rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in Anspruch nehmen. Die Aufbewahrung aller Belege ist grundsätzliche Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind.

2. Eine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung von Belegen ermöglicht keine Nachprüfbarkeit der täglich erzielten Barumsätze wie bei Kassenaufzeichnungen. Ihr fehlt die Beweiskraft nach § 158 AO, so dass das Finanzamt im Wege der Schätzung von weiteren Umsätzen ausgehen kann.

 

Normenkette

EStG 2002 § 4 Abs. 3; AO § 162 Abs. 2 S. 2, §§ 158, 146 Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 22 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.02.2008; Aktenzeichen X B 189/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen eine vom Beklagten vorgenommene Hinzuschätzung.

Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2001 einen Lebensmitteleinzelhandel, den er zuvor von einem Verwandten übernommen hatte. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach den von ihm erklärten Besteuerungsgrundlagen betrug der Rohgewinnaufschlagssatz im Jahr 2001 19,56 %, 2002 12,09 % sowie 2003 56,60 %.

Im Anschluss an eine vom 11.03.2005 bis 04.10.2005 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 10.10.2005), bei der festgestellt wurde, dass der Kläger die täglichen Kasseneinnahmen lediglich in einer handschriftlich geführten Liste erfasste, erließ der Beklagte unter dem 21.11.2005 die hier streitgegenständlichen Bescheide.

Da der Kläger keine Kassenberichte angefertigt, keine Kassenbestandsaufnahmen durchgeführt sowie die Kassenendsummenbons (Z-Bons) vernichtet hatte, nahm der Beklagte in diesen Bescheiden folgende Hinzuschätzungen vor:

Erhöhung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um

2001:

32.920,56 DM

(Nettobetrag aus 35.225,00 DM);

2002:

77.570,09 Euro

(Nettobetrag aus 83.000,00 Euro);

2003:

21.495,33 Euro

(Nettobetrag aus 23.000,00 Euro);

Erhöhung des Gewinns aus Gewerbebetrieb 2003 um 23.000 Euro.

Der Beklagte orientierte sich dabei an den vom Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 getätigten Bareinlagen. Im Ergebnis ergaben sich so Rohgewinnaufschlagsätze von 2001 29,92 %, 2002 48,44 % sowie 2003 68,25 %. Die Richtsätze für den Rohgewinnaufschlag betreffend die Branche des Klägers lagen laut BMF-Schreiben vom 31.05.2002, BStBl I 2002, 566; vom 20.06.2003, BStBl. I 2003, 342 sowie vom 15.06.2004, BStBl. I 2004, 487 bei 33 bis 85 %, im Mittel bei 54 %.

Gegen die Hinzuschätzung wandte sich der Kläger mit Einsprüchen vom 20.12.2005, die mit Einspruchsentscheidung vom 27.11.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Unter dem 27.12.2006 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben.

Er meint, schon dem Grunde nach bestehe keine Hinzuschätzungsbefugnis, da die Buchführung gemessen an den Anforderungen für einen Einnahme-Überschuss-Rechner ordnungsgemäß sei.

Zumindest sei die Hinzuschätzung der Höhe nach nicht gerechtfertigt, weil sie pauschal an den getätigten Bareinlagen unter Verprobung mit der Richtsatzsammlung orientiert sei, ohne dass die individuellen Verhältnisse des Klägers – wie seine geringe Berufserfahrung sowie der starke Konkurrenzdruck bei geringer Kaufkraft im Bezirk … – Berücksichtigung fänden.

Die Bareinlagen könne er jedenfalls durch schriftliche Darlehensverträge mit solventen Kreditgebern belegen. Es läge in der Natur der Sache, dass man bare Geldflüsse nicht weiter nachweisen könne.

Der Kläger beantragt,

  1. den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 21.11.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 2001 um 1.178,07 Euro auf 1.495,99 Euro, die Zinsen für die Umsatzsteuer um 178,00 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt werden;
  2. den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 21.11.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 2002 um 4.092,18 Euro auf 1.337,72 Euro, die Zinsen für die Umsatzsteuer um 513,00 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt werden;
  3. den Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom 21.11.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 2003 um 1.504,65 Euro auf 5.121,73 Euro, die Zinsen für die Umsatzsteuer um 52,00 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt werden;
  4. . den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 21.11.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2003 um 4.378,00 Euro auf 0,00 Euro, die Zinsen für die Einkommensteuer um 152,00 Euro auf 0,00 Euro herabgesetzt werden;
  5. den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 vom 21.11.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2006 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 40...

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