Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit einer für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche bestimmten, an eine in Italien registrierte Körperschaft geleistete Spende einer deutschen Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine deutsche Kapitalgesellschaft darf eine nicht übermäßig hohe Spende, die im Jahr 2004 an eine in Rom, Italien, im Register für juristische Personen eingetragene, staatlicher Aufsicht unterliegende, gemeinnützige Vereinigung mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Italien geleistet worden und für den Bau einer Kirche der russisch-orthodoxen Kirche, Moskauer Patriarchat in Rom, Italien, bestimmt ist, trotz der Vorlage einer nicht auf dem amtlichen Vordruck erstellten Zuwendungsbestätigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG abziehen, sofern nicht persönliche Beziehungen des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft zu der Spendenempfängerin bzw. der russisch-orthodoxen Kirche in Italien bestehen und es sich deswegen bei der Spende um eine vGA handelt.

2. Ist der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft kein Mitglied bei der Spendenempfängerin bzw. der russisch-orthodoxen Kirche, kann das Vorliegen einer vGA auch nicht damit begründet werden, dass die Kapitalgesellschaft ansonsten über mehrere Jahre hinweg nie Spenden geleistet hat und das unübliche Spendenverhalten auf eine Veranlassung der Spende durch das Gesellschafterverhältnis hindeute.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 34 Abs. 8a S. 5; AO §§ 51-52, 54-55, 60; EStDV § 50

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2013; Aktenzeichen I R 16/12)

 

Tenor

Der Bescheid für 2004 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend abgeändert, dass die geleistete Spende in Höhe von EUR … als abziehbarer Aufwand gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Zuwendung der Klägerin an eine in Rom, Italien, registrierte Vereinigung für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche als Spende gem. § 9 Abs.1 Nr. 2 KStG.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom … mit einem Stammkapital von … EUR gegründet wurde. Der Vertrag wurde mit Verträgen vom … und … geändert. Alleiniger Gesellschafter war der Kaufmann (G), der gem. Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom … auch Geschäftsführer der Gesellschaft war. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ein- und Verkauf sowie die Spedition technischer Produkte im In- und Ausland und alle dazu erforderlichen Geschäfte. G ist nicht Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche.

Auf Bitten des Botschafters Russlands in Italien, Herrn M., überwies die Klägerin an … den Betrag von … EUR an die Vereinigung der Heiligen in Rom (Vereinigung). Diesen Aufwand buchte die Klägerin als Repräsentationskosten auf dem Konto „4640” gewinnmindernd. Die Klägerin leistete in den Jahren 2000-2006 keine weiteren Spenden. Zwischen G und der Vereinigung bestanden keine persönlichen Beziehungen.

Die Vereinigung wurde mit notariell beurkundeter Satzung am gegründet (63 GA) und ist nach einer Bestätigung der Präfektur Rom (örtliche Dienststelle der Regierung) unter der Nr. 2005 im Register für juristische Personen der Präfektur Rom eingetragen (56 GA).

In der Satzung der Vereinigung ist geregelt:

Die Vereinigung stellte der Klägerin am 2005 folgende Bestätigung aus:

Am … 2008 stellte die Vereinigung der Klägerin folgende weitere Bestätigung aus: (55 GA)

Am … 2005 ergingen – jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO – der Körperschaftsteuerbescheid 2004 sowie der Bescheid zum 31.12.2004 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG.

In der Zeit vom … bis … wurde bei der Klägerin – mit Unterbrechungen – eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte im Zuge dessen fest, dass die Klägerin am … einen Betrag in Höhe von … EUR an die russisch-orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) in Rom, Italien, überwiesen und diesen Aufwand als Repräsentationskosten auf dem Konto „4640” gewinnmindernd gebucht hatte.

Der Prüfer behandelte die Zahlung als nicht abziehbaren Aufwand und begründete dies damit, dass ein Abzug als Spende gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG nicht zuzulassen sei, weil es an der vorgeschriebenen Spendenbescheinigung gemäß §§ 49, 50 EStDV fehle.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erli...

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