Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerentlastung beim Verbringen von Biokraftstoff aus dem Steuergebiet gem. § 46 i. V. m. § 50 EnergieStG nach rückwirkender Änderung der Förderung von Biokraftstoffen zum 1.1.2009

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgrund des Verbringens von Biokraftstoff (Fettsäureethylester) in einen anderen Mitgliedstaat der EU in der Zeit vom 13.7. bis zum 26.8.2009 ist die Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15.7.2009 (BGBl I 2009, 1804) – rückwirkend ab 1.1.2009 – ergab, also unter Berücksichtigung des nunmehr geminderten Biokraftstoffmindestanteils von 5,25 % statt wie bisher 6,25 % sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 303,40 EUR / 1.000 l statt wie bisher 273,40 EUR / 1.000 l. Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage bestand bereits seit Beginn des Jahres 2009 nicht mehr und hätte Eingang in die Vertragsgestaltung mit dem Lieferanten finden müssen.

2. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der alten Rechtslage besteht auch deshalb nicht, weil der Energielieferant, als Schuldner der Energiesteuer aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getretenen geänderten Rechtslage einen Anspruch auf Erstattung der – unter Zugrundelegung der geänderten Rechtslage – zuviel erhobenen Energiesteuer hatte.

 

Normenkette

EnergieStG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 Nr. 1 Fassung 2009-07-15; Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen; BImSchG § 37a Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.01.2017; Aktenzeichen VII R 26/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (lediglich) um die zutreffende Höhe einer der Klägerin zustehenden Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG).

Die Klägerin hat in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 26. August 2009 in Teilmengen insgesamt 467.013 Liter Biokraftstoff (Fettsäuremethylester) in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Beklagte (HZA) der Klägerin mit Bescheid vom 13. November 2009 eine Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG in Höhe von 85.430,69 EUR gewährt. Bei der Ermittlung der Höhe der Steuerentlastung aufgrund des Verbringens hatte das HZA die Rechtslage zugrunde gelegt, wie sie sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 1804) – rückwirkend ab 1. Januar 2009 – ergab, also unter Berücksichtigung eines vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 5,25 % (§ 37a Abs. 3 Satz 3 des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesBImSchG –) sowie unter Berücksichtigung einer „inländischen” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester in Höhe von 303,40 EUR / 1.000 l (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG).

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die ihr, der Klägerin, zustehende Steuerentlastung wegen Verbringung von Energieerzeugnissen in einem anderen Mitgliedsstaat sei ihr nicht in der vollen ihr zustehenden Höhe gewährt worden. Die vorliegend in Rede stehenden 467.013 Liter Fettsäuremethylester habe sie nämlich in der Zeit seit Mai 2009 erworben, bevor das Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 in Kraft getreten sei. Zur Zeit des Erwerbs des Kraftstoffs habe der vorgeschriebene Biokraftstoffmindestanteil noch 6,25 % betragen und die „inländische” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester lediglich 273,40 EUR / 1.000 l betragen. Die rückwirkende Absenkung des vorgeschriebenen Biokraftstoffmindestanteils von 6,25% auf 5,25% und die Anhebung der „inländischen” Steuerentlastung für Fettsäuremethylester von 273,40 EUR auf 303,40 EUR / 1.000 l habe sich zu ihren, der Klägerin, Gunsten nicht ausgewirkt, da sie nicht die Steuerschuldnerin gewesen sei. Die Steuerentlastung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG sei deswegen im vorliegenden Fall auf der Basis eines Biokraftstoffmindestanteils von 6,25 % und unter Zugrundelegung einer „inländischen” Steuerentlastung auf Fettsäuremethylester in Höhe von 273,40 EUR / 1.000 l zu berechnen. Dies führe zu einer – um 14.538 EUR erhöhten – auf insgesamt 99.969 EUR festzusetzenden Steuerentlastung. Die vom HZA in seinem Bescheid vom 13. November 2009 vorgenommene Berechnung der Steuerentlastung stelle eine rechtswidrige Verletzung ihres, der Klägerin, geschützten Vertrauens in den Fortbestand der Rechtslage dar, die im Zeitraum des Erwerbs des hier in Rede stehenden Kraftstoffs gegolten habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2010 die Steuerentlastung auf 99.969,00 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das HZA steht a...

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