Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen VI R 188/97)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch Rücknahme der Klage seitens der Klägerin beendet ist.

Im übrigen wird die Einkommensteuer 1992 abweichend von den Einkommensteuerbescheiden vom 1. Juli und 2. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 1994 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 10.944,00 DM festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.800,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er war als Rechtsanwalt in Hamburg nichtselbständig tätig. Er wechselte Ende 1991 zu einem Berliner Arbeitgeber. Er bezog zunächst eine Wohnung in der … in Berlin-Wilmersdorf. Mit Lastwechsel zum 15. Februar 1992 verkaufte er ein bislang von ihm und seiner Familie bewohntes Einfamilienhaus in Hamburg und erwarb im Juli 1992 ein anderes Einfamilienhaus in der … in Berlin-Frohnau, das er mit seiner Familie im Februar 1993 bezog.

Nach erfolglosem Vorverfahren ist im Klage verfahren nur noch streitig, ob der Kläger die von ihm im Streitjahr gezahlte Maklercourtage für den Erwerb des Berliner Hauses in Höhe der Courtage für eine vergleichbare Mietwohnung im Rahmen der als Werbungskosten dem Grunde nach unstreitig abzugsfähigen Umzugskosten zum Abzug bringen kann. Auch über die Höhe dieser Provision besteht auf der Grundlage einer Maklerauskunft mit zwei Monatsmieten à 4.800,00 DM zzgl. Umsatzsteuer zwischen den Beteiligten Einigkeit.

Der Beklagte erkannte diesen Aufwand nicht als abzugsfähig an, weil er keinen verlorenen Aufwand darstelle, sondern als Anschaffungskosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück stehe, das zum Privatvermögen des Klägers gehöre. Der Erwerb des Hauses sei eine Entscheidung im Bereich der privaten Vermögens Sphäre, weil ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlaßten Umzug in der Regel frei wählen könne, ob er eine Mietwohnung beziehen oder ein Eigenheim kaufen wolle. Der private Charakter einer solchen Vermögensdisposition zeige sich u. a. auch darin, daß auch ein Gewinn oder Verlust bei der Veräußerung des bisher bewohnten Hauses steuerlich unbeachtlich sei.

Der Kläger hält unter Berufung auf mehrere Gerichtsentscheidungen, insbesondere ein rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 1993 (II 443/92, EFG 1994, S. 471) und unter Hinweis auf Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 4 der LStR an seiner Rechtsauffassung fest.

Er beantragt,

abweichend von den Einkommensteuerbescheiden vom 1. Juli und 2. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 1994 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 10.944,00 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält ebenfalls an seiner Rechtsauffassung fest und stützt sich dafür vor allem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1995 (IV R 27/94, BStBl. II 1995, S. 895).

Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten zur St.Nr. … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Soweit die Klage seitens der Klägerin zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen.

Im übrigen ist die Klage begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat der Beklagte den Abzug der vom Kläger gezahlten Maklercourtage für den Erwerb des Berliner Hauses in Höhe der Courtage für eine vergleichbare Mietwohnung als Werbungskosten versagt.

1. Die streitige Courtage ist dem Grunde nach gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

a) Zwar ist das Bewohnen einer Wohnung in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, so daß auch Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellen. Derartige Aufwendungen sind allerdings insoweit als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuerkennen, als sie beruflich veranlaßt sind. Das ist dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteil vom 10.9.1982 VI R 95/81, BStBl. II 1983, S. 16).

Im Streitfall war der Umzug dadu...

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