Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom … i.d.F. des Änderungsbescheids vom … wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … geändert.

Die Einkommensteuer wird auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der für die Kläger festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits, über den der Senat im 2. Rechtsgang entscheidet, ist die Frage, ob der Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung der Kläger in dem ihnen zu je 1/2-Anteil gehörenden Zweifamilienhaus durch Überschußrechnung zu ermitteln oder ob die Pauschalierungsregelung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 EStG (für das gesamte Haus) anzuwenden ist, was von der Beantwortung der Vortragen abhängt,

  • ob die Kläger mit der Vermietung der Oberwohnung in dem Haus an die Eltern der Klägerin (künftig: Eltern bzw. Vater, Mutter)

Der BFH hat das Urteil des Senats vom … – I 230/89 K – durch Gerichtsbescheid vom … 199 IX R 78/92 (BFH NV 1995, 99) wegen nicht hinreichender Feststellungen dazu aufgehoben.

Das erneute Verfahren hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Im Jahr 1979 war die im Jahr … geborene Großmutter der Klägerin aus der damaligen … nach … übersiedelt, wo ihre Tochter und ihre Enkelin wohnten. Die Großmutter wohnte in Bremen in einer kleinen Wohnung im Ortsteil …. Ihre Tochter wohnte mit ihrem Ehemann in einer im sozialen Wohnungsbau errichteten, von einer Wohnungsbaugesellschaft gemieteten Wohnung im Ortsteil …. Die seinerzeit kinderlos verheirateten Kläger wohnten in einer Eigentumswohnung in …. Im Jahr 1980 kam es zu ersten gemeinsamen Überlegungen der Kläger, der Eltern der Klägerin und ihrer Großmutter, künftig in einem Haus zusammenzuleben.

Um diesen schließlich gemeinsam gefaßten Entschluß zu verwirklichen, bewarben sich die Kläger um ein Grundstück in einem am Rande der Innenstadt von … gelegenen Sanierungsgebiet im „…” Die von der Stadtgemeinde … eingesetzte Privatisierungskommission für das Sanierungsgebiet erkannte den Klägern aufgrund ihres Konzeptes, ein „Dreigenerationenhaus” mit je einer Wohnung für jede „Generation” zu bauen, die erste Priorität zu (Schreiben des Sanierungsträgers vom …; Schreiben des Sanierungsträgers vom …). Die Kläger erwarben das Grundstück anschließend aufgrund notariellen Kaufvertrages vom … zu je 1/2 Anteil zum Kaufpreis von … DM ….

Der Kläger erzielte seinerzeit Einkünfte als Oberregierungsrat bei einer … Behörde. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeits als (vollzeitbeschäftigte) Lehrerin.

Als die Klägerin 1982 ein Kind erwartete, wurde die Konzeption des Hauses verändert. Die für die Kläger vorgesehene Wohnung wurde im Rahmen des Gesamtvolumens des geplanten Baues vergrößert. Für die Großmutter der Klägerin wurde nur noch ein eigenes Zimmer im räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung der Eltern der Klägerin vorgesehen. Entsprechend dieser Konzeption wurde der Bau genehmigt. Noch im Jahr 1982 wurde mit dem Bau begonnen.

Im 1983 wurde der Sohn der Kläger geboren.

Zur Finanzierung des Bauvorhabens setzten die Kläger u.a. Bausparverträge ein, die zunächst von den Eltern der Klägerin und ihrem Bruder angespart und dann der Klägerin wie folgt „übertragen” worden waren …:

übertragen von

Bausparsumme

Guthaben

Übertragungstag

der Mutter

DM …

DM …

dem Vater

DM …,–

DM …

dem Vater

DM …,–

DM …

dem Vater

DM …,–

DM …

dem Bruder

DM …,–

DM …

dem Bruder

DM …,–

DM …

Bei „Übertragung” des Bausparvertrages über … DM von der Mutter auf die Klägerin war mündlich vereinbart worden, daß die Klägerin „den Vertrag” für ein Familieneigenheim der Kläger verwenden sollte, daß ihr das Bausparguthaben zinslos zur Verfügung gestellt wurde und daß ihr die Zinsen auf das Bausparguthaben zustehen sollten. Ein Ausgleich mit ihrem Bruder, dem einzigen weiteren Kind ihrer Eltern, sollte nach dem Tode der Eltern erfolgen.

Im Zuge der Planung des „Dreigenerationehhauses” kamen die Kläger mit den Eltern überein, daß der Bausparvertrag der Mutter und die Bausparverträge des Vaters zu im übrigen gleichen Bedingungen für die Finanzierung des Objekts eingesetzt werden sollten, wofür die Eltern die Gewähr haben sollten, daß sie bis zu ihrem Tode in der zu schaffenden Oberwohnung des Hauses würden wohnen können. In diesem Zusammenhang wurde am … 1983 von den Klägern und den Eltern folgende schriftliche Vereinbarung getroffen …:

„§ 1 (Die Kläger) errichten bis zum … 1983 ein 2-Familien-Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen auf ...

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