rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch erneute Straftat und daraus folgende erneute Inhaftierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist gegen das volljährige Kind wegen einer früheren Straftat bereits eine Freiheitsstrafe verhängt und teilweise zur Bewährung ausgesetzt worden und führt eine nunmehr während der Berufsausbildung begangene erneute Straftat zur Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe sowie zur Inhaftierung des Kindes, so ist das Kind während der Unterbrechung der Berufsausbildung infolge der Inhaftierung kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. c EStG berücksichtigungsfähig (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).

2. Ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es infolge einer Inhaftierung an der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung gehindert ist.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Gewährung von Kindergeld für die Monate Januar 2005 bis April 2005 Streitgegenstand war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld.

Der am … 1984 geborene Kläger befand sich seit dem 01. September 2003 in Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter bei der Institut für Berufliche Bildung Fördergesellschaft mbH …. Diese Ausbildung sollte bis voraussichtlich 31. August 2005 dauern.

Ab Oktober 2003 war das Kindergeld von seiner eigentlich kindergeldberechtigten Mutter … an den Kläger selbst abgezweigt. Der Abzweigungsbetrag belief sich bis einschließlich Oktober 2004 auf 160,25 EUR, da der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt drei berücksichtigungsfähige Geschwister hatte, ab November 2004 wurde ein monatlicher Betrag von jeweils 154,00 EUR abgezweigt.

Am 11. Mai 2004 trat der Kläger eine Haftstrafe an, die er bis Oktober 2005 verbüßte. Dieser Haftstrafe lag eine vom Kläger in der ersten Jahreshälfte 2004 begangene Körperverletzung zugrunde. Bereits vor dieser Tat hatte der Kläger im Alter von etwa 16 Jahren eine Freiheitsstrafe wegen eines ähnlichen Deliktes verbüßen müssen. Diese war damals nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit zur Bewährung ausgesetzt worden. Da der Kläger die neue Tat im Jahr 2004 noch während des Laufs der Bewährungszeit begangen hatte, wurde (auch) die Strafaussetzung zur Bewährung für die erste Tat widerrufen.

Während der Zeit seiner Inhaftierung nahm der Kläger vom 17. Januar 2005 bis zum 14. April 2005 an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil und schloss diese auch erfolgreich ab.

Nach Ende der Haftstrafe setzte der Kläger schließlich seine Ausbildung ab dem 12. Oktober 2005 bei der o.g. Institut für Berufliche Bildung Fördergesellschaft mbH … fort und beendete diese – nach haftbedingter Verlängerung – am 31. August 2006.

Nachdem die vormals zuständige Familienkasse der Agentur für Arbeit … von der Inhaftierung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom 01. Dezember 2005 gegenüber der Mutter des Klägers die Kindergeldfestsetzung für den Kläger für den Zeitraum von Juni 2004 bis August 2005 auf und forderte überzahltes Kindergeld i.H.v. 2.341,25 EUR vom Kläger zurück. (Der Restbetrag von 93,75 EUR war von der Mutter des Klägers zurückzuzahlen). Von diesem Bescheid erhielt der Kläger zeitgleich eine Abschrift.

Nachdem der Kläger hiergegen erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob er Klage, die er wie folgt begründet: Seine Mutter – die Zeugin … – habe bei seinem Haftantritt die Mitarbeiterin des Beklagten Frau K. telefonisch von der Inhaftierung in Kenntnis gesetzt und nachgefragt, was in kindergeldrechtlicher Hinsicht nunmehr zu unternehmen sei. Hierauf sei ihr mitgeteilt worden, dass nichts weiter zu veranlassen sei. Außerdem sei der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, was aus zwei Schreiben der Agentur für Arbeit … hinsichtlich der Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung ersichtlich sei.

Durch internen Organisationsakt wurden die vormals zuständige Familienkasse der Agentur für Arbeit … mit dem Beklagten zusammengelegt.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 hat der Beklagte den Bescheid vom 01. Dezember 2005 insoweit geändert, als nunmehr nur noch die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Juni 2004 bis Dezember 2004 und für die Monate Mai 2005 bis August 2005 aufgehoben und auch nur noch die auf diese Zeiträume entfallenden Beträge zurückgefordert werden, so dass der Kläger nunmehr beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06. März 2006 und des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantr...

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