rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungserklärung, aus der sich ein Gesellschafterwechsel ergibt, ist keine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige. Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO. einschränkende Auslegung von § 181 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 AO bei Grunderwerbsteuerfestsetzung auf Grundlage einer Feststellung nach § 17 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige i. S. d. §§ 19, 20 GrEStG ist bei der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA einzureichen oder als eine solche nach dem GrEStG zu kennzeichnen. Die Einreichung einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, aus der ein Austausch der Gesellschafter ersichtlich ist, stellt keine grunderwerbsteuerrechtliche Anzeige dar.

2. In dem Hinweis gem. § 181 Abs. 5 AO, dass der Grundlagenbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und daher nur für solche Steuerfestsetzungen von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die genaue Angabe, für welche Steuerarten und welche Besteuerungszeiträume den getroffenen Feststellungen Rechtswirkung zukommen soll, ebenso wenig erforderlich wie eine konkrete Erkennbarkeit für den Steuerpflichtigen, für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

3. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO ist teleologisch einschränkend dahingehend auszulegen, dass der 2. Halbsatz – betreffend das Außerachtlassen des § 171 Abs. 10 AO – in dem Fall, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist der Grunderwerbsteuer nach § 171 Abs. 10 AO wegen eines Grundlagenbescheides nach § 17 GrEStG gehemmt ist, in Bezug auf die Bedarfswertfeststellung als weiterem Grundlagenbescheid nicht eingreift.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a, §§ 17, 19-20; AO § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2017; Aktenzeichen II R 36/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 18.01.2002 erwarb die B. GmbH & Co. KG sämtliche Kommanditanteile an der Klägerin, zu deren Gesamthandsvermögen vier Grundstücke gehörten. Zwischen den veräußernden Gesellschaftern und der Erwerberin bestand keinerlei Identität.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 02.01.2007 fand bei der Klägerin ab 30.04.2007 eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt C. für die Jahre 2001 bis 2004 statt. In dem Bericht vom 15.03.2008 kam die Betriebsprüfung unter anderem zu dem Ergebnis, der Wechsel des vollständigen Gesellschafterbestandes der Klägerin habe zum Übergang des vorhandenen Grundbesitzes auf den neuen Erwerber geführt und stelle daher einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) dar.

Für diesen Erwerbsvorgang stellte das Finanzamt D. mit Bescheid vom 04.12.2009 gegenüber der Klägerin gemäß § 17 GrEStG gesondert und einheitlich die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer fest. Der Gesellschafterwechsel unterliege gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer und Steuerschuldnerin sei die Klägerin. Es handele sich um einen Fall des § 17 Abs. 3a GrEStG. Die Feststellung betreffe mehrere Grundstücke in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Finanzämter.

Das Finanzamt E. forderte auf Grundlage des Feststellungsbescheides am 07.01.2010 bei der Bewertungsstelle die Feststellung des Bedarfswertes auf den 18.01.2002 für das Grundstück F., G.-straße, an. Am 07.03.2011 erinnerte der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte die Bewertungstelle des Finanzamtes E. an die angeforderte Bedarfsbewertung.

Darauf stellte das Finanzamt E. für das betreffende Grundstück mit Bescheid vom 08.03.2011 den Grundbesitzwert auf den 18.01.2002 für Zwecke der Grunderwerbsteuer in Höhe von 11.034.000,– EUR fest. Der Bescheid enthielt den Vermerk, dass er nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und nur für solche Steuerfestsetzungen (Folgebescheid) bedeutsam sei, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Abs. 5 AO). Der Bescheid wurde nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß sei.

Mit Bescheid vom 21.03.2011 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang auf Grundlage des Feststellungsbescheides gemäß § 17 GrEStG sowie der Bedarfswertfeststellung auf 386.190,– EUR fest. Der Bescheid wurde nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO für teilweise vorläufig erklärt, und zwar hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß sei.

Den hiergegen am 24.03.2011 erhobenen Einspruch begründete die Klägerin unter Hinweis auf den beim Finanzamt E. ebenfalls mit Schreiben vom 24.03.2011 erhobenen Einspruch gegen die Bedarfsbewertung, mit dem beantragt wurde, den Grundbesitzwert auf 3.675.000,– EUR festzustellen.

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