich, alle Handlungen zur Durchführung des Vorhabens vorzunehmen (§ 7).

In der Folgezeit verkaufte der Antragsteller aus dem Geschäftsbereich „Softwareentwicklung und -vertrieb” folgende Wirtschaftsgüter an die X AG:

  • ▸ am 28. Dezember 2000 die Software und halbfertigen Arbeiten für 320.000 DM bzw. 255.000 DM,
  • ▸ am 10. Mai 2001 das Betriebsgrundstück und die Geschäftsausstattung für 700.000 DM bzw. 170.000 DM.

Am 6. August 2001 erwarb die S AG – unter Änderung und Ergänzung des Beteiligungsvertrages vom 21. Dezember 2000 – 25,1 % des Grundkapitals der X AG gegen Zahlung von 1,3 Mio DM (§ 3). Das Grundkapital der X AG wurde von 50.000 EUR um 16.756 EUR auf 66.756 EUR (= 130.562,75 DM) erhöht; der Differenzbetrag (647.923,77 EUR = 1.267.228,75 DM) wurde als Aufgeld in eine Kapitalrücklage eingestellt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die S AG zu verkaufen und abzutreten

  • ▸ im Januar 2002 10% des Grundkapitals für 1.040.000 DM
  • ▸ bis zum 31. Dezember 2004 weitere 10% des Grundkapitals für 1.040.000 DM und
  • ▸ vom 1. November bis zum 31. Dezember 2004 weitere 5% des Grundkapitals für 520.000 DM.

Der Antragsteller behandelte die Veräußerungen vom 28. Dezember 2000 und vom 10. Mai 2001 ertragsteuerlich als Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die er dem laufenden Gewinn zurechnete.

Von September 2005 bis Mai 2007 fand beim Antragsteller für 2000 und 2001 eine Betriebsprüfung statt (Prüfungsbericht vom 18. Mai 2007). Die Prüferin vertrat die Auffassung, es habe sich bei der Übertragung um eine Teilbetriebsveräußerung gehandelt. Im Verlaufe der Prüfung erstellte der Antragsteller – der Rechtsauffassung der Prüferin folgend – eine Veräußerungsgewinnermittlung...

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