rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eigener Anteile als verdeckte Gewinnausschüttung. Abfindung eines lästigen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veranlasst der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, dass die Kapitalgesellschaft aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Anteile zu einem über dem anteiligen Unternehmenswert liegenden Kaufpreis erwirbt, weil der ausscheidende Gesellschafter mit einer Veräußerung seiner Anteile an den Konkurrenten droht, fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung des Anteilserwerbs, so dass es sich in Höhe des über dem Unternehmenswert liegenden Kaufpreises um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

2. Ein Gesellschafter ist lästig, so dass die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft die dazu dienen, ihn zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn er nicht nur den übrigen Gesellschaftern, sondern auch der Gesellschaft lästig ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 1998 beantragt hat.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 05. Februar 1992 gegründet. Am Stammkapital von 50.000 DM beteiligten sich die … GmbH zu 60 v. H. und zu 40 v. H. … wurde zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, der er auch noch heute ist.

Mit Vertrag vom 13. Juli 1994 veräußerte die … GmbH ihre Anteile an … Diese wiederum veräußerte die Anteile mit Vertrag vom 21. April 1998 zu einem Kaufpreis von 800.000 DM an die Antragstellerin. Am 05. Mai 1999 erwarb der andere Gesellschafter … die Anteile von zu einem Kaufpreis von 158.400 DM. Die Beteiligten gehen davon aus, dass der Wert des Unternehmens am 21. April 1998 und am 05. Mai 1999 264.000 DM betragen habe.

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1998 aktivierte die Antragstellerin ihre eigenen Anteile mit 158.400 DM. Zugleich passivierte sie eine (Rest-)Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe von 695.418,90 DM. Die Differenz zwischen dem Bilanzwert der Anteile und dem Kaufpreis (641.400 DM) zog die Antragstellerin als Betriebsausgabe ab.

Nach einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass es sich bei der Differenz von 641.400 DM zwischen dem angemessenen Kaufpreis (158.400 DM = 60 v.H. des Wertes des Unternehmens) und dem vereinbarten Kaufpreis (800.000 DM) um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Da die im Jahr 1998 gezahlten Kaufpreisraten unter dem angemessenen Kaufpreis geblieben seien, sei im Jahr 1998 noch keine Ausschüttungsbelastung herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht Bezug genommen.

In Auswertung der Ergebnisse der Betriebsprüfung erließ der Antragsgegner unter dem Datum vom 11. Dezember 2000 geänderte Bescheide über die Körperschaftsteuer 1998, die gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – zum 31. Dezember 1998, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998, den Gewerbemessbetrag 1998 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998.

Die Antragstellerin legte gegen die Änderungsbescheide mit Schreiben vom 10. Januar 2001 Einspruch ein und beantragte bezüglich des Gewerbesteuermessbescheides die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 24. Mai 2002 ab.

Am 21. Juni 2002 ist ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei Gericht eingegangen, in dem um vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht nachgesucht wird. Nachdem die Antragstellerin in der Antragsschrift die Aussetzung der Vollziehung sämtlicher am 11. Dezember 2000 ergangener Änderungsbescheide begehrt hat, hat sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01. Juli 2002 den Antrag dahingehend eingeschränkt, dass sie nunmehr nur noch die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 begehrt.

Die Antragstellerin trägt vor, dass etwa zur Jahreswende 1997/1998 die Gesellschafterin … begonnen habe, ihr Verhältnis zur Gesellschaft grundlegend zu ändern. Sie habe der Antragstellerin angeboten, ihren Anteil zu einem Kaufpreis von 800.000 DM zu erwerben. Dieses Angebot sei durch die Antragstellerin abgelehnt worden. Die Gesellschafterin … habe daraufhin mitgeteilt, dass sie vorhabe, ihre Anteile an ein Konkurrenzunternehmen zu veräußern, das beabsichtige, die Antragstellerin aufzulösen. Aufgrund dieser Drohung habe sich die Antragstellerin bereit erklärt, die Anteile zu dem Kaufpreis von 800.000 DM zu erwerben. Die Antragstellerin habe zunächst versucht, sich der Zahlungspflicht zu entziehen; eine entsprechende Klage sei aber erfolglos geblieben. Aus Gründen der Liquidität habe die Antragste...

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