Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der erst nachträglich vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer sind die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin veröffentlichten Liegenschaftszinssätze grundsätzlich als „geeignete” Liegenschaftszinssätze i. S. d. § 188 Abs. 2 S. 2 BewG anzuwenden. „Geeignet” in § 188 Abs. 2 S. 2 BewG bedeutet lediglich, ob das zu bewertende Objekt unter die Grundstücksart fällt, für die vom Gutachterausschuss Liegenschaftszinssätze ermittelt wurden, und ob der Bewertungsstichtag zeitlich von den Liegenschaftszinssätzen des Gutachterausschuss erfasst wird, nicht aber, ob der Gutachterausschuss eine bestimmte Restnutzungsdauer und bestimmte Bewirtschaftungskosten seinen Ermittlungen zugrunde gelegt hat.

2. Es sind auch dann die für den Todeszeitpunkt des Erblassers maßgeblichen Liegenschaftssätze des Gutachterausschusses heranzuziehen, wenn sie erst nachträglich, nach dem Feststellungszeitpunkt beschlossen und veröffentlicht worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid durch Einspruch bzw. Klage angefochten worden ist und zum späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liegenschaftssätze verfahrensrechtlich noch „offen” ist (im Streitfall: Anwendung der erst nach dem Feststellungszeitpunkt März 2014 vom Berliner Gutachterausschuss veröffentlichten Liegenschaftszinssätze 2015).

3. Der Gutachterausschuss hat bei der Ermittlung der Liegenschaftszinssätze steuerliche Vorschriften des Bewertungsgesetzes (hier streitig: § 185 Abs. 3 BewG zur Ermittlung der Restnutzungsdauer) nicht zu befolgen.

 

Normenkette

BewG § 188 Abs. 1, 2 S. 2 Nr. 1, S. 1, § 185 Abs. 3, § 177; BauGB § 193 Abs. 5 Sätze 1, 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2019; Aktenzeichen II R 13/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei einer nach dem Ertragswertverfahren durchzuführenden Anlassbewertung für die Erbschaftsteuer (Bewertungsstichtag: 08.03.2014) um die Anwendbarkeit der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (nachfolgend: Gutachterausschuss – GA –) veröffentlichten Liegenschaftszinssätze (§ 188 Abs. 2 Satz 2 BewG: „geeignete” Liegenschaftszinssätze), ggf. ist weiter die zeitliche Anwendbarkeit (Liegenschaftszinssätze 2012 oder 2015) zu prüfen.

I.

Die Kläger sind die Miterben nach dem am 08.03.2014 verstorbenen E.. Zum Nachlass gehört das Mietshaus in Berlin, F.-straße Ecke G.-straße, mit folgenden Eigenschaften:

Grundfläche 3.097 m², Wohnfläche 1.686 m², Baujahr 1973, sozialer Wohnungsbau, 3½ Geschosse, 23 Wohneinheiten, keine Gewerbeeinheiten, Nettokaltmiete monatlich 9.020 EUR, daraus resultierend 5,35 EUR/m²; Bodenrichtwert 220 EUR/m²; Wohnlage sowohl nach Mietspiegel 2013 als auch nach Mietspiegel 2015: mittel.

II.

Mit Grundbesitzwertfeststellungsbescheid vom 16.01.2015 (FG-A Bl. 18), in dem alle drei Miterben namentlich benannt sind, errechnete das beklagte Finanzamt – FA – für das Mietwohngrundstück im Ertragswertverfahren ausgehend von einem Liegenschaftszinssatz von 5,00 % einen Grundbesitzwert von 1.446.354 EUR. Mit Einspruch vom 26.01.2015 begehrten die Kläger den Ansatz eines Liegenschaftszinssatzes von 6,10 % unter Verweis auf die Veröffentlichungen des GA, nach Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2015 (FG-A Bl. 20) begehren sie mit ihrer Klage vom 27.04.2015 noch den Ansatz eines Liegenschaftszinssatzes von 5,90 %, woraus sich ein Grundbesitzwert von 1.268.999 EUR ergäbe (FG-A Bl. 23). Die übrigen Parameter der Berechnung sind unstreitig.

III.1.

Der GA veröffentlicht Liegenschaftszinssätze für Mietwohnhäuser und Mietwohngeschäftshäuser in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 70 % und mindestens vier Mieteinheiten nach Beschlussfassung im Amtsblatt von Berlin. Die letzten Veröffentlichungen von Liegenschaftszinssätzen sind folgende:

  • Veröffentlichung vom 22.11.1996, Ableitung aus dem Kaufpreismaterial der Jahre 1993 bis 1995 (ABl. 1996 S. 4098, FG-A Bl. 54)
  • Beschluss vom 08.03.2000, Veröffentlichung vom 21.03.2000 (nur für Altbauten, Baujahre bis 1948), Kaufpreismaterial 1996 bis 1999 (ABl. 2000 S. 1064)
  • Veröffentlichung vom 25.01.2002 (nur für Neubauten, Baujahre nach 1948), Kaufpreismaterial der Jahre 1996 bis Januar 2002 (ABl. 2002 S. 313, berichtigt S. 1192)
  • Beschluss vom 03.11.2005, Veröffentlichung vom 25.11.2005, Kaufpreismaterial der Jahre 2000 bis März 2005 (ABl. 2005 S. 4391)
  • Beschluss vom 31.05.2007, Veröffentlichung vom 06.07.2007 (nur für Altbauten, Baujahre vor 1919), Kaufpreismaterial der Jahre 2005 bis Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 1752)
  • Beschluss vom 25.04.2012, Veröffentlichung vom 25.05.2012, Kaufpreismaterial der Jahre 20...

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