Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholbedingte Unfallkosten auf einer beruflichen Fahrt durch pauschale Ermittlung der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Methode abgegolten

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Anwendung der pauschalen Ermittlung der Nutzungsentnahme für betriebliche Fahrzeuge nach der sog. 1-Prozent-Methode sind auch außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten (z. B. alkoholbedingte Unfallkosten, Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz für alkoholbedingte Unfallkosten) abgegolten.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen VI R 73/05)

 

Tatbestand

Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Mit Bescheid vom 06. August 1998 wurde er zunächst erklärungsgemäß (damals noch zusammen mit seiner Ehefrau) veranlagt.

Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer beruflich bedingten (Trunkenheits-) Fahrt mit dem firmeneigenen PKW, Typ BMW 730i, einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Der Arbeitgeber verkaufte den PKW am 24. April 1997 für 11.500,- DM; Schadenersatzforderungen gegen den Kläger wurden nicht geltend gemacht.

Der Beklagte änderte nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- den Einkommensteuerbescheid für 1997 und erhöhte den Arbeitslohn um die Differenz zwischen dem Zeitwert des PKW zum Unfallzeitpunkt (51.860,- DM) und dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 11.500,- DM, also um rund 40.000,- DM; dies führte zu einer steuerlichen Mehrbelastung (einschl. Zinsen u. Solidaritätszuschlag) in Höhe von 26.220,70 DM = 13.406,- €.

Gegen den geänderte Einkommensteuerbescheid vom 28. November 2001 legte der Kläger rechtzeitig Einspruch ein; danach sei die Berechnung des geldwerten Vorteils falsch. Durch die Anwendung der 1%-Regelung sei die Nutzungsentnahme einschließlich der außergewöhnlichen (Unfall-) Kosten vollständig abgegolten. Zur Begründung verweist er auf eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Kiel vom 19. Juli 2001. Im übrigen läge beim Arbeitgeber mangels Entnahmehandlung und Entnahmewille gar keine Entnahmehandlung vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Danach habe der Kläger das firmeneigene Fahrzeug im alkoholisierten Zustand beschädigt; insoweit habe dem Arbeitgeber ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Der Verzicht des Arbeitgebers auf diese Schadenersatzforderung sei ein ausreichendes Indiz für einen Erlasswillen und begründe einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-, der im Streitjahr zugeflossen sei. Die 1% Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dagegen sei nur für die Ermittlung der Nutzungsentnahme anzuwenden; maßgeblich für die Bemessung des geldwerten Vorteils sei jedoch die Höhe der dem Arbeitgeber zustehenden Schadensersatzforderung.

Mit der rechtzeitig hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Einen nach Klageerhebung beim Beklagten gestellten Aussetzungsantrag hat dieser mit Bescheid vom 27. September 2002 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. März 1992 (VI R 145/89, BStBl. II 1992, S. 837) zurückgewiesen.

Dem daraufhin bei Gericht gestellten Aussetzungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 entsprochen und die Aussetzung der Vollziehung angeordnet (6 B 6494/02).

Der Kläger hat beantragt,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 26. September 2005 und dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 vom 28. November 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2002 die Einkommensteuer 1997 auf 231.296,00 DM festzusetzen sowie

hilfsweise,

für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

hilfsweise,

für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Er hält auch angesichts des Senatsbeschlusses vom 20. März 2003 die Einspruchsentscheidung weiterhin für zutreffend. Danach sei zu unterscheiden zwischen der Ermittlung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG und der Gewährung eines weiteren, zusätzlichen Vorteils dadurch, dass der Arbeitgeber auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet habe. Dieser durch das Dienstverhältnis veranlasste Verzicht habe zu einer Verbesserung der Vermögenslage des Klägers geführt und stelle somit Arbeitslohn im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG dar. Es handele sich um zwei verschiedene Tatbestände.

Mit Bescheid vom 26. September 2005 hat der Beklagte die Vorläufigkeitsregelungen nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO auf den neuesten Stand gebracht.

Die den Streitfall betreffenden Steuerakten zur Steuer-Nr.: xxxxxxxxx (3 Bände) haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, da er rechtswidrig ist (§ 100 Ab...

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