rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch für Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungiert.

2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auch bei Gesellschaften eines Organkreises anwendbar, insbesondere auch bei Organgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers gelten.

3. Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht zur Anwendung. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG eine Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers geboten.

4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht organschaftlich miteinander verbundenen Schwester-Kapitalgesellschaften führt.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5, § 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewerbesteuergesetzGewStG –.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Hotel S. GmbH & Co. Verwaltungs KG (S. KG), deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Errichtung, der Betrieb sowie die Verpachtung und Veräußerung von Hotels, ferner die Erbringung von Geschäftsbesorgungsleistungen für Dritte waren.

Kommanditisten der S. KG waren bis zum 17. Dezember 1997 die Herren B. und C. mit Kommanditeinlagen von jeweils TDM …,–. Das Kommanditkapital wurde zum X.X.1997 durch die T. Consult GmbH & Co KG, nunmehr firmierend unter A. GmbH & Co Immobilien … KG (Firma der Klägerin), übernommen. Komplementärin der S. KG war die Hotel S. GmbH (jetzt A. Vermögensverwaltung GmbH), deren Geschäftsführer D. und E. sowie seit X.X.1996 B. waren.

Zum X.X.1997 schied die Hotel S. GmbH (jetzt A. Vermögensverwaltung GmbH) als Komplementärin aus der S. KG aus, so dass das Vermögen der S. KG auf die Klägerin (A. GmbH & Co Immobilien … KG) anwuchs und die S. KG mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erlosch.

Im Streitjahr 1997 war die S. KG alleinige Gesellschafterin der P. Hotel … Verwaltungs GmbH (PHV). Die PHV war Organgesellschaft der S. KG als Organträgerin. Die PHV war zu 97,98 % Gesellschafterin der P. Hotel … Grundstücks GmbH (PHG). Darüber hinaus gehörten ihr 100 % der Anteile an der P. Hotel … Betriebs GmbH (PHB). Sowohl die PHG als auch die PHB waren gewerbesteuerliche Organgesellschaften der PHV. Vermittelnd über die PHV war die S. KG damit nicht nur Organträgerin der PHV, sondern auch der PHG sowie der PHB. Zwischen der S. KG und der PHV bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ebenso zwischen der PHV und der PHG sowie zwischen der PHV und der PHB.

Die Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse stellen sich damit wie folgt dar.

Die PHG war Erbbauberechtigte und Eigentümerin eines Hotelgebäudes in H., das sie (ohne Betriebsvorrichtungen und Geschäftsausstattung) an die PHB verpachtete, die das Hotel betrieb. Im Erhebungszeitraum 1997 erklärte die PHG einen Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung in Höhe von … Mio. DM. Sie machte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von … Mio. DM geltend und gelangte so – unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen für Dauerschulden – zu einem Gewinn von … TDM, der der S. KG als Organträger zugerechnet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst bei der verpachtenden PHG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Der Beklagte führte bei der PHG (St.-Nr. …/…/…) im Jahr 2002 eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch und versagte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Er erhöhte daher den der S. KG zuzurechnenden Gewinn der PHG aus Gewerbebetrieb um … Mio. DM auf … Mio. DM. Die Erhöhung um … Mio. DM setzte sich zusammen aus einer Erhöhung in Höhe von … Mio. DM (nach Ansicht der Klägerin: in Höhe von … Mio. DM) wegen der Versagung der erweiterten Kürzung, aus einer Kürzung in Höhe von … TDM um 1,2 % des im Einheitswert des Betriebsvermögen enthaltenen Einheitswerts für Betriebsgrundstücke (zusammen … Mio. DM) und um weitere nicht streitige Positionen.

Die Außenprüferin begründete die Versagung der erweiterten Kürzung mit § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG, da das Grundstück dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene. Gesellschafter der verpachtenden PHG sei die PHV gewesen. Zwar habe die PHV das Grundstück nicht selbst genutzt, wohl aber sämtlic...

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