Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernde Last bei Vermächtnis des Erblassers zugunsten seiner damaligen Verlobten und jetzigen Witwe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wiederkehrende Leistungen (Renten und dauernde Lasten), die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. „Generationennachfolge-Verbund” gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen, z.B. den überlebenden Ehepartner, die gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge, die Eltern des Vermögensübergebers, nicht aber dessen Verlobte.

2. Wurde im Erbvertrag das Vermächtnis zugunsten der damaligen Verlobten und späteren Ehefrau des Erblassers begründet, so sind die Rentenzahlungen, die der Bruder als Erbe aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers nunmehr an dessen Witwe erbringen muss, jedenfalls dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn der Wert der Rentenzahlungen nicht den Wert des erhaltenen Nachlasses übersteigt und die Zahlungsempfängerin darüber hinaus weiteres existenzsicherndes Vermögen erhalten hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen X R 14/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Klagebegehrens ist die steuerliche Anerkennung von Rentenzahlungen als dauernde Last Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die Rentenzahlungen betrugen im Streitjahr 1997 insgesamt 33.000 DM und wurden vom Kläger als Erben nach dem verstorbenen F.B. (im Folgenden auch: „Erblasser”) auf Grund eines Vermächtnisses an die Ehefrau des Erblassers R.B. gezahlt. Das Vermächtnis war durch Abschluss eines Erbvertrags zwischen dem Erblasser und seiner damaligen Verlobten und künftigen Ehefrau R.B. vom 11. Oktober 1996 begründet worden (Anlage K1 zum Schriftsatz der Kläger vom 08. Februar 2005, GA II Bl. 103-112). Der Erbvertrag hatte auszugsweise den nachstehenden Inhalt:

„Vor mir, dem unterzeichneten Notar … erschienen heute …

1) Kaufmann …(F.B.),

2) dessen Verlobte …(R.B.),

Die Erschienenen erklärten: …

Wir schließen hiermit den folgenden

Erbvertrag,

der in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts in Bremen-Blumenthal gegeben werden soll, während eine beglaubigte Abschrift bei dem beurkundenden Notar zu verbleiben hat:

A.

Zu meinen Erben setze ich hiermit die je zur Hälfte meine beiden Brüder, nämlich

…(Kläger)

…(J.B.)

ein.

Ich ordne außerdem folgende Vermächtnisse an, die meine beiden Erben zu erfüllen haben:

I.

a) Meine Verlobte …(R.B.),

erhält als Vermächtnis einmal den gesamten Hausrat (Inventar) aus unserer gemeinsamen Wohnung …, zum anderen den in den Grundbüchern von … bezeichneten Grundbesitz, belegen …straße 16, … bzw. …straße ohne Hausnummer.

b) Als weiteres Vermächtnis erhält …(R.B.), die ich zu heiraten beabsichtige, von meinen beiden Erben, meinen Brüdern … (Kläger und J.B.), als Gesamtschuldnern eine monatliche Geldrente von DM 3.000,00 (in Worten …), jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, beginnend im zweiten Monat nach meinem Ableben, fällig und zahlbar. Diese Rente soll sich grundsätzlich im selben Maße erhöhen und vermindern, wie sich der vom statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland auf der Basis 1991 = 100 gegenüber dem Stande meines Todestages erhöht oder vermindert. Bei Umbasierungen ist die Änderung auf Grund der neuen Berechnungsbasis zu ermitteln. Die Veränderung soll aber immer nur auf schriftliches Verlangen und erstmals nur dann eintreten, wenn sich die Rente gegenüber dem Ausgangsbetrag, später wenn sie sich gegenüber dem zuletzt maßgeblichen Betrag um mindestens fünf Prozent verändern würde.

Auf Verlangen der Berechtigten besteht die Verpflichtung meiner beiden Erben (an) von der Berechtigten zu bestimmenden Grundstücken Reallasten entsprechenden Inhalts zu bestellen

c) Ich bestimme weiter, dass …(R.B.) nach Inventarisierung des gesamten Nachlasses, insbesondere der Auflistung von Konten und Bargeldern, durch die beiden Erben ein Drittel der vorhandenen Geldmittel nach Abzug noch auszugleichender Steuern für das laufende Jahr, allerdings mit Ausnahme der nicht zu berücksichtigen Einlagen erhält, die sich auf den Geschäftskonten befinden. Sie ist auch nicht an einem etwaigen Gewinn zu beteiligen, der aus meiner Einzelfirma stammt.

d) Außerdem ist ihr der von mir bereits bestellte und bezahlte Pkw Mercedes zu übereignen….

IV.

Ich ordne weiter an, dass meine beiden übrigen Neffen, nämlich

a)

…(A.B.),

…,

b)

…(Rob.B.),

…,

als Vermächtnis meine Automatenfirma nebst den dazu gehörenden Grundstücken zu je ½ Anteil erhalten….

Diesen meine Automatenfirma zu je ½ als Vermächtnis übernehmenden Neffen …(A.B.) und …(Rob. B.) mache ich die Auflage, als Gesamtschuldner eine zusätzliche Rente von monatlich DM 3.000,00 (in Worten: Deutsche Mark dre...

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