rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenlose Überlassung von Kleidungsstücken an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im betrieblichen Interesse (einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter) des Arbeitgebers kostenlose Überlassung von Hemden und Blusen an Arbeitnehmer stellt keine Zuwendung eines geldwerten Vorteils dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kleidung auch privat getragen werden könnte.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen VI R 21/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Tochtergesellschaften sind die A-GmbH sowie die B-GmbH, die Backwaren vertreibt. Diese drei Gesellschaften, die einen Konzern bilden, nutzen die Ladenlokale gemeinsam. In einer Anzahl von Filialen unterhält die Klägerin so genannte X-shops, in denen sie mit eigenen Angestellten für die Y-AG tätig ist.

Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Prüfungszeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 - tatsächlich ausgedehnt bis zum 31. März 2000 - zum Gegenstand hatte, stellte der Außenprüfer fest, dass die Klägerin aufgrund von Betriebsvereinbarungen Kleidungsstücke angeschafft und sie den Mitarbeitern kostenlos überlassen hatte. Zum Teil sah er sie als typische Berufskleidung an, zum Teil nicht, weil sie weder als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten waren noch nach einer uniformartigen Beschaffenheit oder durch dauerhaft angebrachte Kennzeichen - durch ein Firmenemblem - objektiv eine berufliche Funktion erfüllten. Da diese Kleidungsstücke auch im Privatleben getragen werden könnten, gehörten sie nach § 12 Einkommensteuergesetz -EStG- zur privaten Lebensführung und seien grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Ersatz von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung gehöre auch dann zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn fest stehe, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde.

Es handelt sich gemäß Tz. 4 des Prüfungsberichts vom 4. Dezember 2000 um folgende Anschaffungen:

"1996:

Damenjacken für Filialleiterinnen

11 639,27 DM

Krawatten für Filialleiter

10 231,56 DM

Nach Rechnungsbelegen incl. MwStsteuerpfl.

21 870,83 DM

1997:

Damenjacken für Filialleiterinnen

5 677,02 DM

Nach Rechnungsbelegen incl. MwStsteuerpfl.

5 677,02 DM

1998:

Blusen, Hemden, Pullunder, Tücher und

Krawatten für die AN in den X-shops

5 694,52 DM

Nach Rechnungsbelegen incl. MwStsteuerpfl.

5 694,52 DM

1999:

Im Dezember 1999 wurden für die Filialleiterinnen und Filialleiter als Erstausstattung vier blaue Pullunder, vier blaue Strickjacken, zwei Halstücher bzw. zwei Krawatten sowie für die Mitarbeiterinnen weiterer X-shops fünf weiße Blusen, drei blaue Pullunder, zwei blaue Strickjacken, zwei Halstücher und für die Mitarbeiter in den X-shops fünf weiße Hemden, drei blaue Pullunder, zwei blaue Strickjacken und zwei Krawatten vom Berichtsunternehmen eingekauft. Die Ausgabe bzw. Nutzung der Kleidung an diese Mitarbeiter erfolgte innerhalb des 1. Quartals 2000.

Da der Zufluss des Arbeitslohns der 1999 angeschafften Kleidung im Jahre 2000 erfolgte, war nach Auffassung des Lohnsteueraußenprüfers im Jahre 2000 der geldwerte Vorteil zu erfassen. Auf Wunsch der Klägerin wurde deshalb der Prüfungszeitraum entsprechend verlängert. Danach ergaben sich folgende geldwerten Vorteile aus der Überlassung der Kleidungsstücke:

2000:

Berechnung der steuerpflichtigen Arbeitskleidung für:

(Die aufgeführten Beträge ergeben sich aus den Rechnungsbelegen Stückpreisen einschl. der MwSt.)

4 blaue Pullunder4 blaue Strickjacken 2 Halstücher

Pro Filialleiter:

4 blaue Pullunder

226,75 DM

4 blaue Strickjacken

354,54 DM

2 Krawatten

52,20 DM

Pro Filialleiter steuerpflichtig

633,49 DM x 84 Filialleiter =

Stpfl. Filialleiterkleidung in 2000

53 213, 16 DM

Pro Filialleiterin:

4 blaue Pullunder

226,75 DM

4 blaue Strickjacken

354,54 DM

2 Halstücher

21,46 DM

Pro Filialleiterin steuerpflichtig

602,75 DM x 41 Filialleiterinnen =

Stpfl. Filialleiterinnenkleidung in 2000

24 712,75 DM

Gesamte nachzuversteuernde Filialleiterkleidung in 2000: 77 925,91 DM

Pro AN X-shop:

3 Pullunder

164,60 DM

2 Strickjacken

171,56 DM

5 Hemden

289,71 DM

2 Krawatten

25,98 DM

Pro AN X-shop steuerpflichtig

651,85 DM x 5 AN Postshop =

Stpfl. AN X-shopkleidung in 2000

3 259,25 DM

Pro AN-innen X-shop:

3 Pullunder

164,60 DM

2 Strickjacken

171,56 DM

5 Blusen

231,42 DM

2 Halstücher

21,46 DM

Pro AN-innen steuerpflichtig

589,04 DM x 38 AN-innen =

Stpfl. X-shopkleidung in 2000

22 383,52 DM der AN-innen

Gesamte nachzuversteuernde X-shopkleidung in 2000: 25 642,77 DM

Nach Rücksprache mit der Personalleitung, Herrn xxx, beantragt das Berichtsunternehmen mündlich die Steuerfehlbeträge zu der im Prüfungszeitraum aufgeführten steuerpflichtigen Arbeitskleidung zu übernehmen sowie die Nachversteuerung pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG vorzunehmen.

Die für die Steuernachberechnung maßgeblichen Netto-Pauschalsteuersätze wurden für den...

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