Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen VIII R 4/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 22 593,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer gesellschaftsvertraglich festgelegten Vergütung für die Komplementärin der Klägerin, einer GmbH & Co. KG.

Nach dem am 16. September 1987 geschlossenen Gesellschaftsvertrag war/ist Gesellschaftszweck der Klägerin der Erwerb des Erbbaurechts am Grundstück … in Berlin- … und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie dessen Verwaltung (nach Aufnahme weiterer Kommanditisten). Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin. Eine Beteiligung der Komplementärin am Gewinn und Verlust der Klägerin war nicht vereinbart.

Komplementärin der Klägerin (ohne Einlagen) war die „…”; deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr … war zugleich einer der beiden Kommanditisten der KG.

Der Gesellschaftsvertrag vom 16. September 1987 enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

§ 15

„1. Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält während der Bauzeit von der Bauvorbereitung an und im Jahr der Bezugsfertigkeit der von der Gesellschaft gemäß § 2 dieses Vertrages zu errichtenden Gebäude für ihre unbeschränkte persönliche Haftung sowie für ihre Geschäftsführertätigkeit die im Investitionsplan enthaltene Vergütung für

1987

70 000,00 DM

1988

80 000,00 DM.

2. In der Vergütung ist die etwaige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

3. Die der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist durch die Geschäftsführung entstandenen und vom Beirat geprüften angemessenen Aufwendungen, insbesondere für Gehälter und Spesen von Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Geschäftsführungsaufgaben bedient, sind Kosten der Gesellschaft.

4. Die der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß vorstehender Regelung zustehenden Beträge sind jährlich zu errechnen. Sie ist berechtigt, angemessene Teilbeträge im Laufe des Geschäftsjahres zu entnehmen. Die Vergütung beträgt jedoch mindestens DM 15.000,– pro Jahr.

5. Zusätzlich erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Vergütung von 7 % zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer bezogen auf ihr Stammkapital von DM 50.000,–, wobei eine eventuelle Erhöhung des Stammkapitals keine Berücksichtigung findet.”

§ 16

  1. „Der nach Abzug der Kosten gemäß § 15 verbleibende Gewinn wird auf alle Kommanditisten im Verhältnis zu ihren übernommenen Einlagen verteilt.
  2. Ein etwaiger Verlust wird auf alle Gesellschafter im gleichen Verhältnis wie der Gewinn verteilt.
  3. Die jährlichen Gewinn- oder Verlustanteile werden gleichmäßig auf die Kommanditisten verteilt, unabhängig vom Zeitpunkt, ihres Beitritts im jeweiligen Jahr. Dabei ist insbesondere die Verlustverteilung so vorzunehmen, daß alle Gesellschafter nach Abschluß der Investitionsphase gleichmäßig (aufgelaufen) und entsprechend ihren Anteilen am Gesamtverlust beteiligt sind. …”

Die Klägerin errichtete in den Jahren 1987 bis 1989 – wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – ein Wohn- und Geschäftshaus in der … in Berlin- …

Die Klägerin behandelte die im Streitjahr in Höhe von 70 000,00 DM angefallene Komplementärvergütung in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgabe und erhöhte dementsprechend den Verlust der Gesellschaft. In der Anlage zur einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung erklärte sie denselben Betrag als Sonderbetriebseinnahme der Komplementär-GmbH.

Abweichend von der Feststellungs-Erklärung der Klägerin erkannte der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 24. Februar 1989 nicht die volle Komplementärvergütung in Höhe von 70 000,00 DM als Betriebsausgabe an, sondern behandelte den Betrag in Anlehnung an die Regelungen zur steuerlichen Anerkennung von Treuhandgebühren im 2. und 3. Bauherrenerlaß zum Teil als Herstellungskosten der von der Klägerin errichteten Gebäude (45 186,00 DM) und zog lediglich den verbleibenden Betrag von 24 813,00 DM sofort als Betriebsausgabe ab.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie begehrte, die Komplementärvergütung in voller Höhe von 70 000,00 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe im Streitjahr zu berücksichtigen.

Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1986 und 1987 erging am 19. Oktober 1990 ein geänderter Feststellungsbescheid, der aber nicht die Behandlung der streitbefangenen Geschäftsführervergütung betraf.

Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. September 1991 mit der Begründung zurück, die Vergütung für eine geschäftsführende Komplementärin werde üblicherweise für die Verwaltung der Gesellschaft, die Mittelverwaltung, die Buchführung, die Un...

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