rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung der Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind dabei nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind.

2. Das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung weder dazu in der Lage noch dazu verpflichtet, Vermutungen über eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anzustellen, dass die Vorauszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen.

3. Im Streitfall waren die von den Ehegatten für das Trennungsjahr bis zum Zeitpunkt der Trennung geleisteten Vorauszahlungen mangels anderer Erkenntnisse des FA bei beiden Ehegatten je zur Hälfte im Rahmen der von ihnen beantragten getrennten Veranlagungen anzurechnen.

4. Eine andere Handhabung wäre nur dann möglich, wenn das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung einen Hinweis erhält, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44; EStG 1997 § 26a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen VII B 20/09)

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 2001 vom 10. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2003 wird dahingehend geändert, dass dem Kläger Vorauszahlungen in Höhe von EUR … auf Einkommensteuer und EUR … auf Solidaritätszuschlag angerechnet werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 40 von Hundert und dem Beklagten zu 60 von Hundert auferlegt. Die Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der gegen den Kläger und die Beigeladene für das 1. bis 3. Quartal 2001 festgesetzten und geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001.

Der Kläger und die Beigeladene wurden als Ehegatten bis zum Jahr 2000 bei dem Finanzamt 2 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 29. November 2000 wurden ab dem Jahr 2001 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällige Vorauszahlungen in Höhe von je DM … auf Einkommensteuer und DM … auf Solidaritätszuschlag festgesetzt.

Am 7. Juni 2001 erließ das Finanzamt 2 einen an beide Eheleute adressierten Vorauszahlungsbescheid, mit dem zum 10. September 2001 und 10. Dezember 2001 fällige Vorauszahlungen für 2001 in Höhe von je DM … auf Einkommensteuer und DM … Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Zugleich erfolgte eine Abrechnung bis zum 2. Vierteljahr 2001, wonach unter Berücksichtigung der bis zum Stichtag 30. Mai 2001 bereits geleisteten Vorauszahlungen bis zum 10. Juni 2001 noch DM … Einkommensteuer und DM … DM Solidaritätszuschlag zu zahlen waren.

Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für 2001 wurden wie folgt durch Überweisung auf das bei dem Finanzamt 2 für die Ehegatten geführte Konto … geleistet:

Zahlung am

Betrag in DM auf Einkommensteuer

auf Solidaritätszuschlag

07.03.2001

07.06.2001

07.09.2001

04.10.2001

05.12.2001

Ebenfalls am 07. Juni 2001 war ein Vorauszahlungsbescheid ergangen, mit dem nachträglich für das Jahr 2000 Vorauszahlungen auf Einkommensteuer in Höhe von DM … und Solidaritätszuschlag in Höhe von DM …, zahlbar spätestens am 07. Juli 2001, festgesetzt wurden. Auf den gegen diesen Bescheid von den Eheleuten am 20. Juni 2001 eingelegten Einspruch, mit dem diese ihre in 2000 erzielten Einkünfte und die daraus resultierende Einkommensteuerlast ausführlich darlegten, setzte das Finanzamt 2 mit Bescheid vom 12. Juli 2001 antragsgemäß die nachträglich festgesetzten Vorauszahlungen herab.

Am 2. Oktober 2001 beantragten die Eheleute, die Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen, die wegen verspäteter Leistung der für das 3. Quartal 2001 festgesetzten Vorauszahlungen entstandenen waren. Auch diesem Begehren entsprach das Finanzamt 2 mit dem an beide Ehegatten adressierten Bescheid vom 11. Oktober 2001.

Am 31. Oktober 2001 ging beim Finanzamt 2 die vom Kläger und der Beigeladenen am 22. Oktober 2001 unterschriebene Einkommensteuererklärung für 2000 ein, in der beide Zusammenveranlagung beantragten, als derzeitigen gemeinsamen Wohnort … und als Bankverbindung – wie im Jahr zuvor – d...

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